Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.09.2005 – VIII ZB 24/05

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. September 2005

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2005 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Dr. Wolst und

Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der

21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 3. März 2005

wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 100 €

Gründe

Die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthafte Rechtsbe-

schwerde (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ist unzulässig, weil die Rechtssache we-

der grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtbe-

schwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Denn in der Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs ist bereits geklärt, dass sich die Beschwer des Klägers

bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung des Beklagten am Interesse des Klägers an

der Beseitigung der Zug-um-Zug-Leistung bemisst. Entschieden ist zwar auch,

dass dann eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu machen ist, wenn das

stattgebende Urteil nicht vollstreckungsfähig ist, weil etwa die Zug-um-Zug zu

erbringende Leistung nicht eindeutig bestimmt und damit dem Kläger diese

Leistung nicht möglich ist; dann ist die Beschwer des Klägers nicht anders zu

bestimmen als im Falle einer Abweisung des geltend gemachten Klagean-

spruchs (BGH, Beschluss vom 29. September 1993 - XII ZB 97/93, NJW 1993,

3206 unter II). Eine solche Ausnahme liegt aber nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Deppert

Dr. Leimert

Dr. Wolst

Dr. Frellesen

Hermanns