Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.08.2005 – 3 StR 259/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. August 2005

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. August 2005 gemäß § 349

Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hannover vom 8. April 2005 mit den Feststellungen aufge-

hoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei

Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,

mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmit-

tel hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensrügen nicht an-

kommt. Das Urteil hat keinen Bestand, weil die Feststellung des Landgerichts,

der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, nicht frei von

Rechtsfehlern ist.

1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte in den frühen Morgen-

stunden in einem Lokal in eine tätliche Auseinandersetzung verwickelt, ging

sodann in seine nahe gelegene Wohnung, um seine blutenden Kopfverletzun-

gen zu versorgen, und kehrte, nachdem es mehrfach in seiner Wohnung ge-

klingelt hatte, mit je einem scharfen Küchenmesser in jeder Hand bewaffnet auf

die Straße zurück in der Vermutung, seine Kontrahenten stünden vor der Haus-

türe. Als er dort niemand antraf, ging er in Richtung des Lokals. Die Personen,

mit denen er die Auseinandersetzung gehabt hatte, entfernten sich gerade von

dem Lokal in die dem Angeklagten entgegengesetzte Richtung. Der erheblich

alkoholisierte Angeklagte (maximale BAK von 2,3 %o) lief ihnen nach und er-

reichte als ersten der Gruppe den Zeugen K. , der bei der vorangegange-

nen Auseinandersetzung zu schlichten versucht hatte. Als er unmittelbar vor

dem Zeugen stand, führte der Angeklagte mit der rechten Hand, in der er ein

Messer hielt, in Bauchhöhe des Zeugen K. eine weit ausholende, langge-

zogene Bewegung aus. Er traf den Zeugen K. mit dem Messer im Ober-

bauch. "Bei seinem Vorgehen nahm der Angeklagte den Tod des Zeugen K.

zumindest billigend in Kauf" (UA S. 8). Einem weiteren Stich konnte der

Zeuge ausweichen, ehe andere Personen dazwischentraten und den Ange-

klagten an weiteren Angriffen hinderten. Der Zeuge erlitt im linken Mittelbauch-

bereich eine oberflächliche Schnittverletzung mit einer Länge von 11 cm und

einer Tiefe von 3 cm, die im Krankenhaus mit mehreren Stichen genäht wurde.

Zu einer Eröffnung der Bauchhöhle war es nicht gekommen.

Seine Überzeugung vom zumindest bedingten Tötungsvorsatz des An-

geklagten begründet das Landgericht wie folgt: Der Angeklagte habe von der

Schärfe der Küchenmesser gewusst; die Art der Messerführung lasse nur den

Schluss zu, der Angeklagte habe eine Bauchverletzung in Kauf genommen;

wer in der konkreten Situation (Ein großer, kräftiger Angeklagter führt ein

scharfes Messer) eine Bauchverletzung für möglich halte, rechne auch damit,

dass diese möglicherweise tödlich verlaufen könne. Das Wissen um die Ge-

fährlichkeit seines Vorgehens habe der Angeklagte in der Hauptverhandlung

ausdrücklich eingeräumt (UA S. 13).

2. Mit dieser Begründung wird der bedingte Tötungsvorsatz nicht ausrei-

chend belegt.

Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt

des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fern liegend erkennt,

ferner, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tat-

bestandsverwirklichung abfindet; bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen dann

vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung

nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der tat-

bestandliche Erfolg werde nicht eintreten. Da diese beiden Schuldformen im

Grenzbereich eng beieinander liegen, müssen bei der Annahme bedingten

Vorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissensele-

ment als auch das Willenselement, in jedem Einzelfall besonders geprüft und

durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHR

StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 24, 33; BGH NStZ 2003, 603).

Zu dem voluntativen Element des bedingten Vorsatzes verhält sich das

angefochtene Urteil nicht. Dass der Angeklagte sich mit dem Tod des Zeugen

K. abgefunden hat, liegt angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber

einer Tötung, der Alkoholisierung des Angeklagten und des Tatvorgeschehens

nicht so nahe, dass eine Erörterung entbehrlich hätte sein können.

3. Die Sache muss daher neu verhandelt und entschieden werden.

Tolksdorf Boetticher Pfister

von Lienen Hubert