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BGH Urteil vom 16.08.2005 – 4 StR 168/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 168/05

Urteil

vom

16. August 2005

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. August

2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Prof. Dr. Kuckein,

Richterinnen am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi(cid:1),

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger,

Rechtsanwältin für die Nebenklägerin ,

Rechtsanwalt für den Nebenkläger ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Juli 2004 im

Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des

versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körper-

verletzung, jeweils in sieben tateinheitlich zusammen-

treffenden Fällen, sowie in weiterer Tateinheit mit ge-

fährlichem Eingriff in den Straßenverkehr schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft und

die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete

Urteil werden verworfen.

3. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die

dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen

Auslagen trägt die Staatskasse. Der Angeklagte hat die

Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern

insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-

einheit mit gefährlicher Körperverletzung (richtig: jeweils in sieben tateinheitlich

zusammentreffenden Fällen) und mit gefährlichem Eingriff in den Straßenver-

kehr zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Es hat ihm ferner die

Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist

für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von fünf Jahren bestimmt. Gegen dieses

Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft,

mit denen die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Der Angeklagte wen-

det sich mit seinem Rechtsmittel im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung

des Landgerichts zur subjektiven Tatseite. Die Staatsanwaltschaft macht mit

ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und vom Generalbundesan-

walt vertretenen Revision in erster Linie geltend, das Landgericht sei zu Un-

recht vom Vorliegen lediglich eines einzigen Mordmerkmals ausgegangen und

habe das Geschehen rechtsfehlerhaft als natürliche Handlungseinheit gewer-

tet.

I.

1. Nach den Feststellungen hielt sich der zur Tatzeit 63 Jahre alte An-

geklagte am Vormittag des 21. Juni 2003 ab etwa 9 Uhr in dem von ihm und

seiner Lebensgefährtin betriebenen Lokal "F. " in der S. straße in

D. auf. Er hatte in der vorangegangenen Nacht nur ca. vier Stunden

geschlafen und war bereits um 6.30 Uhr aufgestanden. Er war müde und fühlte

sich durch den am Vortag genossenen Alkohol immer noch stark beeinträchtigt.

Gleichwohl nahm er im Verlauf des Vormittags bis kurz vor Begehung der Tat

weitere alkoholische Getränke zu sich. Wegen seines übermäßigen Alkohol-

konsums und seines ungepflegten Aussehens kam es am späteren Vormittag

zu einer Auseinandersetzung mit seiner Lebensgefährtin, die ihm deswegen

Vorwürfe machte und drohte, ihn noch am selben Abend zu verlassen.

Gegen 14.15 Uhr verließ der Angeklagte das Lokal mit dem Bemerken,

seinen Pkw, einen Chevrolet Camaro, in die Garage fahren zu wollen, obwohl

seine Lebensgefährtin ihn gebeten hatte, dies wegen seiner Alkoholisierung zu

unterlassen. Er wies zu diesem Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von

2,22 ‰ auf. Kurz danach bestieg er sein Fahrzeug, das vor dem Lokal am

Fahrbahnrand der S. straße in Richtung der quer zur S. straße

verlaufenden N. straße, einer belebten Einkaufsstraße, geparkt war. Er star-

tete den Motor, ließ ihn mehrfach aufheulen und lenkte das Fahrzeug sodann

in einer etwa S-förmig verlaufenden, insgesamt 86 m langen Wegstrecke zu-

nächst nach links über die S. straße hinweg auf den gegenüberliegenden

Gehweg in den dortigen Terrassenbereich des Eiscafés "D. ". Ohne an-

zuhalten fuhr er, ein Bankgebäude passierend, auf dem Gehweg weiter, über-

querte kurz vor Erreichen der N. straße erneut die S. straße und steu-

erte das Fahrzeug auf den gegenüberliegenden Gehweg in die Außenterrasse

des Café "Fl. ". Diese durchfuhr er über eine Strecke von ca. 10 m. An-

schließend überquerte er die N. straße und kam nach weiteren 20 m zum

Stehen.

Der Angeklagte fuhr "zügig" mit etwa gleich bleibender Geschwindigkeit

von max. 34 bis 37 km/h. Die Außenterrassen der beiden Cafés waren zu die-

ser Zeit voll besetzt, auf den Gehwegen herrschte Fußgängerverkehr. Wäh-

rend der Fahrt kollidierte das Fahrzeug des Angeklagte mit mehreren Gegens-

tänden, unter anderem mit Mobiliar des Eiscafés "D. ". Ein 68-jähriger

Gast dieses Cafés wurde durch aufgeschleudertes Mobiliar getroffen und ver-

letzt. Auf der Terrasse des Cafés "Fl. " wurden zunächst vier erwachsene

Personen und die 7-jährige Nebenklägerin Johanna B. vom Fahrzeug des

Angeklagten erfasst oder gestreift und hierdurch verletzt. Schließlich erfasste

der Angeklagte mit dem Fahrzeug den an einem Tisch sitzenden 29-jährigen

Nebenkläger E. , der unter das Fahrzeug gezogen und bis zu dessen Still-

stand 20 m mitgeschleift wurde. Der Nebenkläger wurde lebensgefährlich ver-

letzt. Drei weitere Personen konnten dem Fahrzeug des Angeklagten durch

einen rechtzeitigen Sprung zur Seite ausweichen. Bezüglich dieser drei und

weiterer Geschädigter hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 154 a

Abs. 1 StPO beschränkt. Der Angeklagte, der sich aufgrund seines beruflichen

Misserfolgs, seiner Alkoholerkrankung, seines erheblichen Schlafdefizits und

des Konflikts mit seiner Lebensgefährtin in einer "Lebenskrise" befand, lenkte

sein Fahrzeug "zur Entladung eines spontanen Aggressionsstaus, der durch

eine alkoholbedingte erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit begünstigt

war", gezielt in die Menschenmengen auf den Caféterrassen. Die Tötung und

Verletzung von Menschen nahm er dabei zumindest billigend in Kauf.

2. Von diesen Feststellungen ausgehend hat das Landgericht den An-

geklagten des versuchten Mordes (§ 211, 22, 23 StGB) in Tateinheit mit

gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB) in jeweils sieben

tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie in weiterer Tateinheit mit

gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3,

§ 315 Abs. 3 Nr. 1 a StGB) für schuldig befunden. Soweit es den Angeklagten

wegen versuchten Mordes verurteilt hat, hat es die Voraussetzungen des

Mordmerkmals des Handelns "mit gemeingefährlichen Mitteln" bejaht; das

Mordmerkmal der "Heimtücke" hat es weder objektiv noch subjektiv als

verwirklicht angesehen. Das Vorgehen des Angeklagten hat es insgesamt als

einzige Tat im Rechtssinne bewertet, da der Angeklagte aufgrund eines

einheitlichen Tatentschlusses, innerhalb weniger Sekunden gehandelt habe

und die Taten nicht gegen individuell ausgewählte Tatopfer gerichtet gewesen

seien.

II.

1. Revision des Angeklagten

Der Revision des Angeklagten bleibt der Erfolg versagt.

a) Es ist sachlichrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Angeklagte

wegen versuchten Mordes mit gemeingefährlichen Mitteln verurteilt worden ist.

Das Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln ist erfüllt,

wenn der Täter ein Mittel zur Tötung einsetzt, das in der konkreten Tatsituation

eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil er die

Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat (BGHSt 38, 353, 354

m.w.N.). Die Qualifikation hat ihren Grund in der besonderen Rücksichtslosig-

keit des Täters, der sein Ziel durch die Schaffung unberechenbarer Gefahren

für andere durchzusetzen sucht (BGHSt 34, 13, 14). Dabei ist nicht allein auf

die abstrakte Gefährlichkeit eines Mittels abzustellen, sondern auf seine Eig-

nung und Wirkung in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der per-

sönlichen Fähigkeiten und Absichten des Täters (vgl. BGHSt 38, 353, 354;

Jähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 57). Die Mordqualifikation kann deshalb

auch dann erfüllt sein, wenn ein Tötungsmittel eingesetzt wird, das seiner Na-

tur nach, wie hier, nicht gemeingefährlich ist. Maßgeblich ist dann jedoch die

Eignung des Mittels zur Gefährdung Dritter in der konkreten Situation (vgl. zum

Steinwurf in dichtem Verkehr BGH VRS 63, 119; Jähnke aaO; Schneider in

MünchKomm StGB § 211 Rdn. 104; a.A. Horn in SK StGB § 211 Rdn. 50).

Diese an das Mordmerkmal "mit gemeingefährlichen Mitteln" zu stellen-

den Anforderungen sind nach den getroffenen Feststellungen hier erfüllt. Wel-

che und wie viele Personen durch das mit zügigem Tempo durch die Caféter-

rassen und über Gehwege gelenkte Fahrzeug gefährdet, verletzt und getötet

werden konnten, war für den Angeklagten nicht berechenbar. Er beherrschte

den Umfang der Gefährdung nicht. Vielmehr hatte er durch seine unkontrollier-

te und deshalb für Dritte unberechenbare Fahrt durch Menschenansammlun-

gen hindurch "in besonderer Rücksichtslosigkeit" (BGHSt 38, 353, 354; BGH

NJW 1985, 1477, 1478) eine Gefahr für eine unbestimmte Vielzahl von Perso-

nen geschaffen. Er hatte es nicht in der Hand, wie viele Menschen als Reprä-

sentanten der Allgemeinheit (Rengier StV 1986, 405, 407) in den von ihm ge-

schaffenen Gefahrenbereich geraten und durch sein Verhalten gefährdet wer-

den konnten.

Der Fall einer von dem Mordmerkmal tatbestandlich nicht erfassten ver-

suchten "schlichten" Mehrfachtötung liegt hier nicht vor, weil sich die Tat des

Angeklagten nicht gegen eine Mehrzahl von ihm individualisierter Opfer richte-

te (vgl. Schneider in MünchKomm aaO Rdn. 103; Rengier aaO S. 406).

b) Auch im übrigen weist die Revision aus den zutreffenden Gründen der

Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten auf.

2. Revision der Staatsanwaltschaft

Das Urteil weist auch keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten

auf.

a) Die Verneinung des Mordmerkmals der Heimtücke begegnet jeden-

falls im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

aa) Allerdings ist die rechtliche Bewertung des Landgerichts zur objekti-

ven Seite des Mordmerkmals rechtsfehlerhaft. Die Begründung, die Tatopfer

seien nicht arglos gewesen, da sie sich der Gefahrensituation bewusst gewe-

sen seien und versucht hätten, ihr zu entkommen, zeigt, dass das Landgericht

einen zu engen Maßstab an die objektiven Voraussetzungen der Heimtücke

angelegt hat. Diese können nämlich selbst dann erfüllt sein, wenn die Opfer

den Angeklagten jeweils kurz vor der Kollision bemerkt und mit einer Fahr-

zeugattacke gerechnet haben sollten. Dies schließt die Arglosigkeit eines Op-

fers nicht von vornherein aus.

Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und

Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, dass

der Täter sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilflo-

sen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben

zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (vgl. BGHSt 39, 353, 368;

BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 2 m.w.N.). Das Opfer muss gerade auf-

grund seiner Arglosigkeit wehrlos sein (BGHSt 32, 382, 384). Allerdings kann

das Opfer auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm offen feindselig entge-

gentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittel-

baren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff ir-

gendwie zu begegnen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3 und 15).

So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat festgestellt, dass den Tatop-

fern trotz des Erkennens der Gefahr wegen der Unberechenbarkeit der Fahr-

weise des Angeklagten gerade keine Möglichkeit mehr blieb, der Fahrzeugat-

tacke auszuweichen.

bb) Hingegen hält die Verneinung der subjektiven Seite des Mordmerk-

mals der rechtlichen Überprüfung stand.

Die sehr knapp gehaltene Begründung des Landgerichts lässt unter He-

ranziehung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht besorgen,

dass hinsichtlich der subjektiven Erfordernisse heimtückischer Begehungswei-

se wesentliche Umstände nicht berücksichtigt worden sind.

Das Ausnutzungsbewusstsein setzt voraus, dass der Täter die äußeren

Umstände der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers wahrgenommen und sie be-

wusst zur Tatbegehung instrumentalisiert hat (st. Rspr., vgl. die Zusammenfas-

sung bei Schneider in MünchKomm StGB § 211 Rdn. 140 m.N.). Dabei kann

Spontanität des Tatentschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte und

dem psychischen Zustand des Täters ein Beweisanzeichen dafür sein, dass

ihm das Ausnutzungsbewusstsein fehlte (vgl. BGH NJW 1983, 2456; BGHR

StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 26). Andererseits hindert nicht jede affektive Er-

regung oder heftige Gemütsbewegung einen Täter daran, die Bedeutung der

Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat zu erkennen (vgl. BGH StV

1981, 523, 524; BGH NStZ-RR 2000, 166, 167; BGH, Urteil vom 25. November

2004 - 5 StR 401/04).

Diesen Grundsätzen werden die Urteilsgründe noch gerecht. Das Land-

gericht hat nicht festzustellen vermocht, dass sich der Angeklagte bereits vor

oder bei Verlassen des Lokals mit dem Gedanken zur Tatbegehung trug, son-

dern es geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass er diesen Entschluss spontan

erst bei Fahrtantritt fasste. Ein Motiv für die Tat ist nicht erkennbar geworden.

Das sachverständig beratene Schwurgericht ist vor diesem Hintergrund unter

Berücksichtigung der festgestellten "Lebenskrise" des Angeklagten infolge sei-

nes beruflichen Misserfolgs, seiner Alkoholerkrankung und seines Konflikts mit

seiner Lebens- und Geschäftspartnerin, sowie seiner die Steuerungsfähigkeit

erheblich einschränkenden Alkoholisierung zur Tatzeit und seines Schlafdefi-

zits rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte habe zur Entla-

dung eines "spontanen Aggressionsstaus" gehandelt. In Anbetracht dieser

Umstände ist der Schluss, der Angeklagte habe sich infolge dieser heftigen

Gefühlsaufwallung und seiner Enthemmung nicht ausschließbar keine weiteren

Gedanken über die Vorstellung der Opfer gemacht, jedenfalls möglich und

deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

b) Dass das Schwurgericht das Mordmerkmal der niedrigen Beweggrün-

de unerörtert gelassen hat, unterliegt ebenfalls keinen durchgreifenden Beden-

ken.

Zwar kann ein Mord aus niedrigen Beweggründen vorliegen, wenn der

Täter einen anderen Menschen zum Objekt seiner Wut und Gereiztheit macht,

an deren Entstehung der andere nicht den geringsten Anteil hat (BGH NStZ

1981, 100, 101). Auch ist das Mordmerkmal regelmäßig dann erfüllt, wenn der

Täter in dem Bewusstsein handelt, keinen Grund für eine Tötung zu haben

oder zu brauchen, oder er bewusst seine frustrationsbedingten Aggressionen

an einem unbeteiligten Opfer abreagiert (BGHSt 47, 128). In Anbetracht der

dargelegten Feststellungen zur psychischen Verfassung des Angeklagten zur

Tatzeit liegt auf der Hand, dass das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe

jedenfalls aus subjektiven Gründen ebenfalls ausschied.

c) Es ist schließlich sachlichrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass

das Landgericht das Vorgehen des Angeklagten als einzige Tat im Rechtssin-

ne bewertet hat. Nach der Rechtsprechung kann eine natürliche Handlungs-

einheit ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn es um die Beeinträchtigung

höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Personen geht. Die Annahme

einer natürlichen Handlungseinheit ist in derartigen Fällen dann gerechtfertigt,

wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen

zeitlichen und situativen Zusammenhangs willkürlich erschiene (BGH NStZ-RR

2001, 82 m.w.N.).

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Der Angeklagte griff zwar wäh-

rend seiner Fahrt nacheinander Menschen an. Die Feststellungen belegen je-

doch entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht, dass der An-

geklagte seine Opfer als bestimmte Zielobjekte aus einer Menge heraus erfass-

te und sie in ihrer Individualität vernichten wollte. Sein Angriff richtete sich viel-

mehr von vornherein gegen eine nicht individualisierte Personenmehrheit und

der Kreis der Opfer war zufällig (vgl. BGH NJW 1985, 1565; BGHR StGB vor

§ 1/natürliche Handlungseinheit, Entschluß, einheitlicher 9). Hinzu kommt, dass

der Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen aufgrund

eines einheitlichen Tatentschlusses handelte und die Angriffe sich in einem

äußerst engen zeitlichen Zusammenhang von nur wenigen Sekunden im Rah-

men einer ununterbrochenen Fahrt ereigneten. Die Aufspaltung in Einzeltaten

wäre in diesem Fall gekünstelt.

d) Auch der Strafausspruch ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-

den. Der Senat kann insbesondere ausschließen, dass das Landgericht dem

erst am Ende der Beweisaufnahme abgelegten Geständnis des Angeklagten

bei Bemessung der Strafe ein zu großes Gewicht beigemessen hat, da sich die

Urteilsgründe ausführlich mit dem Einlassungsverhalten des Angeklagten be-

fassen. Auch liegt die sehr milde Freiheitsstrafe von sechs Jahren noch inner-

halb des dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumten Beurteilungs-

spielraums (st. Rspr., vgl. BGHSt 34, 345, 349) und löst sich nach unten noch

nicht von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein.

e) Die Revision der Staatsanwaltschaft führt jedoch zu einer Ergänzung

des Schuldspruchs, um die bei dem Mordversuch und der gefährlichen Körper-

verletzung vorliegende gleichartige Tateinheit auch im Urteilsspruch kenntlich

zu machen (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 27. Aufl.

Rdn. 56). Hierdurch wird die Übersichtlichkeit des Tenors nicht in Frage ge-

stellt.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible

Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja

StGB § 211 Abs. 2

Zum Mordmerkmal "mit gemeingefährlichen Mitteln" beim Einsatz eines Kraft-

fahrzeugs als Tatwerkzeug.

BGH, Urteil vom 16. August 2005 - 4 StR 168/05 - LG Düsseldorf