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BGH Beschluss vom 23.08.2005 – 5 StR 246/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. August 2005 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2005
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 5. Januar 2005 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Das Urteil enthält entgegen der Auffassung der Revision keine in sich wider-
sprüchlichen Feststellungen zur vergleichenden DNA-Untersuchung der auf-
gefundenen und dem Angeklagten zugeordneten Spuren. Insbesondere folgt
aus den Urteilsausführungen zu den Ergebnissen der DNA-Untersuchungen
nicht – wie die Revision meint –, dass hier im Ergebnis eine Probe mit sich
selbst verglichen wurde, weil angesichts des Untersuchungsergebnisses der
frühere Befund im späteren nicht enthalten sein könne.
Die Feststellung des Allels 17 am untersuchten DNA-Ort „VWA“ in der Spei-
chelprobe des Angeklagten ist in der 1995 getroffenen Feststellung der Allele
16/17 an diesem Genort enthalten. Zwar ist in der Untersuchung vom Febru-
ar 2004 das Allel 16 nicht gesondert ausgewiesen; dies kann aber insbeson-
dere darauf beruhen, dass die Untersuchungsmethode der Polymerase-
Chain-Reaction (PCR) von Short Tandem Repeats (STR-Systemen, hierzu
insgesamt näher Schneider Kriminalistik 2005, 303; Wiegand/Rolf Rechts-
medizin 2003, 375) gerade in diesem Segment typischerweise ein bloßes
Nebenprodukt hervorbringt, dem eine Wiederholung der Basenblöcke im
Vergleich zum Hauptmerkmal fehlt („stutter bands“; vgl. hierzu näher
Walsh/Fildes/Reynolds, Nucleic Acids Resarch 1996, Vol. 24, S. 2807) und
das deshalb zu Recht nicht in die Analyse mit einbezogen wurde. Im Übrigen
hat das Landgericht nicht nur eine Verwechselung der DNA-Proben, sondern
auch eine versehentliche Doppeluntersuchung der Speichelprobe des Ange-
klagten, die von der Revision für denkbar gehalten wird, rechtsfehlerfrei aus-
geschlossen. Auch die weiteren Angriffe des Beschwerdeführers gegen die
sorgfältige Beweiswürdigung des Landgerichts zeigen keinen revisiblen
Rechtsfehler auf.
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