Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.08.2005 – VI ZR 227/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. August 2005

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2005 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und

Stöhr

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 29. Juli 2005 gegen den

Senatsbeschluss vom 12. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Ge-

hörsrüge ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbrin-

gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hinge-

gen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch aus-

drücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Fe-

bruar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Der Senat hat bei der Ent-

scheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der

Anhörungsrüge der Klägerin wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft

und für nicht durchgreifend erachtet.

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr