Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.08.2005 – 3 StR 246/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. August 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2005 beschlossen:

Der Nebenklägerin M. wird für die Revisionsinstanz

Rechtsanwalt F. aus D. als Beistand bestellt

(§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO).

Gründe

Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Pro-

zesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt F. aus D.

beizuordnen.

Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen

Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397 a

Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 397 a

Abs. 2 StPO, die u. a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch

daher für die Nebenklägerin ungünstiger ist, kommt nämlich nur in Betracht, wenn die

Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen (BGH NJW

1999, 2380).

Eine auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Beistand

durch das Landgericht ist nicht erfolgt; dieses hat der Nebenklägerin lediglich Pro-

zesskostenhilfe gewährt und ihr Rechtsanwalt F. beigeordnet (Bd. I. 1 Bl. 57

d.A.; siehe auch Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 397 a Rdn. 17).

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor

(§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO).

Tolksdorf Boetticher Pfister

von Lienen Hubert