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BGH Beschluss vom 24.08.2005 – 1 StR 333/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 333/05

BESCHLUSS

vom

24. August 2005

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2005 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in den

Fällen II. 2 und 3 a) und b) der Urteilsgründe verurteilt worden

ist.

Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen

Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hof vom 15. April 2005

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte we-

gen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt ist,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von

Schutzbefohlenen in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Miss-

brauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun

Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfah-

rensrügen und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat im aus

dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbe-

fohlenen verurteilt worden ist, hat der Senat das Verfahren wegen Verjährung

eingestellt. Das Landgericht konnte die Tatzeiten in den Fällen II. 2 und 3 a)

und b) der Urteilsgründe nicht näher bestimmen. Nach den Urteilsfeststellun-

gen ist daher nicht ausgeschlossen, dass die fünfjährige Verjährungsfrist für

dieses Vergehen (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits abgelaufen war, als der An-

geklagte am 5. November 2002 erstmals zur Vernehmung als Beschuldigter

geladen und dadurch die erste zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung

geeignete Maßnahme (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) vorgenommen wurde.

Weitere Beweiserhebungen zu den Tatzeiten versprechen keinen Erfolg. Zur

weiteren Begründung nimmt der Senat auf die Antragsschrift des Generalbun-

desanwalts vom 28. Juli 2005 Bezug.

2. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen haben keinen Er-

folg (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat zum Fall II. 1 - soweit es den

sexuellen Missbrauch von Kindern betrifft - ebenfalls keinen den Angeklagten

benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beweiswür-

digung ist rechtsfehlerfrei.

4. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Teil-

einstellung führt zum Wegfall der in den Fällen II. 2, 3 a) und b) verhängten

Einzelfreiheitsstrafen sowie der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat hebt auch die

verbliebene Einzelstrafe im Fall II. 1 der Urteilsgründe auf. Es kann nicht aus-

geschlossen werden, dass die Strafzumessung auch in diesem Fall anders

ausgefallen wäre, wenn der Angeklagte nur wegen einer Tat schuldig gespro-

chen worden wäre und die Kammer hätte im Blick haben müssen, dass die

allein übrig gebliebene Strafe zur Bewährung ausgesetzt hätte werden können,

wozu das Landgericht bei dem bisherigen Verlauf der Hauptverhandlung keine

Feststellungen treffen musste.

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