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BGH Urteil vom 25.08.2005 – 5 StR 255/05

5. Strafsenat

5 StR 255/05

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 25. August 2005 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Au-

gust 2005, an der teilgenommen haben:

Richter Basdorf als Vorsitzender,

Richter Häger,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

Ministerialrat

Rechtsanwalt P

Rechtsanwalt L

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger des Angeklagten A K ,

als Verteidiger des Angeklagten C K ,

Rechtsanwälte D und G

als Nebenklägervertreter,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ne-

benklägers wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom

21. Dezember 2004

a) dahin abgeändert, dass der Angeklagte C

K – unter Freisprechung im Übrigen – wegen

gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit uner-

laubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe

verurteilt ist,

b) im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Der Nebenkläger hat die Kosten seiner den Angeklagten

A K betreffenden Revision und die diesem

Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

4. Zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafe

gegen den Angeklagten C K , auch über

die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und der

diesen Angeklagten betreffenden Revision des Neben-

klägers, wird die Sache an eine allgemeine Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Von den Anklagevorwürfen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperver-

letzung und gemeinschaftlich versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefähr-

licher Körperverletzung hat das Schwurgericht die Angeklagten aus tatsächli-

chen, den Angeklagten C K im zweiten Tatkomplex auch aus

rechtlichen Gründen freigesprochen. Allein wegen unerlaubten Führens einer

halbautomatischen Kurzwaffe ist der Angeklagte C K zu einer

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 100 € verurteilt wor den; dies betrifft die

weitere Tatbegehung nach dem mit der Waffe vorgenommenen, gemäß tat-

gerichtlicher Auffassung durch Nothilfe gerechtfertigten Angriff auf den Ne-

benkläger.

Die – vom Generalbundesanwalt vertretene – Revision der Staatsan-

waltschaft richtet sich mit der Sachrüge allein gegen die Freisprechung des

Angeklagten C K im zweiten Tatkomplex; die Beschwerdefüh-

rerin, die insoweit auch die tatgerichtlichen Feststellungen angreift und die

Aufhebung des Urteils begehrt, beanstandet die Annahme eines Rechtferti-

gungsgrundes und die Verneinung des Tötungsvorsatzes. Die Revisionen

des Nebenklägers wenden sich mit der Sachrüge gegen die Freisprechung

beider Angeklagter im zweiten Tatkomplex. Die Freisprüche der Angeklagten

vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung im ersten Tatkomplex sind

mithin rechtskräftig.

Hinsichtlich des Angeklagten C K haben die Revisio-

nen einen Teilerfolg: Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Fest-

stellungen war das Tatverhalten dieses Angeklagten im zweiten Tatkomplex

nicht gerechtfertigt. Dies führt insoweit zur Aufhebung des Freispruchs und

zum Schuldspruch gegen diesen Angeklagten wegen tateinheitlicher gefähr-

licher Körperverletzung. Die weitergehenden Revisionen sind unbegründet.

1. Das Schwurgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getrof-

fen:

In den frühen Morgenstunden des 13. Mai 2004 verließen die Ange-

klagten, zwei Brüder, mit zwei Begleitern und zwei Begleiterinnen eine Disko-

thek am Kurfürstendamm in Berlin, vor der es zu einer körperlichen Ausein-

andersetzung zwischen dem Nebenkläger und A K kam. Anlass

waren vermutlich die Beziehungen der beiden Männer zu einer der Begleite-

rinnen. Nach Ende der Auseinandersetzung, in die C K und

ein weiterer Begleiter möglicherweise schlichtend eingegriffen hatten, holte

der Nebenkläger aus seinem Fahrzeug einen Teleskopschlagstock, mit dem

er unvermittelt zunächst auf C K losging. Er hieb ihm mit dem

Totschläger so kräftig auf den Kopf, dass dieser eine stark blutende Kopf-

platzwunde davontrug. Anschließend schlug der Nebenkläger mit dem Tot-

schläger auch auf A K ein, der seinem Bruder zu Hilfe eilte.

A K , der von einem weiteren Begleiter unterstützt wurde, ge-

lang es schließlich, dem wild um sich schlagenden Nebenkläger den Tot-

schläger zu entwinden; zuvor hatte auch er eine Kopfplatzwunde durch einen

Schlag des Nebenklägers erlitten. Eben zu diesem Zeitpunkt, als es A

K gelang, dem Nebenkläger den Schlagstock zu entwinden, hob

C K eine erlaubnispflichtige geladene Pistole vom Boden auf.

Woher die Waffe stammte, etwa aus dem Pkw des Nebenklägers oder aus

dem der Angeklagten, blieb ungeklärt. Da der Nebenkläger mit unverminder-

ter Energie versuchte, A K den Schlagstock wieder abzuneh-

men, gab C K , um seinem Bruder zu helfen, in schneller Fol-

ge drei oder vier Schüsse ab. Der in der Waffenbenutzung ungeübte Ange-

klagte traf den Nebenkläger, obgleich er auf seine Beine zielte, im Lendenbe-

reich und am Ellenbogen. Den Tod des Nebenklägers nahm C K

bei Abgabe der Schüsse nicht billigend in Kauf. Mit dem Begleiter des

Bruders flüchteten die Angeklagten anschließend, C K unter

Mitnahme der Waffe, die er später in die Havel warf. Der Nebenkläger, der

drei Steckschüsse im linken Flankenbereich erlitten hatte, überlebte nach

mehrstündiger Notoperation. Auch er hatte im Rahmen der Auseinanderset-

zung eine Kopfplatzwunde davongetragen.

Allein wegen des der Schießerei nachfolgenden Führens der Waffe

hat das Schwurgericht den Angeklagten C K verurteilt. Die

Schussabgabe, mithin auch das Führen der Waffe hierbei, hat es hingegen

wegen Nothilfe als gerechtfertigt angesehen. Irgendeine Mitwirkung des Mit-

angeklagten A K an den Schüssen hat das Schwurgericht nicht

festgestellt.

2. Die Feststellungen des Schwurgerichts sind aus Rechtsgründen

nicht zu beanstanden.

a) Wie der Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt, stehen die rich-

terlichen Geständnisse der Angeklagten, die sich in der Hauptverhandlung

nicht eingelassen haben, im Wesentlichen im Einklang mit den getroffenen

Feststellungen. Eine nähere Wiedergabe des Inhalts jener Geständnisse war

daher nicht unerlässlich.

b) Im Übrigen stehen die Feststellungen insgesamt im Einklang mit

den Bekundungen mehrerer Augenzeugen, letztlich nicht einmal in wesentli-

chem Widerspruch zu den Angaben des Nebenklägers. Insbesondere ist die

„Kampflage“ in dem Moment, als C K auf den Nebenkläger

schoss, ausreichend geklärt. Das Schwurgericht durfte sich für die Feststel-

lung, dass A K zu diesem Zeitpunkt dem Nebenkläger den Tot-

schläger bereits entwunden hatte, maßgeblich auf dessen eigene Angaben,

mit denen er seinen Bruder ersichtlich nicht begünstigte, stützen. Gleichwohl

dauerte der rechtswidrige Angriff des Nebenklägers auf A K ,

wie sich aus den Beobachtungen der Augenzeugen ergab, zu diesem Zeit-

punkt fort. Die tatsächlichen Voraussetzungen einer Nothilfesituation waren

mithin gegeben.

c) Auch die Annahme, dass C K lediglich mit Verlet-

zungs-, nicht mit Tötungsvorsatz handelte, ist ausreichend belegt. Ein unbe-

teiligter Zeuge hatte ausdrücklich bestätigt, dass der Schütze lediglich auf die

Beine des Nebenklägers gezielt hatte. Den Umstand, dass C K

ersichtlich nicht bestrebt war, das Leben seines Bruders zu gefährden, und

dennoch wiederholt Schüsse in Richtung der bewegten Personengruppe ab-

gab, durfte das Schwurgericht ungeachtet der hohen Lebensgefährlichkeit

dieses Verhaltens ausschlaggebend zur Annahme eines bloßen Verlet-

zungsvorsatzes heranziehen. Sachlichrechtlich fehlerhaft ist diese tatrichter-

liche Beweiswürdigung nicht; zwingend muss sie nicht sein.

d) Die Freisprechung des Angeklagten A K unterliegt bei

dem festgestellten Geschehen keinerlei sachlichrechtlichen Bedenken.

3. Indes fehlt es auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen

Feststellungen für die Annahme des Rechtfertigungsgrundes der Nothilfe

bezogen auf die Schüsse des Angeklagten C K an der Erfor-

derlichkeit solcher Verteidigung (§ 32 Abs. 2 StGB). Ungeachtet des heftig

bewegten Tatgeschehens und der Vehemenz der Angriffe des Nebenklägers

auch unmittelbar nach seiner Entwaffnung hätte der Angeklagte – insbeson-

dere da die Einwirkungsmöglichkeiten des Nebenklägers zum gegebenen

Zeitpunkt nicht mehr derart akut gefährlich waren – vor Abgabe gezielter

Schüsse auf den Körper des Nebenklägers den Einsatz der Waffe zunächst

androhen müssen, insbesondere etwa durch einen Warnschuss (vgl. BGHR

StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 5 und 11, Verhältnismäßigkeit 2). Diese

Einschränkung des Notwehrrechts durch Begrenzung der Erforderlichkeit der

Verteidigung bezieht sich auf jeglichen gefährlichen Einsatz einer Schuss-

waffe, nicht etwa nur auf einen mit (mindestens bedingtem) Tötungsvorsatz

geführten. Dass die Abgabe eines zweiten und eines dritten Schusses zur

Verteidigung des angegriffenen Bruders nicht erforderlich war, liegt ohnehin

auf der Hand. Die Feststellung des Schwurgerichts, der Nebenkläger habe

auf die – schnell nacheinander abgegebenen – Schüsse zunächst nicht rea-

giert, setzt die Annahme mangelnder Erforderlichkeit der Verteidigung in der

festgestellten Kampflage nicht durchgreifenden Zweifeln aus. Eine alsbaldige

ungehinderte Flucht vom Ort des Geschehens war den angeklagten Brüdern

und dem Begleiter unmittelbar nach Abgabe der Schüsse ohne weiteres

möglich. Bezogen auf die zuvor gegebene Situation ist auszuschließen, dass

ein kurzes Abwarten der Wirkung einer Androhung der Schusswaffenver-

wendung, insbesondere eines Warnschusses, dann auch des ersten Schus-

ses, die Verteidigungssituation von A K maßgeblich gefährdet

hätte. Anhaltspunkte, dass die Abgabe mehrerer Schüsse auf die Ungeübt-

heit des Angeklagten C K in der Handhabung der Waffe zu-

rückzuführen sein könnte, sind nicht erkennbar.

4. Es ist nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe auch

nicht ersichtlich, dass C K die für die Beurteilung der Erfor-

derlichkeit der Nothilfe herangezogenen maßgeblichen Umstände nicht über-

schaut hätte. Ferner sind ernstliche Anhaltspunkte für eine schuldausschlie-

ßende Notwehrüberschreitung sowie für einen Ausschluss oder eine erhebli-

che Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten angesichts der ge-

troffenen Feststellungen zu dessen psychischem Zustand während der Aus-

einandersetzung mit dem Nebenkläger – auch eingedenk einer gewissen

Alkoholisierung und eigener Verletzungen – wie angesichts der Feststellun-

gen zu seinem Nachtatverhalten nicht gegeben. Danach sieht sich der Senat

nicht gehindert, auf der Grundlage der rechtsfehlerfreien Feststellungen des

Schwurgerichts zum Schuldspruch auf gefährliche Körperverletzung, began-

gen mittels einer Waffe und einer das Leben gefährdenden Behandlung

(§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB), durchzuentscheiden. Die Tat ist entge-

gen der Auffassung des Schwurgerichts nicht gerechtfertigt und auch nicht

entschuldigt; sie steht daher mit dem vom Schwurgericht allein ausgeurteilten

Vergehen nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG – wie angeklagt – in Tateinheit;

das Führen der Waffe dauerte von ihrer nicht gerechtfertigten Benutzung bis

zu ihrer Entledigung durchgehend an.

Dieser umfassenden Beurteilungsmöglichkeit des Revisionsgerichts

bei der vorliegenden Fallgestaltung ist auch die Verteidigung des Angeklag-

ten C K in der Revisionshauptverhandlung nicht entgegenge-

treten; der Verteidiger hat hilfsweise für den Fall, dass den Urteilsfeststellun-

gen eine Rechtfertigung oder Entschuldigung dieses Angeklagten nicht zu

entnehmen sei, eine Durchentscheidung auf einen Schuldspruch wegen ge-

fährlicher Körperverletzung beantragt. Eine – durch Rechtsfehler im ange-

fochtenen Urteil nicht veranlasste – Aufhebung der Feststellungen im Zu-

sammenhang mit der Schießerei allein mit Rücksicht darauf, dass der inso-

weit freigesprochene Angeklagte C K das Urteil in diesem

Punkt selbst nicht anfechten konnte, ist bei dieser Sachlage ausnahmsweise

nicht veranlasst. Sie zöge die Beseitigung diesen Angeklagten begünstigen-

der, rechtsfehlerfrei getroffener Feststellungen nach sich: So wurde ihm – im

Einklang mit seiner früheren eigenen Einlassung – kein Tötungsvorsatz an-

gelastet und eine Nothilfesituation bei Tatbegehung zugebilligt.

5. Für den vom Revisionsgericht erkannten Schuldspruch hat ein neu-

es Tatgericht eine Strafe zu finden. Der Senat verweist die Sache an eine

nach § 74 Abs. 1 GVG zuständige Strafkammer zurück. Neben der erneuten

Anwendung des § 52 Abs. 6 WaffG wird auch die Annahme eines minder

schweren Falles der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 StGB,

zweiter Halbsatz) im Blick auf die gegebene Nothilfesituation und eine Paral-

lelwertung zu § 213 StGB, erste Alternative, nicht fernliegen. Auch wird auf

eine in der Tatsituation selbstverständlich gegebene gewisse Einschränkung

der Schuldfähigkeit Bedacht zu nehmen sein.

Bei der Straffindung ist das neue Tatgericht an die bislang rechtsfeh-

lerfrei getroffenen Feststellungen gebunden. Es kann lediglich ergänzende

Feststellungen treffen, die den bisher getroffenen nicht widersprechen. Sol-

che werden namentlich hinsichtlich der Verletzungsfolgen des Nebenklägers

in Betracht kommen, eventuell auch für die persönlichen Verhältnisse des

Angeklagten C K .

6. Mit der Aufhebung des Freispruchs entfällt der Entschädigungsaus-

spruch zugunsten des Angeklagten C K ; damit erledigt sich

die insoweit eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft.

Basdorf Häger Raum

Brause Schaal