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BGH Beschluss vom 07.09.2005 – 2 ARs 313/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 313/05 2 AR 174/05

BESCHLUSS

vom

7. September 2005

in der Strafvollzugssache

gegen

wegen Vergewaltigung hier: Zuständigkeitsbestimmung für die Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG

Az.: 73/72 StVK 390/04 Landgericht Hannover - 3. Strafvollstreckungskammer - Az.: 50 StVK 702/05 Landgericht Braunschweig

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 7. September 2005 beschlossen:

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Celle abgegeben.

Gründe:

Die Strafvollstreckungskammern des Landgerichts Hannover und des

Landgerichts Braunschweig streiten darüber, wer über den Antrag des Verur-

teilten auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 StVollzG) zu befinden hat.

Gemeinsames oberes Gericht im Sinne des § 14 StPO ist hier das Ober-

landesgericht Celle. Die beteiligten Landgerichte gehören zwar zu den Bezir-

ken verschiedener Oberlandesgerichte (Celle und Braunschweig). Als Rechts-

mittel gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer (§§ 110, 115

StVollzG) kommt die Rechtsbeschwerde (§§ 116, 119 StVollzG) in Betracht.

Nach § 121 Abs. 1 Nr. 3 GVG entscheiden über diese Rechtsbeschwerden die

Oberlandesgerichte, wobei gemäß § 121 Abs. 3 GVG ein Land, in dem mehre-

re Oberlandesgerichte errichtet sind, die Entscheidung einem Oberlandesge-

richt zuweisen kann.

Die niedersächsische Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in

der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz) vom 22. Januar

1998 (Nds. GVGBl. Nr. 3/1998 S. 66 f) weist in § 3 Abs. 3 die Entscheidungen

nach § 121 Abs. 1 Nr. 3 GVG, die in die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte

fallen, dem Oberlandesgericht Celle zu. Dieses ist deshalb insoweit gemein-

schaftliches oberes Gericht für die streitenden Landgerichte und somit für die

Entscheidung des Zuständigkeitsstreits zuständig (vgl. auch Senatsbeschluss

vom 8. Januar 1997 - 2 ARs 448/96 - zur damals gültigen - insoweit inhaltsglei-

chen - niedersächsischen Verordnung vom 10. Februar 1977 - Nds. GVBl.

S. 24).

Rothfuß Ernemann Fischer

Roggenbuck Appl