BGH Beschluss vom 26.08.2005 – 3 StR 246/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. August 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2005 beschlossen:
Der Nebenklägerin M. wird für die Revisionsinstanz
Rechtsanwalt F. aus D. als Beistand bestellt
(§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO).
Gründe
Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Pro-
zesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt F. aus D.
beizuordnen.
Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen
Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397 a
Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 397 a
Abs. 2 StPO, die u. a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch
daher für die Nebenklägerin ungünstiger ist, kommt nämlich nur in Betracht, wenn die
Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen (BGH NJW
1999, 2380).
Eine auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Beistand
durch das Landgericht ist nicht erfolgt; dieses hat der Nebenklägerin lediglich Pro-
zesskostenhilfe gewährt und ihr Rechtsanwalt F. beigeordnet (Bd. I. 1 Bl. 57
d.A.; siehe auch Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 397 a Rdn. 17).
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor
(§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO).
Tolksdorf Boetticher Pfister
von Lienen Hubert