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BGH Beschluss vom 23.08.2005 – 4 ARs 19/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. August 2005
in dem Auslieferungsverfahren
gegen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2005 durch die
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, die Richter am
Bundesgerichtshof Maatz und Prof. Dr. Kuckein sowie die Richterinnen am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi(cid:1) und Sost-Scheible beschlossen:
Die Sache wird an das Kammergericht Berlin zurückgegeben.
Gründe:
I.
1. Das Ministerium für Justiz der Italienischen Republik hat mit Schrei-
ben vom 18. September 2002 um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke
der Vollstreckung der in dem Urteil des Landgerichts Modica vom 6. März 2001
- Urteilsreg. Nr. 288/01 - wegen Hehlerei (Tatzeit: 26. April 1998) verhängten
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten sowie der Geldstrafe in Höhe
von 1.200.000 Lire (= 619,75 Euro) ersucht. Das in Abwesenheit des durch ei-
nen bestellten Pflichtverteidiger vertretenen Verfolgten verkündete und nicht
mit einem Rechtsmittel angefochtene Urteil ist seit dem 24. Juli 2001 rechts-
kräftig. Der Verfolgte war am 26. April 1998 von der italienischen Polizei dar-
über unterrichtet worden, dass gegen ihn wegen des Verdachts der Hehlerei
ermittelt werde. Er benannte nach Aufforderung eine Adresse für künftig vorzu-
nehmende Zustellungen, hat sich aber dann dem weiteren Verfahren entzogen.
Unter der Zustellungsadresse war er nicht auffindbar.
Eine Zusicherung, dass dem Verfolgten nach der Auslieferung das
Recht auf ein neues Gerichtsverfahren eingeräumt werde, haben die italieni-
schen Behörden nicht abgegeben.
Zur Vollstreckung zweier weiterer gegen den Verfolgten ergangener ita-
lienischer Verurteilungen hat das Kammergericht die Auslieferung für zulässig
erklärt. Der Verfolgte ist daraufhin am 19. Dezember 2003 nach Italien ausge-
liefert worden.
2. Nach Auffassung des Kammergerichts in Berlin liegt wegen der Tat
vom 26. April 1998 ein Abwesenheitsurteil in einem so genannten Fluchtfall
vor, bei dem die Auslieferung des Verfolgten nach dem Europäischen Ausliefe-
rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl II 1964, 1369) in Verbin-
dung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 17.
März 1978 (BGBl II 1990, 118; 1991, 874) und der hierzu ergangenen Recht-
sprechung (vgl. BVerfG StV 2004, 438, 440; BGHSt 47, 120, 123; Schom-
burg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 3. Aufl. § 73 IRG Rdn.
78 ff. jew. m.w.N.) zulässig wäre.
Nachdem der deutsche Gesetzgeber durch das Europäische Haftbe-
fehlsgesetz – EuHbG - vom 21. Juli 2004 (BGBl I 1748), in Kraft getreten am
23. August 2004, den Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates der Europäi-
schen Union vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die
Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(ABl. EG Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1 ff.) – RbEuHb –, insbesondere durch
die Neufassung des Achten Teils (§§ 78 ff.) des Gesetzes über die Internatio-
nale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Juni
1994 (BGBl I 1537), in nationales Recht umgesetzt hat, beabsichtigt das Kam-
mergericht über die Auslieferung auf dieser Rechtgrundlage zu entscheiden.
Es ist der Ansicht, dass nunmehr die Auslieferung unzulässig sei, weil die ge-
mäß § 83 Nr. 3 IRG i.d.F. des EuHbG für die Auslieferung zur Vollstreckung
des Abwesenheitsurteils erforderliche Zusicherung der italienischen Behörden,
dass dem Verfolgten nach seiner Überstellung das Recht auf Durchführung
eines neuen Gerichtsverfahrens eingeräumt werde, nicht vorliege. § 83 Nr. 3
IRG gelte abschließend für alle Fallgestaltungen von Abwesenheitsurteilen,
auch für “Fluchtfälle“.
3. Da umstritten war (vgl. Hackner NStZ 2005, 311, 313 f.; Schmidt
NStZ-RR 2005, 161, 165), ob sich nach dem Inkrafttreten des Europäischen
Haftbefehlsgesetzes die Zulässigkeit der Auslieferung zur Vollstreckung eines
Abwesenheitsurteils in einem “Fluchtfall“ allein nach § 83 Nr. 3 IRG i.d.F. des
EuHbG oder über § 1 Absätze 3 und 4 IRG (Subsidiaritätsklausel) nach dem
Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 in Ver-
bindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen und der
hierzu ergangenen Rechtsprechung richtet, hat das Kammergericht Berlin
durch Beschluss vom 20. Dezember 2004 – (4) Ausl. A. 766/02 (148/04) - die
Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 42 Abs. 1 IRG zur Klärung folgender
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorgelegt:
Ist allein § 83 Nr. 3 IRG im Fall eines in Italien ergangenen
Abwesenheitsurteils anwendbar, wenn der Verfolgte zu dem
Termin, der zu dem Abwesenheitsurteil geführt hat, deshalb
nicht persönlich geladen oder von dem Termin nicht auf ande-
re Weise unterrichtet worden war, weil er zwar Kenntnis von
der Einleitung des Strafverfahrens hatte, sich ihm aber durch
Flucht entzogen hat, oder ist über die Zulässigkeit der Auslie-
ferung gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 IRG, dem Europäischen Aus-
lieferungsübereinkommen sowie dem Zweiten Zusatzprotokoll
zu diesem Übereinkommen nach Maßgabe der zu dieser
Rechtslage ergangenen Rechtsprechung zu entscheiden?
Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen:
§ 83 Nr. 3 IRG ist im Fall eines in Italien ergangenen Abwe-
senheitsurteils nicht ausschließlich anwendbar, wenn der Ver-
folgte zu dem Termin, der zu dem Abwesenheitsurteil geführt
hat, deshalb nicht persönlich geladen oder von dem Termin
nicht auf andere Weise unterrichtet worden war, weil er zwar
Kenntnis von der Einleitung des Strafverfahrens hatte, sich
ihm aber durch Flucht entzogen hat; vielmehr gelten die in § 1
Abs. 3 IRG genannten Regelungen hilfsweise weiter.
II.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 2005
- 2 BvR 2236/04 – (BGBl I 2005, 2300) das Gesetz zur Umsetzung des Rah-
menbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfah-
ren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haft-
befehlsgesetz – EuHbG) vom 21. Juli 2004 wegen Verstoßes gegen Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3, Art. 16 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 des Grundgeset-
zes für nichtig erklärt hat, hat sich die Vorlegungsfrage erledigt. Über die Zu-
lässigkeit der Auslieferung des Verfolgten ist nunmehr auf der Grundlage des
Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung vor
dem Inkrafttreten des Europäischen Haftbefehlsgesetzes zu entscheiden (vgl.
Urteil des BVerfG aaO Rdn. 123).
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible