BGH Beschluss vom 01.09.2005 – 2 ARs 323/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. September 2005
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Beleidigung
Az.: 305 Js 7682/04 Staatsanwaltschaft Dresden Az.: 9 Ns 305 Js 7682/04 Landgericht Dresden Az.: 32 Ss 476/05 Generalstaatsanwaltschaft Dresden Az.: 1 Ss 476/05 Oberlandesgericht Dresden
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 1. September 2005 beschlossen:
Das als "Widerspruch" bezeichnete Rechtsmittel des Beschwer-
deführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden
vom 15. Juli 2005 - Az.: 1 Ss 476/05 - wird auf seine Kosten als
unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Be-
schwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO)
und die Strafprozessordnung auch kein anderes zulässiges
Rechtsmittel gegen diese Entscheidung vorsieht.
Weitere als "Widerspruch" bezeichnete Eingaben des Beschwer-
deführers, die keine neuen sachlichen Gesichtspunkte enthalten,
wird der Senat nicht bescheiden.
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