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BGH Beschluss vom 11.08.2005 – 5 StR 299/05

5. Strafsenat

5 StR 299/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 11. August 2005 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2005

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Potsdam vom 22. Dezember 2004 nach

§ 349 Abs. 4 StPO

a) aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen 2. f

und 2. h der Urteilsgründe verurteilt worden ist; inso-

weit wird das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO

eingestellt; die hierdurch entstandenen Kosten des

Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-

klagten fallen der Staatskasse zur Last;

b) im Schuldspruch insgesamt dahingehend geändert,

dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von

Kindern in sechs Fällen (2. a bis 2. e und 2. g der Ur-

teilsgründe) schuldig ist:

c) in den Strafaussprüchen der Fälle 2. a bis 2. d der Ur-

teilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtfrei-

heitsstrafe aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung

zur Bildung einer Hauptstrafe in den Fällen 2. a bis 2. d

der Urteilsgründe und zur Bemessung einer neuen Ge-

samtfreiheitsstrafe, auch über die verbleibenden Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexuellen Missbrauchs

von Kindern in sieben Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Beischlaf

zwischen Verwandten sowie eines weiteren Beischlafs zwischen Verwand-

ten“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verur-

teilt. Die Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel er-

sichtlichen Verfahrenseinstellung, der Korrektur des Schuldspruchs und der

Aufhebung der vier Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe. Das

Rechtsmittel ist im übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Zu der gebotenen Teileinstellung des Verfahrens und dem wegen Ein-

tritts der Verfolgungsverjährung zu ändernden Schuldspruch hat der Gene-

ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. Juli 2005 zutreffend ausge-

führt:

„a) Das Verfahren ist in Fall II. 2. f der Urteilsgründe gemäß § 206a

Abs. 1 StPO einzustellen, weil die Tat verjährt ist.

Die zunächst acht Jahre umfassende Verjährungsfrist für die nach

§ 148 Abs. 1 StGB-DDR i.V.m. § 82 Abs. 1 Nr. 3 StGB-DDR zu beur-

teilende Straftat wurde am 3. Oktober 1990 unterbrochen (Art. 315a

Abs. 1 Satz 1 EGStGB). Auf Grund der sodann maßgeblichen Vor-

schrift des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB betrug die Verjährungsfrist fünf Jah-

re. Da diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 30. StrÄndG am

30. Juni 1994 noch nicht abgelaufen war, ruhte die Verjährung nach §

78b Abs. 1 StGB. Die Verjährungsfrist begann danach wieder mit

Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers am 1. Januar 1997 zu

laufen. Da die erste verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung

erst am 28. Mai 2002 erfolgte (Vorladung des Beschuldigten zur poli-

zeilichen Vernehmung, Bd. 1 Bl. 39 d. A.), trat Verjährung mit Ablauf

des 31. Dezember 2001 ein.

b) Eine Verfahrenseinstellung gemäß § 206a Abs. 1 StPO muss auch

im Falle II. 2. h der Urteilsgründe erfolgen, weil die im Jahre 1994 be-

gangene Tat nach § 173 Abs. 1 StGB mit Ablauf des 2. Oktober 2000

(Art. 315a Abs. 2 EGStGB) mangels rechtzeitiger Unterbrechungs-

handlungen verjährt war.

c) In den Fällen II. 2. c, d, e, g der Urteilsgründe ist der Schuldspruch

dahin gehend abzuändern, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen

Geschlechtsverkehrs/Beischlafs zwischen Verwandten gemäß § 152

Abs. 1 StGB-DDR bzw. § 173 Abs. 1 StGB entfällt. In den Fällen

II. 2. c und d wurde der Lauf der deliktsspezifischen fünfjährigen Ver-

jährungsfrist (§§ 152, 82 Abs. 1 Nr. 2 StGB-DDR) gemäß Art. 315a

Abs. 1 Satz 1 EGStGB unterbrochen; danach war § 78 Abs. 3 Nr. 4

StGB einschlägig. Verjährungseintritt erfolgte mangels rechtzeitiger

Unterbrechungshandlungen nach Art. 315a Abs. 2 EGStGB mit Ablauf

des 2. Oktober 2000. Zu diesem Zeitpunkt verjährten auch die nach

dem 3. Oktober 1990 begangenen Taten gemäß § 173 Abs. 1 StGB

(Fälle II. 2. e, g).“

Darüber hinaus haben die in den Fällen 2. a bis 2. d der Urteilsgründe

gebildeten Einzelstrafen (Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Mona-

ten, neun Monaten, zweimal drei Jahren) keinen Bestand. Das Landgericht

hat auf diese 1989 begangenen Missbrauchstaten zutreffend § 148 StGB-

DDR angewandt. Solches hätte es aber auch geboten, für diese Taten eine

Hauptstrafe nach §§ 63, 64, 148 Abs. 1 StGB-DDR festzusetzen (vgl. BGHR

StGB § 2 Abs. 3 DDR-StGB 13).

Der neue Tatrichter wird demnach aus den verbliebenen Freiheitsstra-

fen von drei Jahren und sechs Monaten sowie drei Jahren, deren Bemes-

sung auch nach Reduzierung des Schuldspruchs im Blick auf die jeweils

massive Tatausführung angemessen ist (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO; vgl.

BGH NJW 2005, 913 zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt), und der neu

zu bildenden Hauptstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden haben. Der

Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal