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BGH Beschluss vom 25.08.2005 – VII ZR 190/04

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. August 2005

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,

Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Der Beschwerde des Klägers wird stattgegeben.

Das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesge-

richts Frankfurt a.M. vom 23. Juni 2004 wird gemäß § 544 Abs. 7

ZPO aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das

Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 183.553,79 €

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zutreffend einen Verstoß des Beru-

fungsgerichts gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß

Das Berufungsgericht hätte den hinreichend substantiierten und unter

Beweis durch Vernehmung des Zeugen R. gestellten Vortrag des Klägers nicht

unberücksichtigt lassen dürfen, die Beklagten hätten, wie der Beklagte zu 3 er-

klärt habe, als Gesellschaft bürgerlichen Rechts bereits mehrere Altenpflege-

heime errichtet und würden diese betreiben. Auf der Nichtberücksichtigung die-

ses Vortrags kann das Berufungsurteil beruhen.

Dressler Hausmann Wiebel

Kniffka Safari Chabestari