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BGH Beschluss vom 24.08.2005 – 1 StR 162/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 162/05

BESCHLUSS

vom

24. August 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2005 beschlos-

sen:

1. Soweit dem Angeklagten Körperverletzung in zwei tateinheitli-

chen Fällen rechtlich zusammentreffend mit einem Fall der Be-

drohung sowie 42 Fällen der Verleumdung, 13 Fällen der Be-

leidigung vorgeworfen wird, wird das Verfahren mit Zustim-

mung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO

dahin beschränkt, dass von der Verfolgung wegen Verleum-

dung in den Fällen 4, 7, 8, 9, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20,

21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29 zum Nachteil des Geschädig-

ten

G. B. , in den Fällen 17 und 18 zum Nachteil der Ge-

schädigten Ge. B. , in den Fällen 15 und 16 zum Nach-

teil der Söhne der Familien P. und H. sowie im Fall 12

zum Nachteil von D. abgesehen wird.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Traunstein vom 13. Januar 2005 wird mit der Maßgabe

verworfen, dass der Angeklagte der Körperverletzung in zwei

tateinheitlichen Fällen rechtlich zusammentreffend mit Ver-

leumdung in 16 Fällen, Bedrohung und Beleidigung in zwölf

Fällen schuldig ist.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

Der Senat hat das Verfahren aus den in der Zuschrift des Generalbun-

desanwalts aufgeführten Gründen gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt, so-

weit dem Angeklagten weitere tateinheitlich begangene Fälle der Verleumdung

vorgeworfen worden sind. Dementsprechend war der Schuldspruch zu berichti-

gen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Schuld-

spruchänderung führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat

schließt aus, dass das Landgericht auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte,

wenn es von dem nunmehr gegebenen Schuldumfang ausgegangen wäre.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Elf