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BGH Beschluss vom 12.08.2005 – 2 StR 223/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 223/05

BESCHLUSS

vom

12. August 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 2005 ge-

mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 a StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Verfahren einge-

stellt, soweit der Angeklagte im Fall 3 der Anklageschrift verur-

teilt ist. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die

notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auf-

erlegt.

2. Die weitergehende Revision gegen das Urteil des Landgerichts

Trier vom 31. Januar 2005 wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des

Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfah-

ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, soweit er

verurteilt worden ist.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, Körper-

verletzung sowie Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und

Sachbeschädigung unter Einbeziehung von Strafen aus einer Verurteilung des

Amtsgerichts Trier vom 7. März 2003 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier

Jahren und zehn Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit

seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

1. Das Landgericht ist nicht rechtsbedenkenfrei davon ausgegangen,

dass die als zwei selbstständige Taten angeklagten Vergewaltigungen (Nr. 2.

und 3. der Anklageschrift) in natürlicher Handlungseinheit begangen worden

sind. Für die als eine Tat gewertete Vergewaltigung hat es eine Einzelstrafe

von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. Der Senat hat das Verfahren auf

Antrag des Generalbundesanwalts im Fall 3 der Anklageschrift - Vergewalti-

gung nachdem zuvor die Polizei erschienen war - gemäß § 154 Abs. 2 StPO

eingestellt.

2. In dem nach der Verfahrenseinstellung verbliebenen Umfang hat die

Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung aus den Grün-

den der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben.

Einer Aufhebung des Einzelstrafausspruchs bedarf es gleichwohl nicht.

Die verhängte Strafe ist nach Auffassung des Senats und des Generalbundes-

anwalts im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO unter Berücksichtigung der

zutreffenden Strafzumessungserwägungen des Landgerichts auch für die vor

dem Eintreffen der Polizei begangene Vergewaltigungshandlung angemessen.

Der Schwerpunkt der Tat ist in diesem Geschehen zu sehen, da der Angeklag-

te zuvor in massiver Weise auf die Zeugin eingewirkt hatte. Wesentliche und

neue Strafmilderungsgründe sind auch der Stellungnahme des Verteidigers auf

den Antrag des Generalbundesanwalts vom 11. Juli 2005 nicht zu entnehmen.

Die von ihm beantragte Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des

Amtsgerichts Trier vom 7. März 2003 hat das Landgericht schon selbst vorge-

nommen und bei der Bemessung der Gesamtstrafe berücksichtigt.

Rissing-van Saan Bode Otten

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