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BGH Beschluss vom 06.09.2005 – X ZB 30/03

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. September 2005

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend das Patent 44 16 514

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Rich-

ter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf

am 6. September 2005

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Senats

(Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom

6. Juli 2003 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zu-

rückgewiesen.

Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf

50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Inhaberin des am 10. Mai 1994 unter

Inanspruchnahme der Unionspriorität einer Anmeldung vom 12. Mai 1993 in der

Slowakischen Republik angemeldeten deutschen Patents 44 16 514, das „Wi-

ckel- und Krempelteil der Konfektioniertrommel“ betrifft und vier Patentansprü-

che umfasst.

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 4 wird auf die Patent-

schrift verwiesen.

Die Einsprechende hat gegen das Patent mit der Begründung Einspruch

eingelegt, das Patent gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten An-

meldung hinaus und der Gegenstand des Patents sei nicht patentfähig. Die Pa-

tentabteilung 1.16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent nach

Prüfung des Einspruchs in vollem Umfang aufrechterhalten. Auf die Beschwer-

de der Einsprechenden hat das Bundespatentgericht das von der Patentinhabe-

rin nur mit zwei Änderungen in Patentanspruch 1 verteidigte Patent unter Auf-

hebung des Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts widerrufen.

Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Die Rechtsbeschwerdeführerin

macht geltend, der angefochtene Beschluss verletze das rechtliche Gehör der

Patentinhaberin und sei nicht im Sinn des Gesetzes mit Gründen versehen. Sie

beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur weite-

ren Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuver-

weisen.

II. Die auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil mit

ihr eine Verletzung der Bestimmungen des § 100 Abs. 3 Nr. 3, 6 PatG gerügt

wird. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg, weil die gerügten Män-

gel nicht vorliegen.

1. Das Beschwerdegericht hat seine Auffassung, dass das Wickel- und

Krempelteil einer Konfektioniertrommel mit den Merkmalen in Patentanspruch 1

in seiner verteidigten Fassung nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe, im we-

sentlichen damit begründet, es unterscheide sich von dem in der tschechoslo-

wakischen Patentschrift 216 895 beschriebenen Krempelteil lediglich dadurch,

dass die Zugmittel als zumindest zwei elastische Zugringe ausgebildet seien,

die den Hebelarmen der einzelnen Gruppen gemeinsam seien. Diesem Unter-

schied komme jedoch keine patentbegründende Bedeutung zu. Durch die US-

Patentschrift 4 362 592 sei nämlich ein „Wickel- und Krempelteil“ einer Konfek-

tioniertrommel bekannt, bei dem die Hebelarme durch zumindest zwei elasti-

sche Zugringe vorbelastet würden. Somit sei bekannt gewesen, dass der punkt-

förmige Anpressdruck durch die Krempelrollen an den Enden der Hebelarme

zum Umkrempeln der Lagen um den Wulstkern und zum Anpressen auf die

Seitenteile ausreiche. Der Fachmann habe somit im Stand der Technik ein Vor-

bild, das Prinzip der Membran, die eine zylindrische Auflage für die Reifenkom-

ponenten am Beginn des Montagevorgangs biete und einen über den Reifen-

umfang flächigen Anpressdruck erzeuge, zu verlassen und die Membran gegen

Zugringe auszutauschen. Wenn der Fachmann nach einer Lösung suche, wie

er die durch die Verwendung elastischer Hüllen (Membrane) als Zugmittel ver-

ursachte Störanfälligkeit verhindern könne, erhalte er beispielsweise aus der

US-Patentschrift die Anregung, die Membran durch zumindest zwei Zugringe je

Gruppe von Hebelarmen zu ersetzen, und gelange so ohne erfinderische Tätig-

keit zum Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1.

2. Die Rechtsbeschwerde rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG):

a) Sie beanstandet zunächst, dass das Bundespatentgericht davon aus-

gegangen sei, die tschechoslowakische Patentschrift 216 895 beschreibe ein

Wickel- und Krempelteil. Tatsächlich werde dort aber nur ein Krempelteil be-

schrieben. Darauf habe die Patentinhaberin auch ausdrücklich hingewiesen.

Dieses Vorbringen sei vom Bundespatentgericht aber nicht zur Kenntnis ge-

nommen und nicht in Erwägung gezogen worden, weil es andernfalls die in der

tschechoslowakischen Patentschrift 216 895 beschriebene Vorrichtung nicht als

„Wickel- und Krempelteil“ bezeichnet hätte. Damit sei das rechtliche Gehör der

Patentinhaberin verletzt worden (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG).

Die Rüge geht schon deshalb fehl, weil das Bundespatentgericht in sei-

nem angefochtenen Beschluss ersichtlich nicht davon ausgegangen ist, die

tschechoslowakische Patentschrift 216 895 offenbare ein Wickel- und Krempel-

teil. Die von der Rechtsbeschwerde angezogene Stelle (Beschlussumdruck S. 7

Absatz 3) betrifft den Wickel- und Krempelteil des mit dem Einspruch angegrif-

fenen Patents, in Bezug auf die tschechoslowakische Patentschrift spricht das

Bundespatentgericht nur von einem Krempelteil (so Beschlussumdruck S. 7

Z. 8, Z. 17, S. 9 Z. 6). Lediglich an zwei Stellen der angefochtenen Entschei-

dung ist von einem Wickel- und Krempelteil in der tschechoslowakischen Pa-

tentschrift die Rede, nämlich auf S. 8 Z. 1, wonach sich der Gegenstand des

Patents „von diesem bekannten Wickel- und Krempelteil“ durch die Ausbildung

der Zugmittel unterscheide, und auf Seite 9, wo auf die Argumentation der Pa-

tentinhaberin Bezug genommen wird. Die letztere Stelle enthält schon keine

Feststellungen des Bundespatentgerichts und ist deshalb für die Frage, ob das

rechtliche Gehör der Rechtsbeschwerdeführerin verletzt worden ist, ohne Be-

lang; die erste Stelle bedeutet ersichtlich gegenüber der wiederholten Angabe,

dass die tschechoslowakische Patentschrift 216 895 ein Krempelteil beschrei-

be, ein Vergreifen im Ausdruck, aus dem nicht der Schluss gezogen werden

kann, das Bundespatentgericht habe den Vortrag der Patentinhaberin nicht zur

Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen.

b) Die Rechtsbeschwerdeführerin meint weiter, das Bundespatentgericht

habe ihren Vortrag, der Fachmann erhalte aus dem Stand der Technik nicht die

Anregung, die Membran durch Zugringe zu ersetzen, nicht zur Kenntnis ge-

nommen. Der Austausch einer Membran durch Zugringe sei im Gegenteil sehr

überraschend gewesen.

Mit diesem Argument hat sich das Bundespatentgericht befasst

(Beschlussumdruck S. 8 letzter Absatz). Dass das Bundespatentgericht abwei-

chend von der Patentinhaberin argumentiert und die erfinderische Tätigkeit ver-

neint hat, begründet nicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs.

c) Die Rechtsbeschwerde sieht auch Vortrag der Patentinhaberin als

nicht berücksichtigt an, dass ausgehend u.a. von der US-Patentschrift

4 362 592 die Verwendung von Zugringen abwegig sei. Dies geht jedoch an der

Argumentation des Bundespatentgerichts vorbei, das insoweit lediglich auf eine

Anregung für den Fachmann abgestellt hat. Mit etwaigen konstruktiven Schwie-

rigkeiten, die sich bei der Übernahme ergeben konnten, musste sich das Bun-

despatentgericht in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht notwendigerweise

auseinandersetzen. Bezieht sich die Versagung des rechtlichen Gehörs auf ein-

zelne Feststellungen, auf die es für die Entscheidung unter keinem rechtlichen

Gesichtspunkt ankommt, beruht die Entscheidung nicht auf diesem Verstoß

(vgl. von Gierke in Ekey/Klippel, Markenrecht, § 83 MarkenG Rdn. 25 m.w.N.).

d) Die Rechtsbeschwerde bemängelt weiter, dass das Bundespatentge-

richt die Begriffe „einstufiges Verfahren“ und „einstufige Technologie“, die un-

terschiedliche Bedeutung hätten, gleichgesetzt habe. Im entgegengehaltenen

Stand der Technik sei, was die Patentinhaberin dargelegt habe, bei der Herstel-

lung der Radialreifen ein Mehrschrittverfahren erforderlich und auch vorhanden.

Mit der Argumentation der Patentinhaberin, dass in der tschechoslowakischen

Patentschrift ein Krempelteil beschrieben sei, das nur auf die Ausführung eines

ersten Arbeitsvorgangs beim Aufbau eines Radialreifens gerichtet sei, habe

sich das Bundespatentgericht nicht auseinandergesetzt.

Hiermit wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht aufgezeigt. Mit

der Argumentation der Patentinhaberin hat sich das Bundespatentgericht aus-

einandergesetzt (Beschlussumdruck S. 9). Die Frage, ob diese Auseinander-

setzung zutreffend war, ist im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbe-

schwerde nicht zu prüfen (vgl. BGH, Beschl. v. 11.11.1993 - I ZB 18/91, GRUR

1994, 215 - Boy; Rogge in Benkard, PatG, 9. Aufl. §§ 107, 108 Rdn. 8; Busse,

PatG, 7. Aufl. § 107 PatG Rdn. 20; von Gierke in Ekey/Klippel, Markenrecht,

§ 89 MarkenG Rdn. 3).

2. Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, der angefochtene Be-

schluss verstoße gegen den Begründungszwang (§ 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG). Die

vom Bundespatentgericht gegebene Begründung sei eklatant falsch. Der der

Entscheidung zugrunde liegende Gedankengang sei nicht nachvollziehbar. Die

Gründe seien unverständlich, widersprüchlich und verworren.

Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Auch die Begründungsrüge er-

öffnet nicht die Prüfung und Entscheidung darüber, ob die vom Bundespatent-

gericht gegebene Begründung inhaltlich zutreffend ist; das gilt selbst im hier

nicht vorliegenden Fall von groben Fehlern (st. Rspr. seit BGHZ 39, 333, 338

- Warmpressen, zuletzt Sen.Beschl. v. 30.03.2005 - X ZB 8/04, GRUR 2005,

572 - Vertikallibelle). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dem

Fehlen von Gründen lediglich der Fall gleichzusetzen, dass die Gründe ganz

unverständlich und verworren sind, so dass sie nicht erkennen lassen, welche

Überlegungen für die Entscheidung maßgeblich waren, oder wenn die Gründe

sachlich inhaltslos sind und sich auf leere Redensarten oder einfach auf die

Wiedergabe des Gesetzestexts beschränken (zuletzt Sen.Beschl. v. 29.07.2003

- X ZB 29/01, GRUR 2004, 79, 80 - Paroxetin). Das ist hier nicht der Fall: Die

Begründung des Bundespatentgerichts, mit der erfinderische Tätigkeit und da-

mit im Ergebnis Patentfähigkeit im Sinn der §§ 1, 4 PatG verneint und damit das

Vorliegen des Widerrufsgrunds des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG bejaht wird, ist we-

der inhaltslos noch in sich widersprüchlich. Das Bundespatentgericht leitet viel-

mehr das Naheliegen des die Lehre des Patents als vom Stand der Technik

unterscheidend angesehenen Merkmals des Ersatzes des Zugmittels durch

elastische Zugringe aus der US-Patentschrift 4 362 592 ab.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. Eine

mündliche Verhandlung hat der Senat nicht als erforderlich angesehen (§ 107

Abs. 1 PatG); die Anregung, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, bindet

den Senat nicht.

Melullis Keukenschrijver Ambrosius

Meier-Beck Asendorf

Vorinstanzen:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 08.07.2003 - 8 W(pat) 52/00 -