BGH Beschluss vom 06.09.2005 – 1 StR 366/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. September 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2005 be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Augsburg vom 15. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO dringt im Ergeb-
nis nicht durch.
Zwar wurde der Hinweispflicht gemäß § 265 Abs. 1 StPO nicht
genügt. Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung gemäß
§ 177 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr.1, Abs. 4 Nr. 2a
StGB verurteilt. Die Anklage hatte dem Angeklagten "nur" Verge-
waltigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 1 (Abs. 2 Satz 2 Nr.1, Abs. 4
Nr. 2a) StGB zur Last gelegt. Auf die Möglichkeit einer weiterrei-
chenden strafrechtlichen Bewertung des Tatgeschehens wurde
der Angeklagte nicht hingewiesen.
Auf diesem Verfahrensverstoß beruht das Urteil jedoch weder im
Schuldspruch noch im Rechtsfolgenausspruch.
Der Vorgang, der der Verurteilung in der Alternative "durch Dro-
hung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben" zugrunde
lag, war im - verlesenen - Anklagesatz enthalten. Die Ankündi-
gung des Angeklagten, sich an der 12-jährigen Tochter der Ge-
schädigten zu vergehen, sollte diese nicht willfährig sein, war
auch Gegenstand der Beweisaufnahme (UA S. 18). Der Ange-
klagte hat sich zu diesem Vorwurf in der Hauptverhandlung einge-
lassen: "Er habe niemals damit gedroht, dass er die Tochter ver-
gewaltigen werde" (UA S. 16). Anders hätte sich der Angeklagte,
der einvernehmlichen Verkehr mit der Geschädigten behauptete,
auch dann nicht verteidigen können, wenn ihm der gebotene Hin-
weis, dass dieser Vorgang die Tatbestandsvariante des § 177
Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllen könnte, erteilt worden wäre.
In ihren Erwägungen zur Strafzumessung hat die Strafkammer die
Drohung des Angeklagten zwar erwähnt. Darauf, dass der Ange-
klagte damit eine zweite Tatbestandsvariante des § 177 Abs. 1
StGB verwirklichte, hat sie jedoch nicht abgestellt. Bestimmend
für das Strafmaß war die etwa dreistündige entwürdigende Tortur,
der der Angeklagte die Geschädigte unter Beifügung großer
Schmerzen und erheblicher Verletzungen unterzog. Die von der
Strafkammer erkannte Freiheitsstrafe von sieben Jahren ist des-
halb auch angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO.
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