BGH Beschluss vom 07.09.2005 – VI ZR 241/04
VI. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2005 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
29. Juli 2004 wird auf ihre Kosten verworfen, weil der Wert der von der
Klägerin mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer
zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97
Abs. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht und das Landgericht haben den Wert für den
Feststellungsantrag anhand der eigenen Angaben der Klägerin in der
Klageschrift und in dem Antrag auf Streitwertfestsetzung vom 7. Januar
2004 festgesetzt. Auch wenn diese Angaben nicht bindend sind, stellen
sie doch ein wichtiges Indiz für die Wertbemessung dar. Aus den
Darlegungen der Beschwerdeführerin, insbesondere auch nicht aus der
Stellungnahme des Prof. Dr. N. vom 16. November 2004, ergibt sich
nicht, daß für die Nichtzulassungsbeschwerde ein höherer Wert
festzusetzen ist. Die Klägerin hat lediglich die Feststellung der künftigen
Ersatzpflicht beantragt, "soweit nicht derartige Ansprüche auf Dritte
übergehen". Demgemäß ist hinsichtlich der Kosten für die weitere
Behandlung nur auf die von der Klägerin möglicherweise selbst zu
tragenden Kosten abzustellen. Unter Berücksichtigung dieses
Umstandes ist eine höhere Wertfestsetzung nicht angemessen.
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr