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BGH Beschluss vom 22.08.2005 – II ZB 6/05

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. August 2005

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke,

Dr. Strohn und Dr. Reichart

beschlossen:

1. Der Antrag des Beklagten, ihm einen Rechtsanwalt zur Wahr-

nehmung seiner Rechte in der Beschwerdeinstanz beizuord-

nen, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss

des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesge-

richts in Schleswig vom 14. März 2005 wird als unzulässig ver-

worfen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

4. Der Beschwerdewert wird auf 51.836,72 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien sind Geschwister. Sie haben von den Eltern das Haus-

grundstück H. Straße 274 in F. geerbt. Nachdem das Grund-

stück versteigert und der Erlös hinterlegt worden ist, haben die Kläger den Be-

klagten u.a. auf Freigabe des hinterlegten Betrags in Anspruch genommen.

Das Landgericht F. hat den Beklagten zur Bewilligung der Frei-

gabe von 51.836,72 € verurteilt und festgestellt, dass er verpflichtet ist, den Be-

trag zu verzinsen. Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlan-

desgericht hat die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen, weil die

Berufungsschrift durch einen bei dem Oberlandesgericht nicht zugelassenen

Rechtsanwalt unterschrieben worden war. Dagegen hat der Beklagte, vertreten

durch Rechtsanwalt Dr. G. , Rechtsbeschwerde eingelegt. Anschließend

hat Rechtsanwalt Dr. G. das Mandat niedergelegt.

Der Beklagte hat beantragt, ihm einen Notanwalt beizuordnen.

II.

Der Antrag ist unbegründet. Ein Notanwalt kann nach § 78 b ZPO nur

dann bestellt werde, wenn die Partei keinen zu ihrer Vertretung bereiten

Rechtsanwalt findet. Dazu hat sie darzulegen und nachzuweisen, dass sie sich

in angemessener Weise darum bemüht hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten

Rechtsanwalt zu finden, und dass dieses Bemühen nicht nur an der fehlenden

Einzahlung des Gebührenvorschusses gescheitert ist (BGH, Beschluss vom

7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99, VersR 2000, 649).

Diesen Nachweis hat der Beklagte nicht geführt. Er hat zwar behauptet,

drei bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte vergeblich um ei-

ne Übernahme des Mandats gebeten zu haben. Er hat aber nicht erklärt, warum

Rechtsanwalt Dr. G. , der für ihn die Rechtsbeschwerde eingelegt hat, das

Mandat niedergelegt hat.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil Sie nicht innerhalb der bis

zum 18. Juli 2005 verlängerten Begründungsfrist begründet worden ist.

Goette

Kraemer

Münke

Strohn

Reichart