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BGH Urteil vom 24.08.2005 – 5 StR 252/05

5. Strafsenat

5 StR 252/05

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 24. August 2005 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Au-

gust 2005, an der teilgenommen haben:

Richter Basdorf als Vorsitzender,

Richter Häger,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

Justizangestellte

als Verteidigerin,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil

des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2004 wird

verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und

wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

acht Monaten und einer Woche verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe

zur Bewährung ausgesetzt. Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch be-

schränkte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen ge-

troffen:

Der Angeklagte fasste am Nachmittag des 18. November 2003 seine

Lebenspartnerin im Laufe eines Streits mit beiden Händen fest an den Hals,

ohne sie zu würgen. Dabei entstand Druckschmerz.

Der Angeklagte bedrohte am nächsten Tag seine Lebensgefährtin mit

einem Küchenmesser und randalierte in der Wohnung. Er wollte etwas von

dem geliehenen Einkaufsgeld seiner Partnerin abbekommen. Diese übergab

aus Angst 20 Euro. Der Angeklagte verließ die Wohnung, um das Geld für

sich zu verbrauchen. Bereits am Abend versöhnte sich die Geschädigte mit

dem Angeklagten.

2. Das Landgericht hat gegen den bewährungsbrüchigen Angeklagten

wegen Körperverletzung eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je

zehn Euro und wegen der schweren räuberischen Erpressung eine Frei-

heitsstrafe von acht Monaten festgesetzt. Das Landgericht hat die angewen-

deten Strafrahmen (§ 223 Abs. 1 und § 250 Abs. 3 StGB) nach § 21 StGB

i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert, weil der Angeklagte „nach den glaubhaf-

ten detaillierten Angaben der Zeugin zur damaligen Zeit kokainabhängig war“

und die Strafkammer es deshalb nicht ausschließen konnte, „dass der Ange-

klagte zur Tatzeit Entzugserscheinungen spürte, die seine Steuerungsfähig-

keit erheblich beeinträchtigt haben“ (UA S. 6 f.).

3. Die Beschwerdeführerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass diese

knappen Darlegungen isoliert betrachtet weder die Kokainabhängigkeit des

Angeklagten ausreichend belegen noch den Umstand, dass dieser hierdurch

zu den Taten getrieben wurde (vgl. BGH NStZ 2001, 85; 82, 83). Der Senat

kann aber dem Charakter der außergewöhnlichen Begleitumstände der we-

nig sinnvollen Taten zum Nachteil der Lebensgefährtin des Angeklagten

noch ausreichende, durch deren Angaben gestützte Anhaltspunkte für eine

Drogenabhängigkeit des Angeklagten zur Tatzeit und ein Handeln unter aku-

tem Drogeneinfluss oder zur Drogenbeschaffung entnehmen.

Die besonderen Umstände der Taten und die Reaktion der Geschä-

digten auf diese lassen auch die Strafaussetzung zur Bewährung als nicht

ermessensfehlerhaft erscheinen.

Basdorf Häger Raum

Brause Schaal