BGH Beschluss vom 23.08.2005 – 1 StR 262/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. August 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2005 beschlos-
sen:
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Tübingen vom 21. Februar 2005 werden verworfen.
2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstande-
nen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten E. W. wegen gefährlicher
Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen und wegen Körperverletzung in
zwei tateinheitlichen Fällen zu der Jugendstrafe von drei Jahren und sechs
Monaten verurteilt. Den Angeklagten A. W. hat es wegen gefährlicher
Körperverletzung zu der Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und
K. wegen des gleichen Delikts zu der Jugendstrafe von zwei Jahren
verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen die Angeklag-
ten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat sieht Anlass für folgende Ausführungen:
Nach den Feststellungen waren die Geschädigten gegen Mitternacht auf
dem Weg nach Hause, als es zu einer lautstarken Auseinandersetzung mit
dem Angeklagten E. W. kam, der „offensichtlich Streit suchte“. Die Ge-
schädigte Sch. rief zwei Zeuginnen, die die Auseinadersetzungen aus ge-
öffneten Fenstern beobachteten, sie sollten die Polizei rufen. E. W. ließ
sich dadurch nicht abhalten und versetzte Sch. u. a. einen gezielten
Faustschlag aufs Kinn und G. gezielt mit der linken Faust auf das
rechte Auge, so dass dieser zu Boden ging und das Bewusstsein verlor und auf
der rechten Körperseite auf dem Gehweg liegen blieb. Frau Sch. , die laut
um Hilfe schrie, kniete sich neben G. und barg seinen Kopf auf ih-
ren Knien. E. W. flüchtete und traf am Bahnhof die Mitangeklagten A.
W. , K. und den ebenfalls verurteilten R. . Er erzählte
ihnen, er sei angegriffen worden. Ohne konkrete Absprache liefen die vier An-
geklagten zurück und bemerkten, dass G. regungslos auf dem Bo-
den lag und dass sich Frau Sch. über ihn beugte und sich um ihn kümmer-
te. Sie tauschten kurz ein paar Worte auf russisch aus und begannen gemein-
sam mit ihren Füssen auf den am Boden liegenden G. einzutreten.
Die Angeklagten, die schwere Turnschuhe trugen, traten, obwohl ihnen Frau
Sch. zurief, dass der Schädel von G. schon gebrochen sei,
mehrfach gezielt und mit voller Wucht auf den rechten und linken Hinterkopf
und auf den Rücken. Es war ihnen gleichgültig, ob G. überleben
würde.
Bei G. wurde ein geschlossenes Schädel-Hirntrauma 3. Gra-
des mit traumatischen Epiduralhämatomen und einer Hirnkontusion mit begin-
nendem Hirnödem festgestellt; im Schläfenbereich fand sich eine Kalottenfrak-
tur. Das Schädel-Hirntrauma war akut lebensgefährlich und hätte ohne die
noch in der Nacht durchgeführte Operation sehr wahrscheinlich zum Tod ge-
führt. Bis heute leidet G. an den Folgen der Tat, insbesondere sind
sein Geruchs- und Geschmackssinn fast vollständig aufgehoben; er befindet
sich in ständiger psychotherapeutischer Behandlung.
Das Landgericht hat einen strafbefreienden Rücktritt vom unbeendeten
Versuch vom Versuch des Totschlags angenommen. Die Jugendkammer hat zu
Gunsten der Angeklagten letztlich nicht ausschließen können, dass die Ange-
klagten freiwillig mit den Tritten aufgehört hätten, weil sie sich völlig unbeein-
druckt gezeigt hätten, dass ihr Tun von mehreren anderen Personen beobach-
tetet worden sei.
Bei dieser Sachlage ist die Annahme eines Rücktritts vom versuchten
Tötungsdelikt nicht nachvollziehbar. Aber selbst auf der Grundlage der von der
Jugendkammer vorgenommenen Bewertung sind die Strafen nicht schuldan-
gemessen, sondern unvertretbar milde und verfehlen daher den Erziehungs-
zweck.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Elf