Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 06.09.2005 – X ZR 15/02

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 6. September 2005 Groß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 6. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,

den Richter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Prof.

Dr. Meier-Beck und Asendorf

für Recht erkannt:

Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats)

des Bundespatentgerichts vom 17. Oktober 2001 wird auf Kosten

der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte

ist eingetragene

Inhaberin des deutschen Patents

40 38 720 (Streitpatents), das auf einer Anmeldung vom 5. Dezember 1990

beruht und dessen Patentansprüche wie folgt lauten:

"1. Obentürschließer mit Gleitschienengestänge und Montageplat-

te zur Befestigung und einer von einer Federanordnung im

Schließsinn betätigbaren Schließerwelle und einem mit dieser

wirkverbundenen Dämpfungskolben, sowie mit einem mit der

Schließerwelle einerends gekuppelten, schwenkbaren Betäti-

gungsarm, der über ein andererends angeordnetes Gleitstück

in eine Führungsschiene faßt, wobei die Schließerwelle eine

Hubkurvenscheibe aufweist, deren der Öffnungsrichtung zuge-

hörige Kurvenbahn von einem Federstützglied über wenigstens

eine Rolle und deren der Schließrichtung zugehörige Kurven-

bahn von einem Dämpfungskolben über eine weitere Rolle be-

aufschlagt ist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die

Hubkurvenscheibe (22) zwei symmetrisch ausgebildete Kur-

venbahnen (24) und (25) hat und die Kraftübertragungsrolle

(35) des Dämpfungskolbens (37) und die Kraftübertragungsrol-

le (26) des Federstützgliedes (28) achsmittig mit der Schlie-

ßerwelle (23) angeordnet sind und daß die Schließerwelle (23)

mit einem Ende (45) innerhalb des Schließergehäuses (16) ge-

lagert

ist und das entgegengesetzte Schließerwellenende

(Achsaustritt (41)) nach außen ausgeführt ist, und der Betäti-

gungsarm (14), ein gerader, für Rechts- und Linksanschlag

verwendbar, Flacharm ist, in dem sich eine Ausnehmung (42)

befindet, deren Mittelachse zur Längsachse (43) des Betäti-

gungsarmes (14) um mindestens 3 Winkelgrade in Schließrich-

tung voreilend ist.

2. Obentürschließer nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n -

z e i c h n e t , daß zur Montage eine Montageplatte (48) ver-

wendet wird, bei der die Montage des Schließergehäuses (16)

mittels dreier Befestigungspunkte (38), (39) und (40) vorge-

nommen wird, wobei an einer Längsseite des Schließergehäu-

ses (16) zwei Befestigungspunkte (38) und (39) sich befinden

und die dritte Befestigungsmöglichkeit (40) sich in der Mitte der

gegenüberliegenden Seite befindet.

3. Obentürschließer nach Anspruch 2, d a d u r c h g e k e n n -

z e i c h n e t , daß auf der Montageplatte (48) Montagebolzen

vorhanden sind, welche in Ausnehmungen (52) innerhalb des

Schließergehäuses (16) eingreifen."

Mit der Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, die Erfindung sei in

der Patentschrift nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fach-

mann sie ausführen könne, und der Gegenstand der Erfindung sei nicht patent-

fähig.

Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie den Kla-

geabweisungsantrag weiterverfolgt.

Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr.-Ing.

J.

ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Ver-

handlung erläutert und ergänzt hat. Die Beklagte hat ein Gutachten vorgelegt,

das Prof. Dr.-Ing. J. B. in ihrem Auftrag erstellt hat.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Bundespatentgericht hat

das Streitpatent zu Recht für nichtig erklärt, weil sein Gegenstand nicht auf er-

finderischer Tätigkeit beruht und daher nicht patentfähig ist (§§ 22 Abs. 1, 21

Abs. 1 Nr. 1 PatG).

I.

Das Streitpatent betrifft einen Obentürschließer mit einer von ei-

ner Federanordnung im Schließsinn betätigbaren Schließerwelle.

Die Streitpatentschrift schildert einen in der deutschen Offenlegungs-

schrift 33 45 004 beschriebenen Obentürschließer als bekannt, mit dem sich

eine Schließkraft- und Öffnungskraftcharakteristik wie bei einem Türschließer

mit Scherengestänge erzielen lasse. Dabei sei die Dämpfung des Türflügels

unabhängig von den in gleichen Drehwinkelbereichen der Schließerwelle anfal-

lenden Schließkräften gestaltet worden. Infolge der unterschiedlichen Gestal-

tung der Kurvenbahn würden dem Federstützglied und auch dem Dämpfungs-

kolben je nach Türöffnungswinkel bzw. Drehwinkel vorbestimmte, an die Öff-

nungs- und Schließcharakteristik angepasste Hübe zugeteilt. Dadurch werde

der Schließkraftverlauf am Türflügel derart idealisiert, dass in dessen Schließ-

lage ein relativ hohes Schließmoment zum Andruck des Türflügels an die Tür-

dichtung vorhanden sei. Gleichzeitig werde beim Öffnungswinkel des Türflü-

gels von etwa 2° ein stark abfallendes Öffnungsmoment erzi elt, das über den

weiteren Türöffnungsweg des etwa 180° betragenden Tür öffnungswinkels na-

hezu konstant bleibe und sogar wahlweise weiter abfallend oder auch wieder

ansteigend verlaufen könne. Diese Art von Türschließern lasse sich insbeson-

dere an Brandschutztüren einsetzen.

Wegen der asymmetrisch ausgebildeten Kurvenscheibe ist der bekannte

Obentürschließer nicht dazu geeignet, wahlweise für eine rechts- oder linksan-

schlagende Tür und sowohl in Normalmontage (mit auf dem Türblatt angeord-

neten Schließer und Gleitschiene auf dem Türrahmen) als auch in Kopfmonta-

ge (d.h. in umgekehrter Anordnung) eingesetzt zu werden.

Daraus ergibt sich das der Erfindung zugrundeliegende Problem, einen

kostengünstig herstellbaren Gleitschienentürschließer anzugeben, der für alle

Montagearten, d.h. für Rechts- oder Linksanschlag auf der Band- oder der

Bandgegenseite sowohl in Normal- als auch in Kopfmontage, geeignet ist und

in beiden Drehrichtungen gleiche Schließdämpfung und gleichen Drehmomen-

tenverlauf erbringt.

Dieses Problem soll durch einen Türschließer mit folgenden Merkmalen

gelöst werden:

1.

Es handelt sich um einen Obentürschließer (12) mit

1.1

einer Montageplatte (48) zur Befestigung,

1.2

einem Schließergehäuse (16),

1.3

einer Schließerwelle (23),

1.3.1

die von einer Federanordnung (29)

im

Schließsinn betätigbar ist,

1.3.2

die mit einem Ende (45) innerhalb des

Schließergehäuses (16) gelagert ist und

1.3.3

deren entgegengesetztes Ende (Achsaustritt

41) nach außen herausgeführt ist,

1.4

einem Dämpfungskolben (37), der mit der Schließer-

welle (23) wirkverbunden ist, und

1.5

einem Gleitschienengestänge

in Gestalt eines

schwenkbaren Betätigungsarms (14),

1.5.1

dessen eines Ende mit der Schließerwelle

(23) gekuppelt ist und

1.5.2

dessen anderes Ende über ein Gleitstück in

eine Führungsschiene faßt.

2.

Die Schließerwelle weist eine Hubkurvenscheibe mit zwei

Kurvenbahnen auf,

2.1

die symmetrisch ausgebildet sind,

2.2

deren der Öffnungsrichtung zugehörige Kurvenbahn

von einem Federstützglied (28) über wenigstens eine

Kraftübertragungsrolle (26) beaufschlagt ist und

2.3

deren der Schließrichtung zugehörige Kurvenbahn

von dem Dämpfungskolben (37) über eine weitere

Kraftübertragungsrolle (35) beaufschlagt ist.

3.

Die Kraftübertragungsrollen (26, 35) sind achsmittig mit der

Schließerwelle (23) angeordnet.

4.

Der Betätigungsarm (14) ist ein gerader Flacharm

4.1

der für Rechts- und Linksanschlag verwendbar ist und

4.2

in dem sich eine Ausnehmung (42) befindet.

5.

Die Mittelachse der Ausnehmung (42) ist zur Längsachse

(43) des Betätigungsarms (14) um mindestens drei Winkel-

grade in Schließrichtung voreilend.

Die nachfolgenden Figuren 2 und 3 der Streitpatentschrift zeigen ein

Ausführungsbeispiel im Vertikal- und im Horizontalschnitt.

Fig. 2

Fig. 3

Die Streitpatentschrift erläutert die Vorteile der erfindungsgemäßen Lö-

sung dahin, dass der Türschließer durch die symmetrisch aufgebaute Hubkur-

venscheibe in beiden Drehrichtungen die gleiche Kurvenform zum Eingriff brin-

gen könne. Dadurch würden in beiden Drehrichtungen ein gleicher Drehmo-

mentenverlauf und auch eine gleiche Schließdämpfung erzielt. Durch das nur

an einem Ende aus dem Gehäuse des Türschließers herausgeführte Schlie-

ßerwellenende werde nur eine Achsabdichtung im Bereich der Schließerwelle

erforderlich. Am Ende der austretenden Schließerwelle befinde sich ein Mit-

nehmerschaft, z.B. ein Vierkant, auf den der Betätigungsarm aufgesetzt werde,

welcher andererseits in der Führungsschiene seinen Halt finde. Um den not-

wendigen Zudruck an der Tür zu erreichen, werde der Vierkant im Betäti-

gungsarmhebel um mindestens 3° versetzt. Dadurch werde err eicht, dass die

Tür in jedem Fall sicher schließe. Aufgrund der geometrischen Gestaltung des

Betätigungsarms (Merkmal 4) könne dieser Hebel in zweierlei Richtungen der

jeweiligen Montagesituation für Rechts- und Linksanschlag der Tür entspre-

chend verwendet werden.

Die Formulierung des Merkmals 3 lässt zwar für sich genommen nicht

klar erkennen, was mit der achsmittigen Anordnung der Kraftübertragungsrol-

len mit der Schließerwelle gemeint ist. Die zeichnerische Darstellung in Figur 3

der Streitpatentschrift verdeutlicht dem Fachmann - einem Fachhochschulinge-

nieur der Fachrichtung Maschinenbau, der über einige Jahre Erfahrung in der

Entwicklung von Türschließeinrichtungen verfügt - jedoch insbesondere im Ver-

gleich mit der entsprechenden Schnittdarstellung in Figur 2 der deutschen Of-

fenlegungsschrift 33 45 004 unmittelbar den Sinngehalt des Merkmals: Die

Achsen der drei Elemente müssen in einer Ebene liegen, die durch die Achs-

mitte des Schließergehäuses geht, um die angestrebte Verwendbarkeit des

Obentürschließers für jede Montageart zu gewährleisten. Als selbstverständlich

ergänzt der Fachmann dabei, dass die Achsen zueinander parallel verlaufen,

da eine andere Lage in der gemeinsamen Ebene einer besonderen techni-

schen Begründung bedürfte.

II.

Der Gegenstand des Streitpatents beruht nicht auf erfinderischer

Tätigkeit, da er dem Fachmann am Anmeldetag durch den Stand der Technik

nahegelegt war.

1.

Dem Fachmann, der sich um einen kostengünstig herstellbaren

und universell einsetzbaren Obentürschließer bemühte, stand mit dem Tür-

schließer nach der im Erteilungsverfahren nicht berücksichtigten deutschen

Patentschrift 17 08 457 ein Türschließer mit den Merkmalen 1, 1.2 bis 1.5.1, 2

bis 2.3 und (teilweise) 3 zur Verfügung, der ihm aufgrund seines symmetri-

schen Getriebeaufbaus grundsätzlich für seine Zwecke geeignet erscheinen

musste.

Von dem Gehäuse wird in dieser Schrift gesagt, dass es unter dem Fuß-

boden oder am oberen Ende des Türflügels, eventuell auch am Türrahmen an-

gebracht werden kann (Sp. 2 Z. 5-8). Die Schließerachse ist an ihrem oberen

Ende mit einem Vierkant versehen, auf dem entweder die Drehscheibe der Tür

oder ein geeigneter (nicht zeichnerisch dargestellter) Hebel aufgesetzt werden

kann (Sp. 2 Z. 24-27). Dem Fachmann wird damit, wie bereits das Bundespa-

tentgericht zutreffend angenommen hat, erläutert, dass die Vorrichtung als

Obentürschließer (Merkmal 1) verwendet werden kann. Die Schließerwelle ist

von einer Federanordnung im Schließsinn betätigbar, mit einem (dem unteren)

Ende innerhalb des Schließergehäuses (Merkmal 1.2) gelagert und mit dem

entgegengesetzten Ende nach außen herausgeführt (Merkmal 1.3). Mit der

Schließerwelle ist ferner ein Dämpfungskolben wirkverbunden (Merkmal 1.4).

Der Hebel, der auf den Vierkant aufgesetzt werden kann, entspricht insofern

Merkmal 1.5, als auch das vom Streitpatent als Gleitschienengestänge be-

zeichnete Führungsglied lediglich aus einem einarmigen, mit einer Gleitschiene

zusammenwirkenden Hebel besteht, den das Streitpatent als Betätigungsarm

bezeichnet. Das eine Ende des Hebels ist mit der Schließerwelle gekoppelt

(Merkmal 1.5.1). Dagegen lässt die Schrift offen, wie das andere Ende des He-

bels geführt wird.

Schließkolben und Dämpfungskolben werden über Rollen an einen No-

cken mit etwa herzförmiger Gestalt angedrückt, der zwei symmetrische konve-

xe, dem Dämpfungskolben zugewandte Kurvenabschnitte und einen diese ver-

bindenden mäßig konkaven, dem Schließkolben zugewandeten Abschnitt auf-

weist. Infolge dieser Ausgestaltung des Nockens kann der Türschließer bei

kompaktem Aufbau als Universaltürschließer für Rechts- und Linkstüren und

auch für Pendeltüren Verwendung finden (Sp. 1 Z. 56-60). Entsprechend

Merkmal 2 weist die Schließerwelle somit eine Hubkurvenscheibe mit zwei Kur-

venbahnen auf, die symmetrisch ausgebildet sind (Merkmal 2.1), deren der

Öffnungsrichtung zugehörige Kurvenbahn von einem Federstützglied über we-

nigstens eine Kraftübertragungsrolle beaufschlagt ist (Merkmal 2.2) und deren

der Schließrichtung zugehörige Kurvenbahn von dem Dämpfungskolben über

eine weitere Kraftübertragungsrolle beaufschlagt ist (Merkmal 2.3).

Merkmal 3, nach dem die Kraftübertragungsrollen "achsmittig" mit der

Schließerwelle angeordnet sind, ist insofern erfüllt, als die Achsen der Schlie-

ßerwelle und der dem Dämpfungskolben zugeordneten Rolle im dargestellten

Sinne in der Achsmittelebene des Gehäuses liegen. Dem Schließkolben sind

hingegen zwei Rollen zugeordnet, deren Achsen infolgedessen außerhalb die-

ser Ebene, jedoch symmetrisch zu ihr liegen.

2.

Um den bekannten Türschließer als Obentürschließer an einer

Tür verwenden zu können, muss der Fachmann diesen mit Öffnungen für Ge-

windeschrauben versehen. Je nach dem bei der zur Anbringung vorgesehenen

Tür vorhandenen Lochbild ist gegebenenfalls eine Montageplatte erforderlich,

die zudem die Montage erleichtert. Die Verwendung einer solchen Montage-

platte (Merkmal 1.1) ist in Abschnitt 7 der DIN 18 263, Teil 2 (Anl. 3) ausdrück-

lich vorgesehen und entsprach, wie das Bundespatentgericht und der gerichtli-

che Sachverständige übereinstimmend angenommen haben, üblichem Fach-

wissen.

Entsprechendes gilt für die notwendige Führung des der Schließerwelle

abgewandten Endes des Betätigungsarms. Dafür standen dem Fachmann je-

denfalls zwei gleichwertige Standardmöglichkeiten zur Verfügung, nämlich zum

einen die Führung einer Rolle, zum anderen die Merkmal 1.4.2 entsprechende

Verwendung eines Gleitstücks, das in einer Führungsschiene gleitet. Beide

Möglichkeiten erwähnt etwa die deutsche Offenlegungsschrift 33 45 004 (S. 6

Z. 3-11 der Beschreibung).

3.

Dem Fachmann, der einen universell einsetzbaren Oben-

türschließer bereitstellen wollte, erschloss sich unmittelbar die Möglichkeit, das

mit dem Schließkolben zusammenwirkende Rollenpaar der deutschen

Patentschrift 17 08 457 durch eine einzelne "achsmittig" angeordnete Rolle zu

ersetzen, wie sie Merkmal 3 vorschreibt.

Denn die Verwendung eines Rollenpaares ist bei einer Pendeltür sinn-

voll, die hierdurch eine stabile Nullage erhält. War dem Fachmann nicht daran

gelegen, die von der vorbekannten Lösung eröffnete Möglichkeit zu nutzen,

den Türschließer (auch) für eine Pendeltür zu verwenden, bot es sich an, nur

mit einer - auf der Symmetrieachse angeordneten - Rolle zu arbeiten. Bei einer

nicht pendelnden Tür steht nach der Montage ohnehin immer nur eine Rolle

unter Federbelastung, während die andere frei ist (deutsche Patentschrift

17 08 457, Sp. 2 Z. 55-57). Die Verwendung eines Rollenpaares begrenzt zu-

dem den Öffnungswinkel der Tür, da die Spitze der Hubkurvenscheibe bei ei-

ner Öffnung um 180° in den Spalt zwischen dem Rollenpa ar eintauchen würde.

Das ist bei einer Pendeltür, für die ein geringerer Öffnungswinkel ausreicht,

unschädlich; wollte der Fachmann einen Universaltürschließer (nur) für Rechts-

und Linkstüren, gab es für ihn keinen Grund, diesen Nachteil eines Rollenpaa-

res in Kauf zu nehmen. Er hätte sich daher dafür entschieden, statt der beiden

Rollen eine einzige vorzusehen. Deren Lage auf der Mittelebene ergab sich

dann ohne weiteres und zwingend aus der angestrebten universellen Einsetz-

barkeit des Obentürschließers.

4. War es für den Fachmann somit naheliegend, einen den Merkma-

len 1 bis 3 entsprechenden und damit universell einsetzbaren Obentürschlie-

ßer bereitzustellen, musste er sich nur noch mit der Frage befassen, ob er

auch den Betätigungsarm so ausgestalten und anordnen konnte, dass dieser

sich ebenfalls für sämtliche Montagearten verwenden lässt. Die der Lösung

dieses Teilproblems dienenden Anweisungen der Merkmale 4 und 5 ergaben

sich für ihn ebenfalls ohne erfinderisches Bemühen aus dem Stand der Technik

und dem Anforderungsprofil eines für alle Montagearten geeigneten Oben-

türschließers.

Die Verbindung zwischen Schließerwelle und Betätigungsarm wird durch

den Vierkant am oberen Ende der Schließerwelle nach der deutschen Patent-

schrift 17 08 457 vorgegeben, die eine entsprechende Ausnehmung im Betäti-

gungsarm verlangt. Dem Fachmann war bekannt, dass die Ausnehmung im

Betätigungsarm gegenüber der Ruhestellung der Schließerwelle um einen ge-

wissen Winkelbereich verdreht sein muss, damit die Andruckrolle nur von einer

der beiden Hubkurven beaufschlagt und eine Zuhaltekraft bei geschlossener

Tür erreicht wird. Eine solche um 15° "verdrehte" Ausneh mung wies etwa der in

der Zeichnung 2031211-100 der Klägerin (Anl. X 3) dargestellte Schwinghebel

auf, der, wie auch die Beklagte nicht bezweifelt, vor dem Anmeldetag des

Streitpatents vertrieben und mit dem als Anl. 4 vorgelegten Prospekt "Tür-

schienen, Zapfenbänder und Abdeckkappen für Anschlagtüren" beworben wor-

den ist. Den geeigneten Winkelgrad der Voreilung konnte der Fachmann rech-

nerisch oder experimentell ermitteln; auch das Streitpatent, das in Merkmal 5

nur das für eine überhaupt wirksame Vorspannung erforderliche Mindestmaß

vorgibt, enthält hierzu keine näheren Angaben.

Wollte der Fachmann zudem den Türschließer nach der deutschen Pa-

tentschrift 17 08 457, wie dort angegeben, als Obentürschließer in unterschied-

lichen Montagearten verwendbar gestalten, so musste er den Betätigungsarm

wendbar ausgestalten, damit die Voreilung jeweils in der richtigen Richtung

wirkt. Das erforderte einen geraden und zu seiner horizontalen Mittelebene

symmetrischen Arm, wie er mit dem vorbekannten Schwinghebel der Klägerin

auch in dieser Ausgestaltung bereits zur Verfügung stand und sich daher für

die Zwecke des Fachmanns unabhängig davon anbot, dass der vorbekannte

Schwinghebel offenbar nur für Bodentürschließer bestimmt war. Denn der

symmetrische Aufbau des Schließers legte, wie die Erörterung mit dem gericht-

lichen Sachverständigen ergeben hat, einen gleichfalls symmetrischen Hebel

unmittelbar nahe, dessen Wenden die einfachste Möglichkeit der Berücksichti-

gung der unterschiedlichen Einbaulagen darstellt.

Es kann offenbleiben, ob dem Fachmann damit bereits ein Flacharm im

Sinne des Merkmals 4 zur Verfügung stand oder ob dem entgegensteht, dass

im Stand der Technik und auch bei dem Schwinghebel der Klägerin die Kraft-

aufnahmestellen jedenfalls in der Regel verstärkt sind, während zumindest das

Ausführungsbeispiel des Streitpatents einen Betätigungsarm zeigt, der auf sei-

ner gesamten Länge gleiche Materialstärke aufweist. Denn entgegen der in der

mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung der Beklagten lässt sich dar-

aus nicht ableiten, dass das Streitpatent ein Vorurteil der Fachwelt überwunden

hätte, dass im Bereich der Ausnehmung stets eine Materialverstärkung erfor-

derlich sei. Für die Überwindung eines Vorurteils genügt die Abweichung von

einer gängigen Praxis der Fachwelt nicht, solange dieser keine allgemeine ein-

gewurzelte technische Fehlvorstellung zugrundeliegt, die durch die Erfindung

widerlegt wird (BGHZ 133, 57, 67 - Rauchgasklappe). Es liegt indessen für den

Fachmann auf der Hand, dass die Notwendigkeit einer Materialverstärkung im

Bereich der Krafteinleitungsstelle davon abhängt, ob der Arm im übrigen dieje-

nige Stärke und Festigkeit aufweist, die für den Bereich der Krafteinleitungs-

stelle erforderlich ist. Insoweit enthält jedoch das Streitpatent mit der Angabe,

dass der Arm flach sein soll, keine näheren Angaben, welchen Anforderungen

die Ausbildung des Betätigungsarms genügen soll. Es bleibt vielmehr dem

Fachmann überlasen, den Arm so auszubilden, wie es die aufzunehmenden

Kräfte erfordern. Dass er hierbei den Betätigungsarm gegebenenfalls in ein-

heitlicher (mehr oder weniger geringer) Materialstärke ausbilden konnte, war

für den Ingenieur eine gängige Erwägung. Auch die Berücksichtigung des

Grundsatzes, dass eine Abkehr von eingefahrenen Wegen bei der Beurteilung

der erfinderischen Tätigkeit mit heranzuziehen ist (Sen.Urt. v. 12.5.1998 - X ZR

115/96, GRUR 1999, 145, 148 - Stoßwellen-Lithotripter), vermag daher nichts

daran zu ändern, dass der Fachmann ohne erfinderisches Bemühen einen O-

bentürschließer, wie er in der deutschen Patentschrift 17 08 457 beschrieben

ist, entsprechend dem erfindungsgemäßen Lösungsvorschlag ausbilden konn-

te.

5.

Auch der Gegenstand der Patentansprüche 2 und 3 war am An-

meldetag nahegelegt.

Die Ausgestaltung einer Montagehilfe als Dreipunktbefestigung, wie sie

Patentanspruch 2 lehrt, ist für den Ingenieur, wie der Sachverständige bestätigt

hat, eine alltägliche Maßnahme. Es liegt auf der Hand, dass das symmetrische

Lochbild ein Wenden des Schließergehäuses um eine vertikale Achse gestat-

tet, um die Montage an rechts- und linksangeschlagenen Türen zu ermögli-

chen.

Ebenso gehörte, wie bereits das Bundespatentgericht angenommen hat,

die in Patentanspruch 3 vorgeschlagene Erleichterung der Montage durch

Montagebolzen, die in Ausnehmungen des Schließergehäuses greifen, zum

"Handwerkzeug" des Fachmanns. Auch die Beklagte macht insoweit nichts

Gegenteiliges mehr geltend.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG in

Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.

Melullis

Keukenschrijver

Ambrosius

Meier-Beck

Asendorf