BGH Urteil vom 06.09.2005 – X ZR 15/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 6. September 2005 Groß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 6. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
den Richter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Prof.
Dr. Meier-Beck und Asendorf
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats)
des Bundespatentgerichts vom 17. Oktober 2001 wird auf Kosten
der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte
ist eingetragene
Inhaberin des deutschen Patents
40 38 720 (Streitpatents), das auf einer Anmeldung vom 5. Dezember 1990
beruht und dessen Patentansprüche wie folgt lauten:
"1. Obentürschließer mit Gleitschienengestänge und Montageplat-
te zur Befestigung und einer von einer Federanordnung im
Schließsinn betätigbaren Schließerwelle und einem mit dieser
wirkverbundenen Dämpfungskolben, sowie mit einem mit der
Schließerwelle einerends gekuppelten, schwenkbaren Betäti-
gungsarm, der über ein andererends angeordnetes Gleitstück
in eine Führungsschiene faßt, wobei die Schließerwelle eine
Hubkurvenscheibe aufweist, deren der Öffnungsrichtung zuge-
hörige Kurvenbahn von einem Federstützglied über wenigstens
eine Rolle und deren der Schließrichtung zugehörige Kurven-
bahn von einem Dämpfungskolben über eine weitere Rolle be-
aufschlagt ist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die
Hubkurvenscheibe (22) zwei symmetrisch ausgebildete Kur-
venbahnen (24) und (25) hat und die Kraftübertragungsrolle
(35) des Dämpfungskolbens (37) und die Kraftübertragungsrol-
le (26) des Federstützgliedes (28) achsmittig mit der Schlie-
ßerwelle (23) angeordnet sind und daß die Schließerwelle (23)
mit einem Ende (45) innerhalb des Schließergehäuses (16) ge-
lagert
ist und das entgegengesetzte Schließerwellenende
(Achsaustritt (41)) nach außen ausgeführt ist, und der Betäti-
gungsarm (14), ein gerader, für Rechts- und Linksanschlag
verwendbar, Flacharm ist, in dem sich eine Ausnehmung (42)
befindet, deren Mittelachse zur Längsachse (43) des Betäti-
gungsarmes (14) um mindestens 3 Winkelgrade in Schließrich-
tung voreilend ist.
2. Obentürschließer nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n -
z e i c h n e t , daß zur Montage eine Montageplatte (48) ver-
wendet wird, bei der die Montage des Schließergehäuses (16)
mittels dreier Befestigungspunkte (38), (39) und (40) vorge-
nommen wird, wobei an einer Längsseite des Schließergehäu-
ses (16) zwei Befestigungspunkte (38) und (39) sich befinden
und die dritte Befestigungsmöglichkeit (40) sich in der Mitte der
gegenüberliegenden Seite befindet.
3. Obentürschließer nach Anspruch 2, d a d u r c h g e k e n n -
z e i c h n e t , daß auf der Montageplatte (48) Montagebolzen
vorhanden sind, welche in Ausnehmungen (52) innerhalb des
Schließergehäuses (16) eingreifen."
Mit der Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, die Erfindung sei in
der Patentschrift nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fach-
mann sie ausführen könne, und der Gegenstand der Erfindung sei nicht patent-
fähig.
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie den Kla-
geabweisungsantrag weiterverfolgt.
Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr.-Ing.
J.
ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Ver-
handlung erläutert und ergänzt hat. Die Beklagte hat ein Gutachten vorgelegt,
das Prof. Dr.-Ing. J. B. in ihrem Auftrag erstellt hat.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Bundespatentgericht hat
das Streitpatent zu Recht für nichtig erklärt, weil sein Gegenstand nicht auf er-
finderischer Tätigkeit beruht und daher nicht patentfähig ist (§§ 22 Abs. 1, 21
Abs. 1 Nr. 1 PatG).
I.
Das Streitpatent betrifft einen Obentürschließer mit einer von ei-
ner Federanordnung im Schließsinn betätigbaren Schließerwelle.
Die Streitpatentschrift schildert einen in der deutschen Offenlegungs-
schrift 33 45 004 beschriebenen Obentürschließer als bekannt, mit dem sich
eine Schließkraft- und Öffnungskraftcharakteristik wie bei einem Türschließer
mit Scherengestänge erzielen lasse. Dabei sei die Dämpfung des Türflügels
unabhängig von den in gleichen Drehwinkelbereichen der Schließerwelle anfal-
lenden Schließkräften gestaltet worden. Infolge der unterschiedlichen Gestal-
tung der Kurvenbahn würden dem Federstützglied und auch dem Dämpfungs-
kolben je nach Türöffnungswinkel bzw. Drehwinkel vorbestimmte, an die Öff-
nungs- und Schließcharakteristik angepasste Hübe zugeteilt. Dadurch werde
der Schließkraftverlauf am Türflügel derart idealisiert, dass in dessen Schließ-
lage ein relativ hohes Schließmoment zum Andruck des Türflügels an die Tür-
dichtung vorhanden sei. Gleichzeitig werde beim Öffnungswinkel des Türflü-
gels von etwa 2° ein stark abfallendes Öffnungsmoment erzi elt, das über den
weiteren Türöffnungsweg des etwa 180° betragenden Tür öffnungswinkels na-
hezu konstant bleibe und sogar wahlweise weiter abfallend oder auch wieder
ansteigend verlaufen könne. Diese Art von Türschließern lasse sich insbeson-
dere an Brandschutztüren einsetzen.
Wegen der asymmetrisch ausgebildeten Kurvenscheibe ist der bekannte
Obentürschließer nicht dazu geeignet, wahlweise für eine rechts- oder linksan-
schlagende Tür und sowohl in Normalmontage (mit auf dem Türblatt angeord-
neten Schließer und Gleitschiene auf dem Türrahmen) als auch in Kopfmonta-
ge (d.h. in umgekehrter Anordnung) eingesetzt zu werden.
Daraus ergibt sich das der Erfindung zugrundeliegende Problem, einen
kostengünstig herstellbaren Gleitschienentürschließer anzugeben, der für alle
Montagearten, d.h. für Rechts- oder Linksanschlag auf der Band- oder der
Bandgegenseite sowohl in Normal- als auch in Kopfmontage, geeignet ist und
in beiden Drehrichtungen gleiche Schließdämpfung und gleichen Drehmomen-
tenverlauf erbringt.
Dieses Problem soll durch einen Türschließer mit folgenden Merkmalen
gelöst werden:
1.
Es handelt sich um einen Obentürschließer (12) mit
1.1
einer Montageplatte (48) zur Befestigung,
1.2
einem Schließergehäuse (16),
1.3
einer Schließerwelle (23),
1.3.1
die von einer Federanordnung (29)
im
Schließsinn betätigbar ist,
1.3.2
die mit einem Ende (45) innerhalb des
Schließergehäuses (16) gelagert ist und
1.3.3
deren entgegengesetztes Ende (Achsaustritt
41) nach außen herausgeführt ist,
1.4
einem Dämpfungskolben (37), der mit der Schließer-
welle (23) wirkverbunden ist, und
1.5
einem Gleitschienengestänge
in Gestalt eines
schwenkbaren Betätigungsarms (14),
1.5.1
dessen eines Ende mit der Schließerwelle
(23) gekuppelt ist und
1.5.2
dessen anderes Ende über ein Gleitstück in
eine Führungsschiene faßt.
2.
Die Schließerwelle weist eine Hubkurvenscheibe mit zwei
Kurvenbahnen auf,
2.1
die symmetrisch ausgebildet sind,
2.2
deren der Öffnungsrichtung zugehörige Kurvenbahn
von einem Federstützglied (28) über wenigstens eine
Kraftübertragungsrolle (26) beaufschlagt ist und
2.3
deren der Schließrichtung zugehörige Kurvenbahn
von dem Dämpfungskolben (37) über eine weitere
Kraftübertragungsrolle (35) beaufschlagt ist.
3.
Die Kraftübertragungsrollen (26, 35) sind achsmittig mit der
Schließerwelle (23) angeordnet.
4.
Der Betätigungsarm (14) ist ein gerader Flacharm
4.1
der für Rechts- und Linksanschlag verwendbar ist und
4.2
in dem sich eine Ausnehmung (42) befindet.
5.
Die Mittelachse der Ausnehmung (42) ist zur Längsachse
(43) des Betätigungsarms (14) um mindestens drei Winkel-
grade in Schließrichtung voreilend.
Die nachfolgenden Figuren 2 und 3 der Streitpatentschrift zeigen ein
Ausführungsbeispiel im Vertikal- und im Horizontalschnitt.
Fig. 2
Fig. 3
Die Streitpatentschrift erläutert die Vorteile der erfindungsgemäßen Lö-
sung dahin, dass der Türschließer durch die symmetrisch aufgebaute Hubkur-
venscheibe in beiden Drehrichtungen die gleiche Kurvenform zum Eingriff brin-
gen könne. Dadurch würden in beiden Drehrichtungen ein gleicher Drehmo-
mentenverlauf und auch eine gleiche Schließdämpfung erzielt. Durch das nur
an einem Ende aus dem Gehäuse des Türschließers herausgeführte Schlie-
ßerwellenende werde nur eine Achsabdichtung im Bereich der Schließerwelle
erforderlich. Am Ende der austretenden Schließerwelle befinde sich ein Mit-
nehmerschaft, z.B. ein Vierkant, auf den der Betätigungsarm aufgesetzt werde,
welcher andererseits in der Führungsschiene seinen Halt finde. Um den not-
wendigen Zudruck an der Tür zu erreichen, werde der Vierkant im Betäti-
gungsarmhebel um mindestens 3° versetzt. Dadurch werde err eicht, dass die
Tür in jedem Fall sicher schließe. Aufgrund der geometrischen Gestaltung des
Betätigungsarms (Merkmal 4) könne dieser Hebel in zweierlei Richtungen der
jeweiligen Montagesituation für Rechts- und Linksanschlag der Tür entspre-
chend verwendet werden.
Die Formulierung des Merkmals 3 lässt zwar für sich genommen nicht
klar erkennen, was mit der achsmittigen Anordnung der Kraftübertragungsrol-
len mit der Schließerwelle gemeint ist. Die zeichnerische Darstellung in Figur 3
der Streitpatentschrift verdeutlicht dem Fachmann - einem Fachhochschulinge-
nieur der Fachrichtung Maschinenbau, der über einige Jahre Erfahrung in der
Entwicklung von Türschließeinrichtungen verfügt - jedoch insbesondere im Ver-
gleich mit der entsprechenden Schnittdarstellung in Figur 2 der deutschen Of-
fenlegungsschrift 33 45 004 unmittelbar den Sinngehalt des Merkmals: Die
Achsen der drei Elemente müssen in einer Ebene liegen, die durch die Achs-
mitte des Schließergehäuses geht, um die angestrebte Verwendbarkeit des
Obentürschließers für jede Montageart zu gewährleisten. Als selbstverständlich
ergänzt der Fachmann dabei, dass die Achsen zueinander parallel verlaufen,
da eine andere Lage in der gemeinsamen Ebene einer besonderen techni-
schen Begründung bedürfte.
II.
Der Gegenstand des Streitpatents beruht nicht auf erfinderischer
Tätigkeit, da er dem Fachmann am Anmeldetag durch den Stand der Technik
nahegelegt war.
1.
Dem Fachmann, der sich um einen kostengünstig herstellbaren
und universell einsetzbaren Obentürschließer bemühte, stand mit dem Tür-
schließer nach der im Erteilungsverfahren nicht berücksichtigten deutschen
Patentschrift 17 08 457 ein Türschließer mit den Merkmalen 1, 1.2 bis 1.5.1, 2
bis 2.3 und (teilweise) 3 zur Verfügung, der ihm aufgrund seines symmetri-
schen Getriebeaufbaus grundsätzlich für seine Zwecke geeignet erscheinen
musste.
Von dem Gehäuse wird in dieser Schrift gesagt, dass es unter dem Fuß-
boden oder am oberen Ende des Türflügels, eventuell auch am Türrahmen an-
gebracht werden kann (Sp. 2 Z. 5-8). Die Schließerachse ist an ihrem oberen
Ende mit einem Vierkant versehen, auf dem entweder die Drehscheibe der Tür
oder ein geeigneter (nicht zeichnerisch dargestellter) Hebel aufgesetzt werden
kann (Sp. 2 Z. 24-27). Dem Fachmann wird damit, wie bereits das Bundespa-
tentgericht zutreffend angenommen hat, erläutert, dass die Vorrichtung als
Obentürschließer (Merkmal 1) verwendet werden kann. Die Schließerwelle ist
von einer Federanordnung im Schließsinn betätigbar, mit einem (dem unteren)
Ende innerhalb des Schließergehäuses (Merkmal 1.2) gelagert und mit dem
entgegengesetzten Ende nach außen herausgeführt (Merkmal 1.3). Mit der
Schließerwelle ist ferner ein Dämpfungskolben wirkverbunden (Merkmal 1.4).
Der Hebel, der auf den Vierkant aufgesetzt werden kann, entspricht insofern
Merkmal 1.5, als auch das vom Streitpatent als Gleitschienengestänge be-
zeichnete Führungsglied lediglich aus einem einarmigen, mit einer Gleitschiene
zusammenwirkenden Hebel besteht, den das Streitpatent als Betätigungsarm
bezeichnet. Das eine Ende des Hebels ist mit der Schließerwelle gekoppelt
(Merkmal 1.5.1). Dagegen lässt die Schrift offen, wie das andere Ende des He-
bels geführt wird.
Schließkolben und Dämpfungskolben werden über Rollen an einen No-
cken mit etwa herzförmiger Gestalt angedrückt, der zwei symmetrische konve-
xe, dem Dämpfungskolben zugewandte Kurvenabschnitte und einen diese ver-
bindenden mäßig konkaven, dem Schließkolben zugewandeten Abschnitt auf-
weist. Infolge dieser Ausgestaltung des Nockens kann der Türschließer bei
kompaktem Aufbau als Universaltürschließer für Rechts- und Linkstüren und
auch für Pendeltüren Verwendung finden (Sp. 1 Z. 56-60). Entsprechend
Merkmal 2 weist die Schließerwelle somit eine Hubkurvenscheibe mit zwei Kur-
venbahnen auf, die symmetrisch ausgebildet sind (Merkmal 2.1), deren der
Öffnungsrichtung zugehörige Kurvenbahn von einem Federstützglied über we-
nigstens eine Kraftübertragungsrolle beaufschlagt ist (Merkmal 2.2) und deren
der Schließrichtung zugehörige Kurvenbahn von dem Dämpfungskolben über
eine weitere Kraftübertragungsrolle beaufschlagt ist (Merkmal 2.3).
Merkmal 3, nach dem die Kraftübertragungsrollen "achsmittig" mit der
Schließerwelle angeordnet sind, ist insofern erfüllt, als die Achsen der Schlie-
ßerwelle und der dem Dämpfungskolben zugeordneten Rolle im dargestellten
Sinne in der Achsmittelebene des Gehäuses liegen. Dem Schließkolben sind
hingegen zwei Rollen zugeordnet, deren Achsen infolgedessen außerhalb die-
ser Ebene, jedoch symmetrisch zu ihr liegen.
2.
Um den bekannten Türschließer als Obentürschließer an einer
Tür verwenden zu können, muss der Fachmann diesen mit Öffnungen für Ge-
windeschrauben versehen. Je nach dem bei der zur Anbringung vorgesehenen
Tür vorhandenen Lochbild ist gegebenenfalls eine Montageplatte erforderlich,
die zudem die Montage erleichtert. Die Verwendung einer solchen Montage-
platte (Merkmal 1.1) ist in Abschnitt 7 der DIN 18 263, Teil 2 (Anl. 3) ausdrück-
lich vorgesehen und entsprach, wie das Bundespatentgericht und der gerichtli-
che Sachverständige übereinstimmend angenommen haben, üblichem Fach-
wissen.
Entsprechendes gilt für die notwendige Führung des der Schließerwelle
abgewandten Endes des Betätigungsarms. Dafür standen dem Fachmann je-
denfalls zwei gleichwertige Standardmöglichkeiten zur Verfügung, nämlich zum
einen die Führung einer Rolle, zum anderen die Merkmal 1.4.2 entsprechende
Verwendung eines Gleitstücks, das in einer Führungsschiene gleitet. Beide
Möglichkeiten erwähnt etwa die deutsche Offenlegungsschrift 33 45 004 (S. 6
Z. 3-11 der Beschreibung).
3.
Dem Fachmann, der einen universell einsetzbaren Oben-
türschließer bereitstellen wollte, erschloss sich unmittelbar die Möglichkeit, das
mit dem Schließkolben zusammenwirkende Rollenpaar der deutschen
Patentschrift 17 08 457 durch eine einzelne "achsmittig" angeordnete Rolle zu
ersetzen, wie sie Merkmal 3 vorschreibt.
Denn die Verwendung eines Rollenpaares ist bei einer Pendeltür sinn-
voll, die hierdurch eine stabile Nullage erhält. War dem Fachmann nicht daran
gelegen, die von der vorbekannten Lösung eröffnete Möglichkeit zu nutzen,
den Türschließer (auch) für eine Pendeltür zu verwenden, bot es sich an, nur
mit einer - auf der Symmetrieachse angeordneten - Rolle zu arbeiten. Bei einer
nicht pendelnden Tür steht nach der Montage ohnehin immer nur eine Rolle
unter Federbelastung, während die andere frei ist (deutsche Patentschrift
17 08 457, Sp. 2 Z. 55-57). Die Verwendung eines Rollenpaares begrenzt zu-
dem den Öffnungswinkel der Tür, da die Spitze der Hubkurvenscheibe bei ei-
ner Öffnung um 180° in den Spalt zwischen dem Rollenpa ar eintauchen würde.
Das ist bei einer Pendeltür, für die ein geringerer Öffnungswinkel ausreicht,
unschädlich; wollte der Fachmann einen Universaltürschließer (nur) für Rechts-
und Linkstüren, gab es für ihn keinen Grund, diesen Nachteil eines Rollenpaa-
res in Kauf zu nehmen. Er hätte sich daher dafür entschieden, statt der beiden
Rollen eine einzige vorzusehen. Deren Lage auf der Mittelebene ergab sich
dann ohne weiteres und zwingend aus der angestrebten universellen Einsetz-
barkeit des Obentürschließers.
4. War es für den Fachmann somit naheliegend, einen den Merkma-
len 1 bis 3 entsprechenden und damit universell einsetzbaren Obentürschlie-
ßer bereitzustellen, musste er sich nur noch mit der Frage befassen, ob er
auch den Betätigungsarm so ausgestalten und anordnen konnte, dass dieser
sich ebenfalls für sämtliche Montagearten verwenden lässt. Die der Lösung
dieses Teilproblems dienenden Anweisungen der Merkmale 4 und 5 ergaben
sich für ihn ebenfalls ohne erfinderisches Bemühen aus dem Stand der Technik
und dem Anforderungsprofil eines für alle Montagearten geeigneten Oben-
türschließers.
Die Verbindung zwischen Schließerwelle und Betätigungsarm wird durch
den Vierkant am oberen Ende der Schließerwelle nach der deutschen Patent-
schrift 17 08 457 vorgegeben, die eine entsprechende Ausnehmung im Betäti-
gungsarm verlangt. Dem Fachmann war bekannt, dass die Ausnehmung im
Betätigungsarm gegenüber der Ruhestellung der Schließerwelle um einen ge-
wissen Winkelbereich verdreht sein muss, damit die Andruckrolle nur von einer
der beiden Hubkurven beaufschlagt und eine Zuhaltekraft bei geschlossener
Tür erreicht wird. Eine solche um 15° "verdrehte" Ausneh mung wies etwa der in
der Zeichnung 2031211-100 der Klägerin (Anl. X 3) dargestellte Schwinghebel
auf, der, wie auch die Beklagte nicht bezweifelt, vor dem Anmeldetag des
Streitpatents vertrieben und mit dem als Anl. 4 vorgelegten Prospekt "Tür-
schienen, Zapfenbänder und Abdeckkappen für Anschlagtüren" beworben wor-
den ist. Den geeigneten Winkelgrad der Voreilung konnte der Fachmann rech-
nerisch oder experimentell ermitteln; auch das Streitpatent, das in Merkmal 5
nur das für eine überhaupt wirksame Vorspannung erforderliche Mindestmaß
vorgibt, enthält hierzu keine näheren Angaben.
Wollte der Fachmann zudem den Türschließer nach der deutschen Pa-
tentschrift 17 08 457, wie dort angegeben, als Obentürschließer in unterschied-
lichen Montagearten verwendbar gestalten, so musste er den Betätigungsarm
wendbar ausgestalten, damit die Voreilung jeweils in der richtigen Richtung
wirkt. Das erforderte einen geraden und zu seiner horizontalen Mittelebene
symmetrischen Arm, wie er mit dem vorbekannten Schwinghebel der Klägerin
auch in dieser Ausgestaltung bereits zur Verfügung stand und sich daher für
die Zwecke des Fachmanns unabhängig davon anbot, dass der vorbekannte
Schwinghebel offenbar nur für Bodentürschließer bestimmt war. Denn der
symmetrische Aufbau des Schließers legte, wie die Erörterung mit dem gericht-
lichen Sachverständigen ergeben hat, einen gleichfalls symmetrischen Hebel
unmittelbar nahe, dessen Wenden die einfachste Möglichkeit der Berücksichti-
gung der unterschiedlichen Einbaulagen darstellt.
Es kann offenbleiben, ob dem Fachmann damit bereits ein Flacharm im
Sinne des Merkmals 4 zur Verfügung stand oder ob dem entgegensteht, dass
im Stand der Technik und auch bei dem Schwinghebel der Klägerin die Kraft-
aufnahmestellen jedenfalls in der Regel verstärkt sind, während zumindest das
Ausführungsbeispiel des Streitpatents einen Betätigungsarm zeigt, der auf sei-
ner gesamten Länge gleiche Materialstärke aufweist. Denn entgegen der in der
mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung der Beklagten lässt sich dar-
aus nicht ableiten, dass das Streitpatent ein Vorurteil der Fachwelt überwunden
hätte, dass im Bereich der Ausnehmung stets eine Materialverstärkung erfor-
derlich sei. Für die Überwindung eines Vorurteils genügt die Abweichung von
einer gängigen Praxis der Fachwelt nicht, solange dieser keine allgemeine ein-
gewurzelte technische Fehlvorstellung zugrundeliegt, die durch die Erfindung
widerlegt wird (BGHZ 133, 57, 67 - Rauchgasklappe). Es liegt indessen für den
Fachmann auf der Hand, dass die Notwendigkeit einer Materialverstärkung im
Bereich der Krafteinleitungsstelle davon abhängt, ob der Arm im übrigen dieje-
nige Stärke und Festigkeit aufweist, die für den Bereich der Krafteinleitungs-
stelle erforderlich ist. Insoweit enthält jedoch das Streitpatent mit der Angabe,
dass der Arm flach sein soll, keine näheren Angaben, welchen Anforderungen
die Ausbildung des Betätigungsarms genügen soll. Es bleibt vielmehr dem
Fachmann überlasen, den Arm so auszubilden, wie es die aufzunehmenden
Kräfte erfordern. Dass er hierbei den Betätigungsarm gegebenenfalls in ein-
heitlicher (mehr oder weniger geringer) Materialstärke ausbilden konnte, war
für den Ingenieur eine gängige Erwägung. Auch die Berücksichtigung des
Grundsatzes, dass eine Abkehr von eingefahrenen Wegen bei der Beurteilung
der erfinderischen Tätigkeit mit heranzuziehen ist (Sen.Urt. v. 12.5.1998 - X ZR
115/96, GRUR 1999, 145, 148 - Stoßwellen-Lithotripter), vermag daher nichts
daran zu ändern, dass der Fachmann ohne erfinderisches Bemühen einen O-
bentürschließer, wie er in der deutschen Patentschrift 17 08 457 beschrieben
ist, entsprechend dem erfindungsgemäßen Lösungsvorschlag ausbilden konn-
te.
5.
Auch der Gegenstand der Patentansprüche 2 und 3 war am An-
meldetag nahegelegt.
Die Ausgestaltung einer Montagehilfe als Dreipunktbefestigung, wie sie
Patentanspruch 2 lehrt, ist für den Ingenieur, wie der Sachverständige bestätigt
hat, eine alltägliche Maßnahme. Es liegt auf der Hand, dass das symmetrische
Lochbild ein Wenden des Schließergehäuses um eine vertikale Achse gestat-
tet, um die Montage an rechts- und linksangeschlagenen Türen zu ermögli-
chen.
Ebenso gehörte, wie bereits das Bundespatentgericht angenommen hat,
die in Patentanspruch 3 vorgeschlagene Erleichterung der Montage durch
Montagebolzen, die in Ausnehmungen des Schließergehäuses greifen, zum
"Handwerkzeug" des Fachmanns. Auch die Beklagte macht insoweit nichts
Gegenteiliges mehr geltend.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG in
Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.
Melullis
Keukenschrijver
Ambrosius
Meier-Beck
Asendorf