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BGH Beschluss vom 31.08.2005 – 2 StR 314/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 314/05

BESCHLUSS

vom

31. August 2005

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 2005 ge-

mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge-

richts Trier vom 11. April 2005 mit den Feststellungen aufge-

hoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des

Landgerichts Mainz zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psy-

chiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Der Beschuldigte rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 9. August

2005 u.a. ausgeführt:

"Die von der Kammer vorgenommene Gesamtwürdigung der Persönlich-

keit des Beschuldigten rechtfertigt die Überzeugung nicht, von ihm seien mit

hoher Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten

(UA S. 19 ff.). So legt das Landgericht zwar eingehend dar, dass der Beschul-

digte an einer mit einer wahnhaften und paranoiden Realitätsverkennung ein-

hergehenden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leide, infolge

dessen er sich durch die S. beeinflusst und verfolgt sehe (UA

S. 18, 20 f.). Warum aus dieser Diagnose der auch von dem Sachverständigen

Dr. B. gezogene Schluss folgen soll, die Gefährlichkeit des Beschuldigten

für die Allgemeinheit gehöre zu dessen Krankheitsbild, hat die Kammer aber

nicht mit hinreichenden Tatsachen belegt.

Die vom Landgericht übernommene Einschätzung des Sachverständi-

gen, die Erkrankung des Beschuldigten gehe per se mit einer deutlich erhöhten

Risikohaftigkeit im Hinblick auf fremdaggressive Erheblichkeit seines Verhal-

tensmusters einher (UA S. 20), wird auch nicht durch die von ihm vorgenom-

mene Verknüpfung mit dem Anlassgeschehen nachvollziehbar belegt. Die Be-

hauptung, dass der Beschuldigte fremdaggressiv handeln müsse, um sich ver-

meintlicher Aggressoren - wie dem Zeugen Bu. , der nach dem Vorstel-

lungsbild zu den S. gehöre - zu entledigen, bietet noch nicht den

Nachweis, dass damit die für die Allgemeinheit gefährliche Begehung weiterer

rechtswidriger Taten verbunden ist.

Zwar schließt die erstmalige Begehung einer Straftat nicht die Annahme

einer Wiederholungsgefahr aus, doch müssen über die Verwirklichung der

Straftat hinaus greifbare Anhaltspunkte gegeben sein, die eine entsprechende

Negativprognose rechtfertigen. Sie können weder in einem statistisch erhöhten

Delinquenzrisiko eines schizophrenen Erkrankten (vgl. UA S. 24) liegen, noch

in dem Umstand begründet sein, die aus Sicht des Beschuldigten zu bekämp-

fenden Feindbilder seien beliebig auswechselbar, die Gewalt des Beschuldig-

ten könne sich so gegen jeden richten (UA S. 20). Selbst wenn diese Annahme

zuträfe, wäre doch damit nicht erklärt, warum es in der Vergangenheit nicht zu

Straftaten gegen andere Personen gekommen ist und gleichwohl zu solchen

Delikten in der Zukunft kommen soll. Soweit der Sachverständige und das

Landgericht dies offenbar mit einer 'konsequenten Entwicklung des fremdag-

gressiven Verhaltens des Beschuldigten' begründen wollen (UA S. 23), beruht

diese Einschätzung auf einer falschen zeitlichen Einordnung von Vorgängen.

Die Annahme des Landgerichts, dass es zwischen dem Beschuldigten und sei-

ner Schwester, wie in einem Brief vom 7. August 2003 dokumentiert (UA

S. 22 f.), zunächst lediglich verbale Auseinandersetzungen gegeben habe, die

sich inzwischen zu konkreten Drohungen gegenüber dem geschädigten Zeu-

gen Bu. gesteigert hätten (UA S. 23), lässt außer Betracht, dass die Tat-

zeit hinsichtlich des in diesem Verfahren erhobenen Vorwurfs der 10. April

2003 gewesen ist, dieser Zeitpunkt jedenfalls deutlich vor dem Absendedatum

des Briefs der Schwester liegt und damit jedenfalls die zeitliche Abfolge die

Steigerung des Krankheitsverlaufs bei dem Beschuldigten nicht belegt.

Auch anhand der vom Landgericht dargelegten schriftlichen Aufzeich-

nungen werden konkrete aggressive Gedankeninhalte des Beschuldigten nicht

hinreichend deutlich. Sie belegen zwar eindrucksvoll die bei dem Beschuldig-

ten vorliegende krankhafte seelische Störung (vgl. UA S. 21), vermitteln aber

keinen sicheren Eindruck von einer von ihm ausgehenden unmittelbaren Ge-

fahr. Der Satz 'ein Ausstieg ist nur durch den Tod möglich' ist kein Nachweis

für eine Gewaltbereitschaft des Beschuldigten, sondern beschreibt aus seiner

Sicht lediglich den einzigen Weg für Betroffene, der 'Hypnose der S.

zu entgehen' (vgl. UA S. 11). Ob die weiter vom Landgericht angeführten Text-

stellen (UA S. 22) irgendeinen Hinweis auf mögliches gefährliches Tun des

Beschuldigten erlauben, erscheint jedenfalls - wenn man sie nicht isoliert, son-

dern im Zusammenhang mit dem übrigen, wenig ernst zu nehmenden Text be-

trachtet (UA S. 12) - zweifelhaft.

Schließlich weisen auch die von der Kammer aufgeführten Verhaltens-

weisen des Beschuldigten aus der Vergangenheit nicht auf seine besondere

Gefährlichkeit hin. Dass der Beschuldigte unkontrolliert die ihn schützende

Umgebung verlassen hat (vgl. UA S. 23), hat insoweit für sich keinerlei Er-

kenntniswert.

Bei dieser Sachlage fehlt es mithin an der genügenden Darlegung einer

von dem Beschuldigten infolge seines Zustands ausgehenden Gefahr der Be-

gehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten. Die Entscheidung des Land-

gerichts ist deshalb aufzuheben; sie bedarf neuer Verhandlung."

Dem schließt sich der Senat an, verweist die Sache jedoch an ein ande-

res Landgericht zurück (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Bode Rothfuß Fischer

Roggenbuck Appl