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BGH Beschluss vom 23.08.2005 – 5 StR 246/05

5. Strafsenat

5 StR 246/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 23. August 2005 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2005

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 5. Januar 2005 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Das Urteil enthält entgegen der Auffassung der Revision keine in sich wider-

sprüchlichen Feststellungen zur vergleichenden DNA-Untersuchung der auf-

gefundenen und dem Angeklagten zugeordneten Spuren. Insbesondere folgt

aus den Urteilsausführungen zu den Ergebnissen der DNA-Untersuchungen

nicht – wie die Revision meint –, dass hier im Ergebnis eine Probe mit sich

selbst verglichen wurde, weil angesichts des Untersuchungsergebnisses der

frühere Befund im späteren nicht enthalten sein könne.

Die Feststellung des Allels 17 am untersuchten DNA-Ort „VWA“ in der Spei-

chelprobe des Angeklagten ist in der 1995 getroffenen Feststellung der Allele

16/17 an diesem Genort enthalten. Zwar ist in der Untersuchung vom Febru-

ar 2004 das Allel 16 nicht gesondert ausgewiesen; dies kann aber insbeson-

dere darauf beruhen, dass die Untersuchungsmethode der Polymerase-

Chain-Reaction (PCR) von Short Tandem Repeats (STR-Systemen, hierzu

insgesamt näher Schneider Kriminalistik 2005, 303; Wiegand/Rolf Rechts-

medizin 2003, 375) gerade in diesem Segment typischerweise ein bloßes

Nebenprodukt hervorbringt, dem eine Wiederholung der Basenblöcke im

Vergleich zum Hauptmerkmal fehlt („stutter bands“; vgl. hierzu näher

Walsh/Fildes/Reynolds, Nucleic Acids Resarch 1996, Vol. 24, S. 2807) und

das deshalb zu Recht nicht in die Analyse mit einbezogen wurde. Im Übrigen

hat das Landgericht nicht nur eine Verwechselung der DNA-Proben, sondern

auch eine versehentliche Doppeluntersuchung der Speichelprobe des Ange-

klagten, die von der Revision für denkbar gehalten wird, rechtsfehlerfrei aus-

geschlossen. Auch die weiteren Angriffe des Beschwerdeführers gegen die

sorgfältige Beweiswürdigung des Landgerichts zeigen keinen revisiblen

Rechtsfehler auf.

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