BGH Beschluss vom 25.08.2005 – VII ZR 190/04
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. August 2005
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,
Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Der Beschwerde des Klägers wird stattgegeben.
Das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesge-
richts Frankfurt a.M. vom 23. Juni 2004 wird gemäß § 544 Abs. 7
ZPO aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 183.553,79 €
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zutreffend einen Verstoß des Beru-
fungsgerichts gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß
Das Berufungsgericht hätte den hinreichend substantiierten und unter
Beweis durch Vernehmung des Zeugen R. gestellten Vortrag des Klägers nicht
unberücksichtigt lassen dürfen, die Beklagten hätten, wie der Beklagte zu 3 er-
klärt habe, als Gesellschaft bürgerlichen Rechts bereits mehrere Altenpflege-
heime errichtet und würden diese betreiben. Auf der Nichtberücksichtigung die-
ses Vortrags kann das Berufungsurteil beruhen.
Dressler Hausmann Wiebel
Kniffka Safari Chabestari