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BGH Beschluss vom 31.08.2005 – 2 ARs 291/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. August 2005
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässigen Vollrausches
Az.: 10 Js 795/03 Staatsanwaltschaft Bochum Az.: 524 AR 12/05 Amtsgericht Köln Az.: 37 Ds 10 Js 795/03 AK 205/03 Bew. Amtsgericht Recklinghausen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes-
anwalts am 31. August 2005 beschlossen:
Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen
über die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsge-
richts Recklinghausen vom 9. Februar 2005 (37 Ds 10 Js 795/03 AK
205/03) ist das Amtsgericht Köln zuständig.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:
"Die Abgabe durch das Amtsgericht Recklinghausen ist für das Amtsgericht
Köln bindend (§ 462a Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Bindungswirkung entfällt nur bei Will-
kür. Willkür liegt hier nicht vor. Sie folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, dass
der Beschwerdeführer bislang in Köln nicht polizeilich gemeldet ist. Die Abgabe einer
Sache nach § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO kann auch an das Gericht erfolgen, in des-
sen Bezirk der Verurteilte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das ist hier ersichtlich
der Fall, weil der Verurteilte von seiner neuen Bewährungshelferin unter der bekann-
ten Anschrift in Köln kontaktiert werden konnte und ihr gegenüber erklärt hat, auf
Dauer in Köln bleiben zu wollen. Darauf, dass der Verurteilte in Köln nicht polizeilich
gemeldet ist, kommt es nicht an (BGH NStZ - RR 2003, 242)."
Dem tritt der Senat bei.
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