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BGH Beschluss vom 24.08.2005 – 1 StR 335/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. August 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2005 beschlos-
sen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Würzburg vom 10. Mai 2005 im Ausspruch über die Maßre-
gel aufgehoben; der Ausspruch entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-
deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheits-
strafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis ent-
zogen und das Fahrzeug des Angeklagten eingezogen. Mit seiner Revision
rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
1. Zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Entscheidung über die
Einziehung des Kraftfahrzeugs hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Jedoch kann die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis
keinen Bestand haben. Das Landgericht hat dazu festgestellt, der Angeklagte
habe unter Benutzung seines PKW das Rauschgift transportiert und unter Ver-
wendung eines raffinierten Verstecks in die Bundesrepublik Deutschland ein-
geführt sowie das Fahrzeug eingesetzt, um sich mit den Abnehmern der Be-
täubungsmittel zu treffen. Es hat die Annahme, der Angeklagte sei zum Führen
von Kraftfahrzeugen ungeeignet, auf der Grundlage der bisherigen Rechtspre-
chung allein damit begründet, dass "die Nutzung des BMW für den Angeklag-
ten für die Durchführung seiner Drogengeschäfte von wesentlicher Bedeutung"
war. Nach dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesge-
richtshofs vom 27. April 2005 - GSSt 2/04 - trägt diese Erwägung, worauf der
Generalbundesanwalt zu Recht hinweist, die Entscheidung nicht mehr. Danach
reicht allein die Benutzung eines Kraftfahrzeugs zum Transport von Rauschgift,
insbesondere wenn - wie hier - durch ein präpariertes Versteck besondere Vor-
kehrungen gegen eine Entdeckung des Rauschgifts getroffen worden sind, und
zur Fahrt zum Tatort nicht aus. Vielmehr muss die Anlasstat tragfähige Rück-
schlüsse darauf zulassen, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Stra-
ßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen. Angesichts
der vom Landgericht getroffenen Feststellungen kann der Senat ausschließen,
dass sich aufgrund neuer Hauptverhandlung noch Umstände ergeben könnten,
die eine Ungeeignetheitsprognose im Sinne des § 69 StGB rechtfertigen und
deshalb den Maßregelausspruch tragen könnten. Der Senat hebt daher in ent-
sprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Maßregelausspruch auf
und lässt die Maßregel entfallen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.
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