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BGH Beschluss vom 10.08.2005 – 2 StR 544/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 544/04
BESCHLUSS
vom
10. August 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Geiselnahme u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2005 gemäß §
356 a StPO beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Senatsbeschluß
vom 9. März 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluß vom 9. März 2005 auf die Revision des An-
geklagten das Urteil des Landgerichts Bonn vom 3. Juni 2004 im Schuldspruch
geändert und die weitergehende Revision verworfen. Dagegen wendet sich der
Angeklagte mit seinem Schreiben vom 1. August 2005, eingegangen am 8. Au-
gust 2005.
1. Die Anhörungsrüge gemäß § 356 a StPO ist unzulässig, weil sie nicht
innerhalb einer Woche nach Kenntniserlangung von der behaupteten Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs erhoben worden ist. Der Angeklagte hat den Se-
natsbeschluß vom 9. März 2005 bereits am 26. April 2005 erhalten, die Anhö-
rungsrüge jedoch erst am 8. August 2005 erhoben.
Der Angeklagte teilt hierzu mit, daß ihn sein Rechtsanwalt im Anschrei-
ben zu diesem Beschluß belehrt habe, daß es dagegen kein Rechtsmittel ge-
be; erst durch ein Schreiben des Bundesverfassungsgerichts habe er von der
Möglichkeit erfahren, binnen einer Woche nach Kenntniserlangung von der
Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Antrag gemäß § 356 a StPO beim
Revisionsgericht zu stellen. Dieser Vortrag des Angeklagten vermag eine Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der
Frist zur Anbringung der Anhörungsrüge schon deshalb nicht zu rechtfertigen,
weil er nicht mitgeteilt hat, wann er das Schreiben des Bundesverfassungsge-
richts, welches vom 19. Juli 2005 datiert, erhalten hat. Der Senat kann deshalb
nicht nachprüfen, ob der Angeklagte den Wiedereinsetzungsantrag binnen ei-
ner Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt hat, wie es § 45 Abs. 1
StPO erfordert.
2. Das Rügevorbringen des Angeklagten rechtfertigt im übrigen auch in
der Sache keine ihm günstigere Beurteilung der Begründetheit seiner Revision.
a) Eine Rüge der Verletzung des Artikels 6 Abs. 1 und 3 EMRK, Artikel
103 Abs. 1 GG durch Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer im Revisionsverfahren nicht erhoben. Eine nicht o-
der nicht formgerecht im Revisionsverfahren erhobene Verfahrensrüge prüft
das Revisionsgericht aber auch im Verfahren nach § 356 a StPO nicht nach.
Durch den außerordentlichen Rechtsbehelf des § 356 a StPO werden die Frist-
und Formerfordernisse der §§ 344 Abs. 2, 345 StPO nicht berührt. Verfahrens-
rügen können nicht auf diesem Weg unter Umgehung der Formvorschriften des
§ 345 Abs. 2 StPO durch einfaches Schreiben des Angeklagten nachgescho-
ben werden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes
über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
[Anhörungsrügengesetz] vom 20. Oktober 2004, BT-Drucks. 15/3966 S. 47).
b) Die Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts hat der Senat bei
seiner Entscheidung vom 9. März 2005 geprüft und als unbegründet zurückge-
wiesen. Die Begründung hierfür ergibt sich aus der Antragsschrift des General-
bundesanwalts vom 28. Dezember 2004. Bei seiner Entscheidung hat der Se-
nat weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Be-
schwerdeführer nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes
Vorbringen übergangen.
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