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BGH Beschluss vom 12.08.2005 – 2 StR 256/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. August 2005 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 17. Januar 2005 wird mit der Maßgabe, daß die Einzie- hung des Handys der Marke Samsung entfällt, als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag- ten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck