BGH Beschluss vom 24.08.2005 – VI ZR 227/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. August 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2005 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 29. Juli 2005 gegen den
Senatsbeschluss vom 12. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Ge-
hörsrüge ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbrin-
gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hinge-
gen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch aus-
drücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Fe-
bruar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Der Senat hat bei der Ent-
scheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der
Anhörungsrüge der Klägerin wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft
und für nicht durchgreifend erachtet.
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr