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BGH Beschluss vom 23.08.2005 – 4 StR 61/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. August 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2005 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Frankenthal vom 13. Oktober 2004 wird als unbegrün-
det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts
bemerkt der Senat zu der Rüge, die Dolmetscherin sei nicht
vereidigt worden:
Nach den Umständen ist - wie der Beschwerdeführer vorge-
tragen hat - davon auszugehen, dass der Vorschrift des § 189
GVG nicht entsprochen wurde. Allerdings kann - insoweit in
Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesan-
walts - ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler aus-
geschlossen werden; denn zum einen war der Angeklagte
- was die Revision nicht in Frage stellt - (über seinen Vertei-
diger) im Wesentlichen geständig (vgl. BGH NStZ 1996, 608)
und zum anderen ist nicht ersichtlich - der Beschwerdeführer
trägt hierfür auch keine konkreten Anhaltspunkte vor -, dass
sich die allgemein beeidigte Dolmetscherin ihrer besonderen
Verantwortung in dem Verfahren nicht bewusst war und sie
nicht treu und gewissenhaft übertragen hat, zumal die Rich-
tigkeit ihrer Übersetzung von den Verteidigern, die - wie das
Freibeweisverfahren ergeben hat - der italienischen Sprache
mächtig sind, jederzeit kontrolliert werden konnte (vgl. BGH
NStZ 1998, 204; BGH, Beschluss vom 27. Juli 2005 - 1 StR
208/05).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible