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BGH Beschluss vom 24.08.2005 – 5 StR 3/05

5. Strafsenat

5 StR 3/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 24. August 2005 in der Strafsache gegen

wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2005

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten D wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 9. März 2004 gemäß § 349 Abs. 4

StPO mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen Einschleusens von Aus-

ländern (Fall II 1 b der Urteilsgründe) verurteilt wurde,

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und banden-

mäßigen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Menschenhandel

und wegen Einschleusens von Ausländern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten

hat insoweit Erfolg, als die Verurteilung im Fall II 1 b der Urteilsgründe keinen

Bestand haben kann; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

Der Schuldspruch wegen (gewerbsmäßigen) Einschleusens von Aus-

ländern (§ 92a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1; § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG)

gegen den Angeklagten, der pornografische Bilder seiner aus Osteuropa

stammenden Verlobten gegen Entgelt in ein „Internet-Sexportal“ eingestellt

hat, begegnet durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat den auslän-

derrechtlichen Status der Verlobten des Angeklagten nicht geklärt. Ebenso

wenig hat es festgestellt, inwieweit die von der Verlobten gemachten Auf-

nahmen sich für diese überhaupt als Erwerbstätigkeit darstellten, die geeig-

net gewesen wäre, ihren möglicherweise rechtswidrigen Aufenthalt in

Deutschland zu stabilisieren.

Die Aufhebung dieser Verurteilung zieht den Wegfall der Gesamtstrafe

nach sich. Es wird sich die Anwendung des § 154 Abs. 2 StPO mit der Folge

aufdrängen, dass der Angeklagte allein wegen des schwereren zweiten Tat-

vorwurfs zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt

bleibt.

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