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BGH Beschluss vom 12.08.2005 – 2 StR 306/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. August 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 2005 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Erfurt vom 21. Dezember 2004 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat.
Soweit die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung zu Las-
ten des Angeklagten ausgeführt hat, dass er während der Haupt-
verhandlung kein Wort des Bedauerns und der Entschuldigung
gegenüber der Geschädigten gefunden hat, begegnet diese Wen-
dung allerdings Bedenken. Der Angeklagte hatte sich zur Sache
nicht eingelassen. Der Senat hält - wie auch der Generalbundes-
anwalt - die von der Strafkammer ausgesprochene Strafe jedoch
im Sinne von § 354 Abs. 1 a StPO für angemessen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
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