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BGH Beschluss vom 23.08.2005 – 4 StR 61/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 61/05

BESCHLUSS

vom

23. August 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2005 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Frankenthal vom 13. Oktober 2004 wird als unbegrün-

det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der

Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts

bemerkt der Senat zu der Rüge, die Dolmetscherin sei nicht

vereidigt worden:

Nach den Umständen ist - wie der Beschwerdeführer vorge-

tragen hat - davon auszugehen, dass der Vorschrift des § 189

GVG nicht entsprochen wurde. Allerdings kann - insoweit in

Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesan-

walts - ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler aus-

geschlossen werden; denn zum einen war der Angeklagte

- was die Revision nicht in Frage stellt - (über seinen Vertei-

diger) im Wesentlichen geständig (vgl. BGH NStZ 1996, 608)

und zum anderen ist nicht ersichtlich - der Beschwerdeführer

trägt hierfür auch keine konkreten Anhaltspunkte vor -, dass

sich die allgemein beeidigte Dolmetscherin ihrer besonderen

Verantwortung in dem Verfahren nicht bewusst war und sie

nicht treu und gewissenhaft übertragen hat, zumal die Rich-

tigkeit ihrer Übersetzung von den Verteidigern, die - wie das

Freibeweisverfahren ergeben hat - der italienischen Sprache

mächtig sind, jederzeit kontrolliert werden konnte (vgl. BGH

NStZ 1998, 204; BGH, Beschluss vom 27. Juli 2005 - 1 StR

208/05).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible