Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.09.2005 – 2 ARs 323/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. September 2005

in dem Strafverfahren

gegen

wegen Beleidigung

Az.: 305 Js 7682/04 Staatsanwaltschaft Dresden Az.: 9 Ns 305 Js 7682/04 Landgericht Dresden Az.: 32 Ss 476/05 Generalstaatsanwaltschaft Dresden Az.: 1 Ss 476/05 Oberlandesgericht Dresden

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 1. September 2005 beschlossen:

Das als "Widerspruch" bezeichnete Rechtsmittel des Beschwer-

deführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden

vom 15. Juli 2005 - Az.: 1 Ss 476/05 - wird auf seine Kosten als

unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Be-

schwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO)

und die Strafprozessordnung auch kein anderes zulässiges

Rechtsmittel gegen diese Entscheidung vorsieht.

Weitere als "Widerspruch" bezeichnete Eingaben des Beschwer-

deführers, die keine neuen sachlichen Gesichtspunkte enthalten,

wird der Senat nicht bescheiden.

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