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BGH Beschluss vom 11.08.2005 – 5 StR 312/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. August 2005 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2005
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 16. Februar 2005 nach § 349
Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tat-
geschehen, die aufrechterhalten bleiben; insoweit wird die
weitergehende Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als un-
begründet verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision
des Angeklagten hat mit einer Aufklärungsrüge zur Frage der Schuldfähigkeit
teilweise Erfolg.
Die Feststellungen des Landgerichts zum äußeren Tathergang sind
rechtsfehlerfrei getroffen. Die insoweit von der Revision geltend gemachten
Einwendungen haben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun-
desanwalts keinen Erfolg.
Nach den Feststellungen verfolgte der Angeklagte ein 14 Jahre altes
Mädchen bis zu einer Grünanlage, wo er den Oralverkehr erzwang. Seine
Überzeugung von der Täterschaft des eine Einlassung zur Sache verwei-
gernden Angeklagten hat der Tatrichter auf eine Gesamtwürdigung mehrerer
Beweismittel gestützt. Das Ergebnis der Beweiswürdigung ist aus Rechts-
gründen nicht zu beanstanden. Gleichwohl kann der Schuldspruch keinen
Bestand haben, weil der Tatrichter das Vorliegen der Voraussetzungen der
§§ 20, 21 StGB hier nicht ohne die von der Verteidigung beantragte Hinzu-
ziehung eines psychiatrischen Sachverständigen ausschließen durfte.
Der Tatrichter hat die Frage einer möglicherweise durch Persönlich-
keitsveränderung erheblich verminderten Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit
erörtert. Er hat eine solche erhebliche Verminderung aufgrund eigener Sach-
kunde ausgeschlossen, weil einerseits der Angeklagte während der zweiwö-
chigen Hauptverhandlung bewusstseinsklar sowie zeitlich und örtlich orien-
tiert gewesen sei und sich situationsadäquat verhalten habe und andererseits
das Tatgeschehen durch ausdauerndes, zielgerichtetes und konsequentes
Verhalten des Angeklagten geprägt gewesen sei.
Der Fall weist demgegenüber insgesamt so gravierende Besonderhei-
ten auf, dass es sich dem Landgericht hier aufdrängen musste, unter Zuzie-
hung eines psychiatrischen Sachverständigen der Frage näher nachzuge-
hen, ob bei dem Angeklagten eine krankhafte seelische Störung oder eine
schwere seelische Abartigkeit vorlag, die seine Schuldfähigkeit erheblich be-
einträchtigt hat.
Der 50 Jahre alte, in Afghanistan geborene Angeklagte ist durch den
Tod seiner Ehefrau – nach längerer Krebserkrankung – im Jahre 1996 „aus
der Bahn“ geworfen worden. Er war mit der Pflege seiner kranken Ehefrau
und der Sorge für seine sechs Kinder überfordert und begann, Drogen zu
konsumieren, unter anderem Heroin und Kokain, später auch Crack. Den von
ihm geleiteten Autohandel gab er auf und lebte längere Zeit wie ein Obdach-
loser auf der Straße. Nach Verurteilungen wegen mehrerer Betäubungsmit-
telstraftaten wurde im November 2002 ein bestehender Strafrest zur Bewäh-
rung ausgesetzt, jedoch wurde er im folgenden Jahr erneut wegen eines
Drogendelikts verurteilt. Sein Bewährungshelfer hat ihm erklärt, wenn „sein
Leben wieder etwas in Ordnung komme“, könne er auch wieder arbeiten.
Die Strafkammer hält es für möglich, dass sich der Angeklagte pha-
senweise auffällig verhält. Hiernach hat der Angeklagte aus Kleidungsstü-
cken Gebilde gebaut, die er als Roboter bezeichnet, die ihm helfen sollen.
Auch hat er aus Videobändern Girlanden gefertigt und an die Wände geklebt.
Er hält sich auch bei Kälte, Regen oder Dunkelheit auf dem Balkon auf und
„kommuniziert“ mit seinen Pflanzen. Er behauptet, Diego Maradona zu ken-
nen und für ihn gekocht zu haben. Er fühlt sich von einer Nordallianz verfolgt,
die ihm einmal Geld geliehen habe. Um seinen Haushalt kümmert er sich
nicht, seine persönlichen Angelegenheiten vernachlässigt er. Seine früher
ausgezeichneten Deutschkenntnisse haben sich deutlich verschlechtert.
Hiernach war die Untersuchung der Schuldfähigkeit des Angeklagten
durch einen psychiatrischen Sachverständigen unerlässlich. Der dargelegte
Fehler führt zur Aufhebung des Urteils. Da nicht mit Sicherheit auszuschlie-
ßen ist, dass bei der gebotenen umfassenden Beurteilung von Täterpersön-
lichkeit und Tat (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4, 16, 26) die
Schuldunfähigkeit des Angeklagten (§ 20 StGB) festgestellt wird, hebt der
Senat nicht nur den Strafausspruch, sondern das Urteil insgesamt auf. Die
Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können jedoch bestehen bleiben,
da sie von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt werden (vgl. BGHSt
14, 30, 34).
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