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BGH Beschluss vom 11.08.2005 – 4 StR 350/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 350/05

vom

11. August 2005

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. August 2005 ein- stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 16. März 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Gründe des angefochtenen Urteils geben Anlass zu dem Hinweis, dass es geboten ist, innerhalb ei- nes Urteils die Ordnungsziffern für die einzelnen Fälle jeweils bei Sachverhalt, Beweiswürdigung, rechtlicher Würdigung und Straf- zumessung einheitlich zu verwenden, da ansonsten die Verständ- lichkeit des Urteils erheblich leidet (vgl. BGH NStZ 1999, 20).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible