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BGH Beschluss vom 06.09.2005 – 4 StR 247/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 247/05

BESCHLUSS

vom

6. September 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. September 2005 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der

Auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des Landge-

richts Bochum vom 17. März 2005

a)

im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der An-

geklagte der tateinheitlich begangenen schweren

räuberischen Erpressung in zwei Fällen schuldig

ist,

b)

im Schuld- und Strafausspruch wie folgt gefasst:

Der Angeklagte wird wegen schweren Raubes in

19 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit

schwerer räuberischer Erpressung und in vier Fäl-

len in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,

wegen schwerer räuberischer Erpressung, Ban-

dendiebstahls in drei Fällen und Verabredung zu

einem Verbrechen des schweren Raubes unter

Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Gelsen-

kirchen vom 28. März 2000 (6 a Ls 53 Js 1853/99),

des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 26. März

2001 (25 Ls 53 Js 2291/00) in der Fassung des Ur-

teils des Landgerichts Essen vom 27. August 2001

(23 a 68/01) und des Urteils des Amtsgerichts Gel-

senkirchen vom 21. Januar 2004 (25 Ds 53 Js

1909/03) zu einer Einheitsjugendstrafe von sieben

Jahren verurteilt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Der Schuldspruch hat aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift

des Generalbundesanwalts keinen Bestand, soweit der Angeklagte in zwei

(weiteren) Fällen tateinheitlich zum schweren Raub auch wegen schwerer räu-

berischer Erpressung verurteilt worden ist. Im übrigen erweist sich das Rechts-

mittel des Angeklagten als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der

Senat schließt mit dem Generalbundesanwalt aus, dass die Jugendkammer

ohne die entfallenen tateinheitlichen Verurteilungen auf eine geringere Ju-

gendstrafe erkannt hätte. Er fasst den Strafausspruch jedoch neu, da nach § 31

Abs. 2 JGG nicht – wie es das Landgericht getan hat – nur die Strafe des frü-

heren Urteils, sondern dieses selbst einbezogen wird. Hierbei sind alle einbe-

zogenen Entscheidungen im Urteilstenor zu kennzeichnen, bei Einbeziehung

ei-

ner früheren Entscheidung, die bereits andere Urteile einbezogen hatte, auch

diese Urteile (vgl. zum Ganzen Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 31 Rdn. 11).

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible