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BGH Beschluss vom 12.08.2005 – 2 StR 223/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. August 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 2005 ge-
mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 a StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Verfahren einge-
stellt, soweit der Angeklagte im Fall 3 der Anklageschrift verur-
teilt ist. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die
notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auf-
erlegt.
2. Die weitergehende Revision gegen das Urteil des Landgerichts
Trier vom 31. Januar 2005 wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfah-
ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, soweit er
verurteilt worden ist.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, Körper-
verletzung sowie Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und
Sachbeschädigung unter Einbeziehung von Strafen aus einer Verurteilung des
Amtsgerichts Trier vom 7. März 2003 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier
Jahren und zehn Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit
seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
1. Das Landgericht ist nicht rechtsbedenkenfrei davon ausgegangen,
dass die als zwei selbstständige Taten angeklagten Vergewaltigungen (Nr. 2.
und 3. der Anklageschrift) in natürlicher Handlungseinheit begangen worden
sind. Für die als eine Tat gewertete Vergewaltigung hat es eine Einzelstrafe
von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. Der Senat hat das Verfahren auf
Antrag des Generalbundesanwalts im Fall 3 der Anklageschrift - Vergewalti-
gung nachdem zuvor die Polizei erschienen war - gemäß § 154 Abs. 2 StPO
eingestellt.
2. In dem nach der Verfahrenseinstellung verbliebenen Umfang hat die
Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung aus den Grün-
den der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben.
Einer Aufhebung des Einzelstrafausspruchs bedarf es gleichwohl nicht.
Die verhängte Strafe ist nach Auffassung des Senats und des Generalbundes-
anwalts im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO unter Berücksichtigung der
zutreffenden Strafzumessungserwägungen des Landgerichts auch für die vor
dem Eintreffen der Polizei begangene Vergewaltigungshandlung angemessen.
Der Schwerpunkt der Tat ist in diesem Geschehen zu sehen, da der Angeklag-
te zuvor in massiver Weise auf die Zeugin eingewirkt hatte. Wesentliche und
neue Strafmilderungsgründe sind auch der Stellungnahme des Verteidigers auf
den Antrag des Generalbundesanwalts vom 11. Juli 2005 nicht zu entnehmen.
Die von ihm beantragte Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des
Amtsgerichts Trier vom 7. März 2003 hat das Landgericht schon selbst vorge-
nommen und bei der Bemessung der Gesamtstrafe berücksichtigt.
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