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BGH Beschluss vom 07.09.2005 – VI ZR 241/04

VI. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. September 2005

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2005 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

29. Juli 2004 wird auf ihre Kosten verworfen, weil der Wert der von der

Klägerin mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer

zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97

Abs. 1 ZPO).

Das Berufungsgericht und das Landgericht haben den Wert für den

Feststellungsantrag anhand der eigenen Angaben der Klägerin in der

Klageschrift und in dem Antrag auf Streitwertfestsetzung vom 7. Januar

2004 festgesetzt. Auch wenn diese Angaben nicht bindend sind, stellen

sie doch ein wichtiges Indiz für die Wertbemessung dar. Aus den

Darlegungen der Beschwerdeführerin, insbesondere auch nicht aus der

Stellungnahme des Prof. Dr. N. vom 16. November 2004, ergibt sich

nicht, daß für die Nichtzulassungsbeschwerde ein höherer Wert

festzusetzen ist. Die Klägerin hat lediglich die Feststellung der künftigen

Ersatzpflicht beantragt, "soweit nicht derartige Ansprüche auf Dritte

übergehen". Demgemäß ist hinsichtlich der Kosten für die weitere

Behandlung nur auf die von der Klägerin möglicherweise selbst zu

tragenden Kosten abzustellen. Unter Berücksichtigung dieses

Umstandes ist eine höhere Wertfestsetzung nicht angemessen.

2

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr