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BGH Beschluss vom 23.08.2005 – 1 StR 262/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. August 2005

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2005 beschlos-

sen:

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Tübingen vom 21. Februar 2005 werden verworfen.

2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten E. W. wegen gefährlicher

Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen und wegen Körperverletzung in

zwei tateinheitlichen Fällen zu der Jugendstrafe von drei Jahren und sechs

Monaten verurteilt. Den Angeklagten A. W. hat es wegen gefährlicher

Körperverletzung zu der Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und

K. wegen des gleichen Delikts zu der Jugendstrafe von zwei Jahren

verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen die Angeklag-

ten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat sieht Anlass für folgende Ausführungen:

Nach den Feststellungen waren die Geschädigten gegen Mitternacht auf

dem Weg nach Hause, als es zu einer lautstarken Auseinandersetzung mit

dem Angeklagten E. W. kam, der „offensichtlich Streit suchte“. Die Ge-

schädigte Sch. rief zwei Zeuginnen, die die Auseinadersetzungen aus ge-

öffneten Fenstern beobachteten, sie sollten die Polizei rufen. E. W. ließ

sich dadurch nicht abhalten und versetzte Sch. u. a. einen gezielten

Faustschlag aufs Kinn und G. gezielt mit der linken Faust auf das

rechte Auge, so dass dieser zu Boden ging und das Bewusstsein verlor und auf

der rechten Körperseite auf dem Gehweg liegen blieb. Frau Sch. , die laut

um Hilfe schrie, kniete sich neben G. und barg seinen Kopf auf ih-

ren Knien. E. W. flüchtete und traf am Bahnhof die Mitangeklagten A.

W. , K. und den ebenfalls verurteilten R. . Er erzählte

ihnen, er sei angegriffen worden. Ohne konkrete Absprache liefen die vier An-

geklagten zurück und bemerkten, dass G. regungslos auf dem Bo-

den lag und dass sich Frau Sch. über ihn beugte und sich um ihn kümmer-

te. Sie tauschten kurz ein paar Worte auf russisch aus und begannen gemein-

sam mit ihren Füssen auf den am Boden liegenden G. einzutreten.

Die Angeklagten, die schwere Turnschuhe trugen, traten, obwohl ihnen Frau

Sch. zurief, dass der Schädel von G. schon gebrochen sei,

mehrfach gezielt und mit voller Wucht auf den rechten und linken Hinterkopf

und auf den Rücken. Es war ihnen gleichgültig, ob G. überleben

würde.

Bei G. wurde ein geschlossenes Schädel-Hirntrauma 3. Gra-

des mit traumatischen Epiduralhämatomen und einer Hirnkontusion mit begin-

nendem Hirnödem festgestellt; im Schläfenbereich fand sich eine Kalottenfrak-

tur. Das Schädel-Hirntrauma war akut lebensgefährlich und hätte ohne die

noch in der Nacht durchgeführte Operation sehr wahrscheinlich zum Tod ge-

führt. Bis heute leidet G. an den Folgen der Tat, insbesondere sind

sein Geruchs- und Geschmackssinn fast vollständig aufgehoben; er befindet

sich in ständiger psychotherapeutischer Behandlung.

Das Landgericht hat einen strafbefreienden Rücktritt vom unbeendeten

Versuch vom Versuch des Totschlags angenommen. Die Jugendkammer hat zu

Gunsten der Angeklagten letztlich nicht ausschließen können, dass die Ange-

klagten freiwillig mit den Tritten aufgehört hätten, weil sie sich völlig unbeein-

druckt gezeigt hätten, dass ihr Tun von mehreren anderen Personen beobach-

tetet worden sei.

Bei dieser Sachlage ist die Annahme eines Rücktritts vom versuchten

Tötungsdelikt nicht nachvollziehbar. Aber selbst auf der Grundlage der von der

Jugendkammer vorgenommenen Bewertung sind die Strafen nicht schuldan-

gemessen, sondern unvertretbar milde und verfehlen daher den Erziehungs-

zweck.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Elf