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BGH Beschluss vom 23.08.2005 – 4 ARs 19/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 ARs 19/05

BESCHLUSS

vom

23. August 2005

in dem Auslieferungsverfahren

gegen

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2005 durch die

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, die Richter am

Bundesgerichtshof Maatz und Prof. Dr. Kuckein sowie die Richterinnen am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi(cid:1) und Sost-Scheible beschlossen:

Die Sache wird an das Kammergericht Berlin zurückgegeben.

Gründe:

I.

1. Das Ministerium für Justiz der Italienischen Republik hat mit Schrei-

ben vom 18. September 2002 um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke

der Vollstreckung der in dem Urteil des Landgerichts Modica vom 6. März 2001

- Urteilsreg. Nr. 288/01 - wegen Hehlerei (Tatzeit: 26. April 1998) verhängten

Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten sowie der Geldstrafe in Höhe

von 1.200.000 Lire (= 619,75 Euro) ersucht. Das in Abwesenheit des durch ei-

nen bestellten Pflichtverteidiger vertretenen Verfolgten verkündete und nicht

mit einem Rechtsmittel angefochtene Urteil ist seit dem 24. Juli 2001 rechts-

kräftig. Der Verfolgte war am 26. April 1998 von der italienischen Polizei dar-

über unterrichtet worden, dass gegen ihn wegen des Verdachts der Hehlerei

ermittelt werde. Er benannte nach Aufforderung eine Adresse für künftig vorzu-

nehmende Zustellungen, hat sich aber dann dem weiteren Verfahren entzogen.

Unter der Zustellungsadresse war er nicht auffindbar.

Eine Zusicherung, dass dem Verfolgten nach der Auslieferung das

Recht auf ein neues Gerichtsverfahren eingeräumt werde, haben die italieni-

schen Behörden nicht abgegeben.

Zur Vollstreckung zweier weiterer gegen den Verfolgten ergangener ita-

lienischer Verurteilungen hat das Kammergericht die Auslieferung für zulässig

erklärt. Der Verfolgte ist daraufhin am 19. Dezember 2003 nach Italien ausge-

liefert worden.

2. Nach Auffassung des Kammergerichts in Berlin liegt wegen der Tat

vom 26. April 1998 ein Abwesenheitsurteil in einem so genannten Fluchtfall

vor, bei dem die Auslieferung des Verfolgten nach dem Europäischen Ausliefe-

rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl II 1964, 1369) in Verbin-

dung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 17.

März 1978 (BGBl II 1990, 118; 1991, 874) und der hierzu ergangenen Recht-

sprechung (vgl. BVerfG StV 2004, 438, 440; BGHSt 47, 120, 123; Schom-

burg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 3. Aufl. § 73 IRG Rdn.

78 ff. jew. m.w.N.) zulässig wäre.

Nachdem der deutsche Gesetzgeber durch das Europäische Haftbe-

fehlsgesetz – EuHbG - vom 21. Juli 2004 (BGBl I 1748), in Kraft getreten am

23. August 2004, den Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates der Europäi-

schen Union vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die

Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(ABl. EG Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1 ff.) – RbEuHb –, insbesondere durch

die Neufassung des Achten Teils (§§ 78 ff.) des Gesetzes über die Internatio-

nale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Juni

1994 (BGBl I 1537), in nationales Recht umgesetzt hat, beabsichtigt das Kam-

mergericht über die Auslieferung auf dieser Rechtgrundlage zu entscheiden.

Es ist der Ansicht, dass nunmehr die Auslieferung unzulässig sei, weil die ge-

mäß § 83 Nr. 3 IRG i.d.F. des EuHbG für die Auslieferung zur Vollstreckung

des Abwesenheitsurteils erforderliche Zusicherung der italienischen Behörden,

dass dem Verfolgten nach seiner Überstellung das Recht auf Durchführung

eines neuen Gerichtsverfahrens eingeräumt werde, nicht vorliege. § 83 Nr. 3

IRG gelte abschließend für alle Fallgestaltungen von Abwesenheitsurteilen,

auch für “Fluchtfälle“.

3. Da umstritten war (vgl. Hackner NStZ 2005, 311, 313 f.; Schmidt

NStZ-RR 2005, 161, 165), ob sich nach dem Inkrafttreten des Europäischen

Haftbefehlsgesetzes die Zulässigkeit der Auslieferung zur Vollstreckung eines

Abwesenheitsurteils in einem “Fluchtfall“ allein nach § 83 Nr. 3 IRG i.d.F. des

EuHbG oder über § 1 Absätze 3 und 4 IRG (Subsidiaritätsklausel) nach dem

Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 in Ver-

bindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen und der

hierzu ergangenen Rechtsprechung richtet, hat das Kammergericht Berlin

durch Beschluss vom 20. Dezember 2004 – (4) Ausl. A. 766/02 (148/04) - die

Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 42 Abs. 1 IRG zur Klärung folgender

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorgelegt:

Ist allein § 83 Nr. 3 IRG im Fall eines in Italien ergangenen

Abwesenheitsurteils anwendbar, wenn der Verfolgte zu dem

Termin, der zu dem Abwesenheitsurteil geführt hat, deshalb

nicht persönlich geladen oder von dem Termin nicht auf ande-

re Weise unterrichtet worden war, weil er zwar Kenntnis von

der Einleitung des Strafverfahrens hatte, sich ihm aber durch

Flucht entzogen hat, oder ist über die Zulässigkeit der Auslie-

ferung gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 IRG, dem Europäischen Aus-

lieferungsübereinkommen sowie dem Zweiten Zusatzprotokoll

zu diesem Übereinkommen nach Maßgabe der zu dieser

Rechtslage ergangenen Rechtsprechung zu entscheiden?

Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen:

§ 83 Nr. 3 IRG ist im Fall eines in Italien ergangenen Abwe-

senheitsurteils nicht ausschließlich anwendbar, wenn der Ver-

folgte zu dem Termin, der zu dem Abwesenheitsurteil geführt

hat, deshalb nicht persönlich geladen oder von dem Termin

nicht auf andere Weise unterrichtet worden war, weil er zwar

Kenntnis von der Einleitung des Strafverfahrens hatte, sich

ihm aber durch Flucht entzogen hat; vielmehr gelten die in § 1

Abs. 3 IRG genannten Regelungen hilfsweise weiter.

II.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 2005

- 2 BvR 2236/04 – (BGBl I 2005, 2300) das Gesetz zur Umsetzung des Rah-

menbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfah-

ren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haft-

befehlsgesetz – EuHbG) vom 21. Juli 2004 wegen Verstoßes gegen Art. 2

Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3, Art. 16 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 des Grundgeset-

zes für nichtig erklärt hat, hat sich die Vorlegungsfrage erledigt. Über die Zu-

lässigkeit der Auslieferung des Verfolgten ist nunmehr auf der Grundlage des

Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung vor

dem Inkrafttreten des Europäischen Haftbefehlsgesetzes zu entscheiden (vgl.

Urteil des BVerfG aaO Rdn. 123).

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible