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BGH Beschluss vom 13.08.2008 – 1 StR 162/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2008 beschlos-
sen:
Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung sei-
nes Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der
Senatsentscheidung vom 17. Juni 2008 zurückzuversetzen, wird
als unzulässig, sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Wochenfrist des § 356a Satz 2
StPO wird als unbegründet, jeweils auf seine Kosten, zurückge-
wiesen.
Gründe:
I.
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Zum Verfahrensgang:
Mit Beschluss vom 17. Juni 2008 verwarf der Senat die Revision des An-
geklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 23. Juli 2007 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Diese Entscheidung ging den Vertei-
digern des Angeklagten, den Rechtsanwälten Dr. B. - Fachanwalt
für Strafrecht - und Mag. W. , am 23. Juni 2008 zu. Wann der
Verurteilte vom Verwerfungsbeschluss des Senats Kenntnis erlangt hat, wird
nicht mitgeteilt. Dies war jedenfalls vor dem 23. Juli 2008. Denn an diesem Tag
legten die Verteidiger namens des Verurteilten beim Bundesverfassungsgericht
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts München II und
den Senatsbeschluss vom 17. Juni 2008 ein. Beanstandet wurde „die Verlet-
zung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20
Abs. 3, 103 Abs. 1 GG“. Mit Schreiben an Rechtsanwalt W. vom
31. August 2008, das den Verteidigern am 4. August 2008 zuging, teilte der
Präsidialrat des Bundesverfassungsgerichts folgendes mit:
„Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
im Hinblick auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde wird Ihnen bezüglich der Frage einer vorherigen Erhebung einer Anhö- rungsrüge (§ 356a StPO) beim letztinstanzlichen Fachgericht Gele- genheit zur Stellungsnahme gegeben. Auf den Nichtannahmebe- schluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 - (NJW 2005, S. 3059 - veröffentlicht auch unter www.bundesverfassungsgericht.de) wird hingewiesen.
Daher ist von einer förmlichen Behandlung der Verfassungsbe- schwerde abgesehen worden.
Es wird gebeten, die Rechtslage zu überprüfen und gegebenenfalls mitzuteilen, ob die Verfassungsbeschwerde gleichwohl aufrechter- halten wird.
Sollte Ihrerseits binnen zwei Monaten keine anderslautende Mittei- lung erfolgen, wird hier davon ausgegangen, dass dieses Verfas- sungsbeschwerdeverfahren nicht fortgesetzt werden soll.
Mit freundlichen Grüßen“
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Mit Schriftsatz vom 11. August 2008, der am selben Tag beim Bundesge-
richtshof einging, beantragten die Verteidiger hinsichtlich des Beschlusses des
Senats vom 17. Juni 2008, das Verfahren gemäß § 356a StPO durch Beschluss
in die Lage vor der Revisionsentscheidung zurückzuversetzen, da das Gericht
den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt
habe.
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Zur Frage der Einhaltung der Wochenfrist des § 356a S. 2 StPO wird auf
das oben zitierte Schreiben des Präsidialrats des Bundesverfassungsgerichts
verwiesen und dazu dann ausgeführt:
„Der Präsidialrat des Bundesverfassungsgerichts hält die Frage der Verletzung rechtlichen Gehörs durch das letztinstanzliche Fachge- richt im Rahmen des Anhörungsverfahrens gemäß § 356a StPO überprüfenswert. Es ist die Verletzung rechtlichen Gehörs möglich.
Mit Eingang des Schreibens des Bundesverfassungsgerichts - Präsidialrat - am 04. August 2008 hat der Unterfertigende hiervon Kenntnis erlangt. Zur Glaubhaftmachung wird auf den Eingangs- stempel verwiesen, nämlich 04. Aug. 2008. Der Antrag ist somit fristgerecht binnen Wochenfrist gestellt (§ 356a Satz 2 StPO).“
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Hilfsweise beantragten die Verteidiger in ihrem Schriftsatz vom 11. Au-
gust 2008 „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 44, 45 StPO, d.h.
in die Antragsfrist des § 356a Satz 2 StPO“. Zur Begründung wird vorgetragen:
„Sollte das Gericht den Beginn der Wochenfrist nach § 356a Satz 2 StPO entgegen der Rechtsmeinung der anwaltschaftlichen Vertreter des Beschwerdeführers zu einem früheren Zeitpunkt als der Mittei- lung des Schreibens des Präsidialrates des Bundesverfassungsge- richts ansetzen, wird vorsorglich anwaltschaftlich versichert, daß weder Rechtsanwalt Dr. B. noch Rechtsanwalt Mag. rer. publ. W. über ein derartiges Wissen resp. Verständnis ver- fügten, was dem Beschwerdeführer nicht als Verschulden ange- rechnet werden kann.“
II.
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Der Antrag auf Zurückversetzung des Verfahrens in die Lage vor der Se-
natsentscheidung vom 17. Juni 2008 gemäß § 356a Satz 1 StPO ist unzulässig,
da verspätet.
Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntniserlangung von der Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs zu stellen. Dabei geht es nur um die Kenntnis
der tatsächlichen Umstände, aus denen sich der Verstoß ergibt (BGH, Beschl.
vom 9. März 2005 - 2 StR 444/04; 7. März 2006 - 5 StR 362/05 - Rdn. 3; 16.
Mai 2006 - 4 StR 110/05 - Rdn. 3). Dies ist hier der Senatsbeschluss vom 17.
Juni 2008, der den Verteidigern am 23. Juni 2008 zuging und von dem auch der
Verurteilte jedenfalls vor dem 23. Juli 2008 Kenntnis erlangte.
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Auf das Wissen um die Bedeutung der Einlegung der Gehörsrüge gemäß
§ 356a StPO als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Verfassungsbeschwerde
im Hinblick auf das Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG) kommt es nicht an. Das Schreiben des Präsidialrats des Bun-
desverfassungsgerichts vom 31. Juli 2008 ist deshalb insoweit ohne Belang.
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Da die Gehörsrüge nicht innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2
StPO erhoben wurde, sondern erst am 11. August 2008, ist sie unzulässig.
III.
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Der - hilfsweise gestellte - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 356a Satz 2 StPO ist un-
begründet.
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Bei der Gehörsrüge handelt es sich um einen außerordentlichen Rechts-
behelf nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens. Im Interesse der
Rechtssicherheit muss eine die Rechtskraft durchbrechende Entscheidung ge-
mäß § 356a Satz 1 StPO möglichst bald erfolgen. Die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 356a Satz 2 StPO
ist zwar im Grundsatz nicht ausgeschlossen. An die Voraussetzungen fehlen-
den Verschuldens (§ 44 Satz 1 StPO) an der verspäteten Einlegung des
Rechtsbehelfs sind aber hohe Anforderungen zu stellen (zu den strengen An-
forderungen bei einer Verfassungsbeschwerde vgl. BVerfG, Beschl. vom
30. Mai 2007 - 1 BvR 756/07).
Im vorliegenden Fall ist die Versäumung der Frist des § 356a StPO
Satz 2 nicht unverschuldet.
Die Verteidiger tragen nicht vor, dass ihnen oder dem Verurteilten der
Rechtsbehelf des mit dem Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004
(BGBl I S. 3220 ff.) mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in die StPO eingefügten
§ 356a StPO unbekannt gewesen wäre (anders als in dem dem Beschluss des
BGH vom 10. August 2005 - 2 StR 544/04 - zugrunde liegenden Fall). Bei erfah-
renen Strafverteidigern ist dies nunmehr (dreieinhalb Jahre nach Inkrafttreten
der Vorschrift) auch kaum noch vorstellbar, wie auch nicht, dass sie die Mög-
lichkeit, diesen Rechtsbehelf einzulegen, nicht mit ihrem Mandanten bespro-
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chen haben. Dies wird auch nicht behauptet. Die Verteidiger versichern lediglich
im Hinblick auf den Hinweis im Schreiben des Präsidialrats des Bundesverfas-
sungsgerichts vom 31. Juli 2008 zur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde,
sie verfügten nicht über ein „derartiges Wissen resp. Verständnis“.
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Der Verurteilte und seine Verteidiger haben also bewusst auf die - recht-
zeitige - Einlegung der Gehörsrüge verzichtet. Dass dies in Unkenntnis der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Zulässigkeitsvoraus-
setzungen (Erschöpfung des Rechtswegs) für eine auf die Verletzung von Art.
103 Abs. 1 GG gestützte Verfassungsbeschwerde (BVerfG, Beschl. vom
25. April 2005 - 1 BvR 644/05; entsprechend früher schon zu § 33a StPO vgl.
Sperlich in Umbach/Clemens/Dollinger BVerfGG 2. Aufl. § 90 Rdn. 115 m.w.N.)
geschah, stellt keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO dar (zur ent-
sprechenden Situation bei einer Rechtsprechungsänderung vgl. BGH, Beschl.
vom 19. April 2005 - 5 StR 586/04; Graalmann-Scheerer in Löwe/Rosenberg,
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StPO 26. Aufl. § 44 Rdn. 53 m.w.N.).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar sind im Strafverfahren schwerwiegende Verteidigerfehler, wie etwa
die Unkenntnis von der Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels, die zur
Fristversäumung führen, dem Beschuldigten in aller Regel nicht zuzurechnen,
denn er ist meist nicht in der Lage, die Rechtskenntnisse des Verteidigers ein-
zuschätzen (vgl. BGH, Beschl. vom 13. Januar 1997 - 4 StR 612/96 - [= BGHSt
42, 365]; vom 26. Juli 1994 - 1 StR 338/94; vom 31. Oktober 1995 - 3 StR
456/95 - [= BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 9]). Dies gilt jedoch nach
Auffassung des Senats bei der Frage, ob die Versäumung der Wochenfrist des
§ 356a Satz 2 StPO unverschuldet war, entsprechend § 93 Abs. 2 Satz 6
BVerfGG nicht.
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§ 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG bestimmt hinsichtlich der Versäumung der
Monatsfrist gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Einlegung und Begründung
einer Verfassungsbeschwerde: „Das Verschulden des Bevollmächtigten steht
dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich“. „Das bedeutet, worauf in
BTDrucks. 12/3628 S. 13 ausdrücklich hingewiesen wird, dass eine Verschul-
denszurechnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren auch für Beschwerde-
führer erfolgt, die sich gegen einen strafrechtlichen Schuldvorwurf im Aus-
gangsverfahren wenden, in welchem nach der Rechtsprechung der Strafgerich-
te das Verteidigerverschulden nicht zugerechnet wird“ (Schmidt-Bleibtreu in
Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG § 93 Rdn. 41a).
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Bei der Gehörsrüge handelt es sich um einen außerordentlichen Rechts-
behelf nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens. Sie ist zwar noch
Teil des fachgerichtlichen Verfahrens, da sie zur Entlastung des Bundesverfas-
sungsgerichts den Revisionsgerichten trotz Rechtskraft Gelegenheit geben soll,
bei zutreffend vorgetragenen Verstößen gegen das Gebot der Gewährung
rechtlichen Gehörs selbst Abhilfe zu schaffen (vgl. BVerfG, Beschl. vom
8. Februar 2007 - 2 BvR 2578/06). Weitergehende Überprüfungsmöglichkeiten
eröffnet die Gehörsrüge nicht. Befangenheitsanträge sind unstatthaft (vgl. BGH,
Beschl. vom 22. November 2006 - 1 StR 180/06 - [= BGHR StPO § 25 Abs. 2
Nach dem letzten Wort 1]; vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07). Die ablehnende
Entscheidung des Fachgerichts über eine Gehörsrüge kann mangels eigen-
ständiger Beschwer nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden
(BVerfG aaO; sowie Beschl. vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07). Die Gehörsrü-
ge stellt sich letztlich als Vorstufe der Verfassungsbeschwerde gegen die Revi-
sionsentscheidung auf fachgerichtlicher Ebene dar. Hinsichtlich der Zurechnung
eines Verschuldens des Verteidigers kann dann aber nichts anderes gelten als
bei der Verfassungsbeschwerde selbst.
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IV.
Im Übrigen wäre die Gehörsrüge auch unbegründet.
Der Senat hat weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet, zu
denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichti-
gendes Vorbringen übergangen. Der Senat hat das Revisionsvorbringen des
Angeklagten in vollem Umfang gewürdigt, jedoch nicht für durchgreifend erach-
tet. Der Beschwerdeführer wurde gehört, aber nicht erhört. Dass dies in dem
Beschluss, mit dem er die Revision des Angeklagten verworfen hat, nicht näher
begründet wurde, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 und 3
StPO und gibt daher keinen Hinweis auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags
des Revisionsführers (BVerfG, Beschl. vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07). Eine
Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht
mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschl. vom
17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07 - m.w.N.), auch nicht deswegen, weil der Be-
schwerdeführer auf den Antrag des Generalbundesanwalts erwidert hatte
(BGH, Beschl. vom 22. August 2007 - 1 StR 233/07).
Nack Kolz Hebenstreit
Elf Sander