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BGH Urteil vom 07.09.2005 – 2 StR 342/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 342/05

BESCHLUSS

vom

7. September 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. September 2005

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Aachen vom 19. Januar 2005

a) in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe im Schuldspruch da-

hin geändert, dass der Angeklagte insgesamt einer Urkun-

denfälschung in Tateinheit mit Betrug schuldig ist,

b) im Fall 3 der Urteilsgründe und im gesamten Rechtsfolgen-

ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tat-

einheit mit Betrug in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem

Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 14. Februar 2003 zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von drei Jahren und wegen Nötigung in Tateinheit mit Widerstand

gegen Vollstreckungsbeamte zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr

verurteilt. Es hat ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezo-

gen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf

von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Dagegen richtet sich die

Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und mit der Sachrüge. Das

Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg,

im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend

bemerkt der Senat zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts zu den

Verfahrensrügen, dass die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO unzu-

lässig ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision das Schreiben des

Oberstaatsanwalts E. nicht mitteilt.

1. Der Schuldspruch in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe wegen Be-

truges und Urkundenfälschung in zwei Fällen hat keinen Bestand. Der Gene-

ralbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:

„Die Annahme des Tatrichters, die Fälle 1 und 2 der Anklage (UA S. 17

f.) stünden zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, begegnet durchgreifen-

den rechtlichen Bedenken; nach den Feststellungen kommt insoweit vielmehr

Tateinheit in Betracht. Beide Überweisungsvordrucke wurden am 12. Dezem-

ber 2002 ausgefüllt und mit der Unterschrift ‚T. ’ versehen (UA S. 21);

beide Fälschungen wurden zeitgleich am 12. Dezember 2002 oder an einem

der nächsten Tage bei der Sparkasse D. eingereicht und dort – wiederum

zeitgleich – am 16. Dezember 2002 in der Weise bearbeitet, dass die Geldbe-

träge über 260,00 € und 2.850,00 € dem Konto des Besch werdeführers gutge-

schrieben wurden (UA S. 21). Fälscht ein Täter – wie hier – mehrere Urkunden

und macht von ihnen sodann in einem Akt Gebrauch, liegt Tateinheit vor (vgl.

Fischer/Tröndle 52. Aufl. § 267 StGB Rdnr. 44). Denn eine durch eine Fäl-

schung einer Urkunde bereits vollendete Straftat wird durch das Gebrauchma-

chen der Fälschung erst beendet. ‚Dieselbe Handlung’ im Sinne von § 52 StGB

liegt daher auch vor, wenn das gleichzeitige Gebrauchmachen von mehreren

gefälschten Urkunden zwei ursprünglich rechtlich selbstständige vollendete

Handlungen beendet und damit zugleich bei der Erfüllung eines anderen Tat-

bestandes – hier des Betruges – mitwirkt (BGH VRS 21, 113, 118, 119; BGH,

Urteil vom 23. Juli 1965 – 4 StR 340/65 S. 5).“

Der Senat kann den Schuldspruch selbst entsprechend korrigieren.

§ 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte ersichtlich nicht

anders hätte verteidigen können.

2. Im Fall 3 der Urteilsgründe sind die Feststellungen widersprüchlich

und belegen deshalb eine Gewaltanwendung im Sinne der §§ 113, 240 StGB

durch den Angeklagten nicht.

Nach den Urteilsfeststellungen UA S. 24 fuhr der Angeklagte nicht auf

den Polizeibeamten zu, um ihn zum Ausweichen zu zwingen, sondern wich

vielmehr seinerseits kurz vor Erreichen des Standortes des Polizeibeamten mit

seinem Pkw nach rechts aus, um um ihn herumzufahren. Nach diesen Feststel-

lungen fehlte dem Angeklagten der Vorsatz, den Polizeibeamten mit Gewalt

zum Ausweichen und zur Unterlassung der beabsichtigten Verkehrskontrolle zu

nötigen, den das Landgericht UA S. 61 f. bei der rechtlichen Würdigung

zugrunde legt.

Dies führt in diesem Fall zur Aufhebung und Zurückverweisung. Der Se-

nat kann nicht ausschließen, dass ein neuer Tatrichter Feststellungen treffen

kann, die einen – eventuell bedingten – Nötigungsvorsatz des Angeklagten

belegen, zumal der Angeklagte, obwohl sowohl der Polizeibeamte N. als auch

der Angeklagte selbst jeweils nach rechts ausgewichen sind, mit einem Ab-

stand von nur 70 cm an dem Beamten vorbeifuhr.

3. Die Änderung des Schuldspruchs in den Fällen 1 und 2 der Urteils-

gründe und die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 3 der Urteilsgründe füh-

ren zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs. Der neue Tatrichter

wird Gelegenheit haben, Feststellungen zur Erledigung der Geldstrafe aus dem

Urteil des Amtsgerichts Düren vom 18. Februar 2003 zu treffen und die Strafe,

falls sie noch nicht vollstreckt sein sollte, hinsichtlich einer Gesamtstrafenbil-

dung zu berücksichtigen oder anderenfalls einen Härteausgleich zu gewähren.

Rothfuß

Ernemann

Fischer

Roggenbuck

Appl