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BGH Beschluss vom 25.08.2005 – 5 StR 329/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. August 2005 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2005
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Cottbus vom 3. März 2005 nach § 349
Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Revi-
sion des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. Die
Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht
stand.
Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des
bestreitenden Angeklagten allein auf die Angaben des Zeugen P . In
einem solchen Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht und die Entschei-
dung davon abhängt, ob dem einzigen Belastungszeugen zu folgen ist, muss
die Aussage dieses Zeugen einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung un-
terzogen werden (st. Rspr., vgl. BGHSt 44, 153, 158, 159 m. weit. Nachw.).
Ein wesentlicher Gesichtspunkt für diese Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist hier,
dass der Zeuge in dem gegen ihn selbst gerichteten Strafverfahren noch be-
hauptet hatte, Lieferant der Drogen sei ein Mitbewohner des Angeklagten mit
dem Spitznamen „S “ gewesen.
Den sich hieraus ergebenden Anforderungen wird das angefochtene
Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat sich nicht mit der Entstehungsge-
schichte der jetzigen Aussage auseinandergesetzt. Insbesondere fehlen Er-
örterungen dazu, unter welchen Umständen der Zeuge seine ursprüngliche
Aussage später änderte und nunmehr den Angeklagten belastete sowie wel-
che Motive für die Änderung dieser Bekundung maßgebend waren.
Die bisherige Verfahrensdauer wird gegebenenfalls Anlass geben,
einen etwaigen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK zu erörtern.
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