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BGH Beschluss vom 23.08.2005 – 2 ARs 268/05

2. Strafsenat

Bundesgerichtshof

BESCHLUSS

2 ARs 268/05 vom 2 AR 129/05 23. August 2005 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubter Einreise in die Bundesrepublik Deutschland

Az.: 2620 Js 37509/03 - 9 Ns Landgericht Kassel Az.: 2 Ss 144/05 Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes-

anwalts und des Beschwerdeführers am 23. August 2005 beschlossen:

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Ober- landesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juni 2005 - Az.: 2 Ss 144/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

2. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt, weil diese für ein unzulässiges Rechtsmittel nicht bewilligt werden kann.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß