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BGH Beschluss vom 06.09.2005 – 3 StR 255/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 255/05

BESCHLUSS

vom

6. September 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. September 2005

gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a StPO

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Bückeburg vom 5. April 2005 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.

62 der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; im

Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens

und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-

kasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,

dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmit-

teln in nicht geringer Menge sowie des Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln in 62 Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1. Der Senat hat das Verfahren im Fall II. 62 der Urteilsgründe einge-

stellt, weil gegen die Annahme einer nicht geringen Menge auf Grund der bis-

herigen Feststellungen Bedenken bestehen.

a) Die Strafkammer durfte bei der Schätzung des Wirkstoffgehalts für die

Bestimmung der nicht geringen Menge beim Handeltreiben nicht die gesamte

Erwerbsmenge von 500 Tabletten und damit auch den zum Eigenverbrauch

bestimmten Anteil zugrunde legen. Diesen Anteil hätte sie konkret feststellen,

notfalls im Wege der Schätzung unter Beachtung des Zweifelssatzes ermitteln

müssen (vgl. BGH bei Winkler NStZ 2002, 191, 192). Im Übrigen wird darauf

hingewiesen, dass eine Schätzung des Wirkstoffgehalts dann rechtlich bedenk-

lich ist, wenn die Untersuchung sichergestellter Betäubungsmittel möglich ist,

was hier wenigstens für einen Teil zutrifft (BGHR BtMG § 29 Strafzumessung

32).

b) Weiterhin beruht die Berechnung der Strafkammer auf einem Miss-

verständnis der Rechtsprechung zur Bestimmung des Grenzwertes bei Amphe-

taminderivaten. Soweit dort von durchschnittlichen Konsumeinheiten mit

120 mg die Rede ist (vgl. BGHSt 42, 255, 265), ist die zur Erzielung des ge-

wünschten Rauschzustandes konsumierte Menge gemeint, nicht aber der

Wirkstoffgehalt einer einzelnen Tablette. Zu letzterem können die bei Untersu-

chungen festgestellten Werte ein Anhalt sein. Bei MDMA, dem häufigsten In-

haltsstoff von Ecstasy, beträgt der durchschnittliche Wert jedoch nach der Ta-

belle bei Weber für die Jahre 1999 bis 2001 nur 64 mg/Tablette (Weber, BtMG

2. Aufl. S. 1623). Damit würde sich ein Wirkstoffgehalt für die gesamten 500

Tabletten von nur 32 g MDMA-Base ergeben und somit der Grenzwert von 30 g

bereits bei einem Eigenverbrauchsanteil von nur 10 % unterschritten werden.

2. Im Fall II. 64 der Urteilsgründe hat die Strafkammer alle Verkäufe von

Cannabis, Ecstasy und Kokain an den damals minderjährigen Abnehmer

R. in der Zeit von November 2004 bis 4. Januar 2005 als eine Tat abgeur-

teilt. Diese konkurrenzrechtlich fehlerhafte Zusammenfassung würde an sich

den Angeklagten nicht beschweren. Jedoch weist der Beschwerdeführer zutref-

fend darauf hin, dass nicht beachtet worden ist, dass der Verkauf von Cannabis

und Ecstasy nach den Urteilsfeststellungen bereits als Teil der in den Fällen 39

bis 62 abgeurteilten Bewertungseinheiten erfasst ist. Denn dort ist R. je-

weils namentlich als Käufer bezeichnet. Somit verbleibt zur Aburteilung in die-

sem Fall nur der Verkauf von drei Gramm Kokain. Die insoweit verhängte Frei-

heitsstrafe von sechs Monaten ist gleichwohl angemessen im Sinne des § 354

Abs. 1 a StPO. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein solches Strafmaß für den

von der Strafkammer angenommenen Schuldumfang völlig unangemessen ge-

wesen wäre und dass das jugendliche Alter des Abnehmers dem Angeklagten

bei der Strafzumessung auch dann angelastet werden kann, wenn wie hier ein

Vorsatz im Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG nicht sicher feststellbar ist. Da

R. das Erscheinungsbild eines Minderjährigen aufwies (UA S. 12), fällt

dem Angeklagten insoweit wenigstens Fahrlässigkeit zur Last.

3. Dass auch in den übrigen Fällen der Eigenverbrauchsanteil nicht er-

mittelt worden ist, beschwert den Angeklagten nicht. Im Fall II. 63 der Urteils-

gründe ist der Wirkstoffgehalt so hoch, dass auch bei einem hohen Eigenkon-

sum in jedem Fall die Grenzmenge überschritten wurde. In den übrigen Fällen

ist allenfalls der Schuldumfang berührt. Da jedoch der Kauf von zum Eigen-

verbrauch bestimmten Drogen als tateinheitlich begangener Erwerb von Be-

täubungsmitteln zu beurteilen gewesen wäre, kann angesichts der ohnehin

bungsmitteln zu beurteilen gewesen wäre, kann angesichts der ohnehin sehr

milden Einzelstrafen ausgeschlossen werden, dass diese noch niedriger aus-

gefallen wären.

4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Dass die Strafkammer trotz des festgestellten großen Umfangs des Betäu-

bungsmittelhandels den für gewerbsmäßige Begehung vorgesehenen Straf-

rahmen des § 29 Abs. 3 StGB nicht angewandt hat, beschwert den Angeklag-

ten jedenfalls nicht.

5. Die Teileinstellung in Fall II. 62 der Urteilsgründe führt zum Wegfall

der Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Gleichwohl ist die Ge-

samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten angemessen im Sinne

des § 354 Abs. 1 a StPO. Ihr liegen eine Einsatzstrafe von ebenfalls einem

Jahr und drei Monaten und 62 weitere Einzelstrafen von je sechs Monaten zu

Grunde. Es kommt hinzu, dass das im Fall II. 62 festgestellte und vom Ange-

klagten eingestandene strafbare Verhalten - wenn auch nicht als Handeltreiben

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - bei der Gesamtstrafenbildung

berücksichtigt werden kann.

Tolksdorf Winkler Pfister

Kolz Hubert