Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.08.2005 – VII ZR 36/05

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. August 2005

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,

Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

Der Senatsbeschluss vom 7. Juli 2005 wird hinsichtlich der Fest-

setzung des Streitwerts wie folgt berichtigt:

Streitwert: 15.154,33 €

Gründe

Bei der Festsetzung des Streitwerts wurde nicht berücksichtigt, dass mit

der Widerklage ein Schadensersatzanspruch gemäß § 717 Abs. 2 ZPO geltend

gemacht worden ist. Die mit Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprü-

che betreffen bei dieser Sachlage den gleichen Gegenstand im Sinne von § 45

Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 1962

- VII ZR 95/62, BGHZ 38, 237, 238 f.). Maßgebend für die Berechnung des

Streitwerts ist die Beschwer der Klägerin durch den vom Berufungsgericht zu-

gesprochenen Widerklagebetrag.

Die Beschwer berechnet sich wie folgt:

Die Klägerin hat die Verurteilung durch das Landgericht hinsichtlich der

Widerklage nur insoweit angegriffen, als sie zur Zahlung von 19.201,12 € verur-

teilt worden ist. Mit ihrer Berufung hat sie insoweit Erfolg gehabt, als das Beru-

fungsgericht die Forderung des Beklagten in Höhe von 12,52 € und 277,61 €

als nicht begründet angesehen sowie der Beklagte die Widerklage in Höhe von

2.129,38 € zurückgenommen hat.

Hieraus ergibt sich zunächst eine Beschwer der Klägerin in Höhe von

16.781,61 €. Von diesem Wert waren im weiteren noch die hierin enthaltenen

Zinsen in Höhe von 1.627,28 € abzuziehen (vgl. dazu BG H, aaO.). Mithin ist die

Klägerin durch das Urteil des Berufungsgerichts in Höhe von 15.154,33 € be-

schwert.

Dressler Hausmann Wiebel

Kniffka Bauner