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BGH Beschluss vom 01.09.2005 – 4 StR 292/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 292/05

BESCHLUSS

vom

1. September 2005

in der Strafsache

gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 2005

gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfah-

ren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der

Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßen-

verkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstre-

ckungsbeamte verurteilt worden ist. Insoweit trägt die

Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwen-

digen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 11. Januar 2005 im Schuld- und

Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmit-

teln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von

sechs Jahren verurteilt ist.

3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-

worfen.

4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen gefährlichen

Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstre-

ckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs

Monaten (Einzelstrafen: sechs Jahre und ein Jahr sechs Monate) verurteilt;

außerdem hat es eine Maßregelanordnung nach §§ 69, 69 a StGB sowie Ein-

ziehungs- und Verfallsanordnungen getroffen. Die hiergegen eingelegte Revi-

sion des Angeklagten, mit der dieser die Verletzung formellen und materiellen

Rechts rügt, ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts

vom 28. Juni 2005 weitgehend unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Sie hat jedoch mit der Sachrüge einen Teilerfolg.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts vom 31. August 2005 wird das

Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen

gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand ge-

gen Vollstreckungsbeamte verurteilt worden ist. Die bisher getroffenen Fest-

stellungen belegen eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 315 b Abs. 1

StGB nicht, denn danach fuhr der Angeklagte lediglich mit Gefährdungsvorsatz

auf den Polizeibeamten zu (UA 7). Dies reicht nach neuerer Rechtsprechung

für die Annahme eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nicht aus,

denn bei Vorgängen im fließenden Verkehr muss zu dem bewusst zweckwidri-

gen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrswidriger Absicht hinzukommen, dass

es mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Scha-

denswerkzeug - missbraucht wird (vgl. BGHSt 48, 233 f.; vgl. auch Trönd-

le/Fischer StGB 52. Aufl. § 315 b Rdn. 9).

Der Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe führt zur Aufhebung

der Gesamtfreiheitsstrafe. Dagegen bleibt die Maßregelanordnung trotz der

Einstellung bestehen, da die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrer-

laubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit nach wie vor vorliegen (§ 69

Abs. 1 Satz 1 Variante 2 StGB). Der Angeklagte hat versucht, sich seiner Fest-

nahme wegen des Betäubungsmitteldelikts und dem Auffinden der im Fahrzeug

befindlichen Betäubungsmittel durch die ihn verfolgenden Polizeibeamten zu

entziehen, indem er mit einer Geschwindigkeit von teilweise mehr als 100 km/h

unter Missachtung der Verkehrsregelung durch Lichtzeichensignalanlagen,

Gefährdung eines Polizeibeamten und Beschädigung eines Fahrzeugs durch

das Stadtgebiet fuhr. Er hat damit gezeigt, dass er bereit ist, die Sicherheit des

Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen (vgl.

BGH, Beschluss vom 27. April 2005 - GSSt 2/04 = NJW 2005, 1957 f.).

Tepperwien Maatz Athing

Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible