Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 31.08.2005 – 2 ARs 291/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 ARs 291/05

2 AR 167/05

vom

31. August 2005

in der Strafsache

gegen

wegen fahrlässigen Vollrausches

Az.: 10 Js 795/03 Staatsanwaltschaft Bochum Az.: 524 AR 12/05 Amtsgericht Köln Az.: 37 Ds 10 Js 795/03 AK 205/03 Bew. Amtsgericht Recklinghausen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes-

anwalts am 31. August 2005 beschlossen:

Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen

über die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsge-

richts Recklinghausen vom 9. Februar 2005 (37 Ds 10 Js 795/03 AK

205/03) ist das Amtsgericht Köln zuständig.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:

"Die Abgabe durch das Amtsgericht Recklinghausen ist für das Amtsgericht

Köln bindend (§ 462a Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Bindungswirkung entfällt nur bei Will-

kür. Willkür liegt hier nicht vor. Sie folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, dass

der Beschwerdeführer bislang in Köln nicht polizeilich gemeldet ist. Die Abgabe einer

Sache nach § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO kann auch an das Gericht erfolgen, in des-

sen Bezirk der Verurteilte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das ist hier ersichtlich

der Fall, weil der Verurteilte von seiner neuen Bewährungshelferin unter der bekann-

ten Anschrift in Köln kontaktiert werden konnte und ihr gegenüber erklärt hat, auf

Dauer in Köln bleiben zu wollen. Darauf, dass der Verurteilte in Köln nicht polizeilich

gemeldet ist, kommt es nicht an (BGH NStZ - RR 2003, 242)."

Dem tritt der Senat bei.

Bode Rothfuß Fischer

Roggenbuck Appl