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BGH Beschluss vom 06.09.2005 – 1 StR 363/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 363/05

BESCHLUSS

vom

6. September 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2005 be-

schlossen:

1. Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Landge-

richts Hechingen vom 13. Juni 2005 wird als unzulässig ver-

worfen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels ein-

schließlich der dem Angeklagten im Revisionsverfahren ent-

standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 13. Juni 2005 vom

Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Im Anschluss an die Urteilsver-

kündung haben Angeklagter, Verteidiger und Staatsanwalt erklärt, dass sie auf

die Einlegung eines Rechtsmittels verzichten.

Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2005 hat die Vertreterin der als Zeugin ge-

hörten J. N. beantragt, als Nebenklägerin zugelassen zu werden;

zugleich hat sie Revision gegen das vorbezeichnete Urteil eingelegt. Mit Be-

schluss vom 21. Juni 2005 hat das Landgericht die Zulassung als Nebenkläge-

rin abgelehnt.

Die beantragte Zulassung als Nebenklägerin kommt nicht in Betracht.

Der Anschluss als Nebenklägerin ist zwar auch noch nach ergangenem Urteil

zum Zwecke der Einlegung eines Rechtsmittels zulässig (§ 401 Abs. 1 Satz 2

StPO). Nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss aber kann sich der Neben-

klageberechtigte dem Verfahren nicht mehr anschließen (BGH, NStZ-RR 1997,

136; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 395 Rdn. 12 m. w. N.). So verhält es sich

hier. Als der Antrag auf Zulassung als Nebenklägerin gestellt wurde, war das

Verfahren durch den allseits erklärten Rechtsmittelverzicht bereits rechtskräftig

abgeschlossen.

Daraus folgt, dass der Antragstellerin kein Recht zur Urteilsanfechtung

mehr zusteht; ihre gleichwohl eingelegte Revision ist unzulässig.

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