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BGH Beschluss vom 25.08.2005 – 5 StR 329/05

5. Strafsenat

5 StR 329/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 25. August 2005 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2005

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Cottbus vom 3. März 2005 nach § 349

Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Revi-

sion des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. Die

Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht

stand.

Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des

bestreitenden Angeklagten allein auf die Angaben des Zeugen P . In

einem solchen Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht und die Entschei-

dung davon abhängt, ob dem einzigen Belastungszeugen zu folgen ist, muss

die Aussage dieses Zeugen einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung un-

terzogen werden (st. Rspr., vgl. BGHSt 44, 153, 158, 159 m. weit. Nachw.).

Ein wesentlicher Gesichtspunkt für diese Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist hier,

dass der Zeuge in dem gegen ihn selbst gerichteten Strafverfahren noch be-

hauptet hatte, Lieferant der Drogen sei ein Mitbewohner des Angeklagten mit

dem Spitznamen „S “ gewesen.

Den sich hieraus ergebenden Anforderungen wird das angefochtene

Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat sich nicht mit der Entstehungsge-

schichte der jetzigen Aussage auseinandergesetzt. Insbesondere fehlen Er-

örterungen dazu, unter welchen Umständen der Zeuge seine ursprüngliche

Aussage später änderte und nunmehr den Angeklagten belastete sowie wel-

che Motive für die Änderung dieser Bekundung maßgebend waren.

Die bisherige Verfahrensdauer wird gegebenenfalls Anlass geben,

einen etwaigen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK zu erörtern.

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