BGH Beschluss vom 07.09.2005 – VIII ZB 24/05
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2005 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Dr. Wolst und
Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der
21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 3. März 2005
wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 100 €
Gründe
Die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthafte Rechtsbe-
schwerde (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ist unzulässig, weil die Rechtssache we-
der grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtbe-
schwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Denn in der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs ist bereits geklärt, dass sich die Beschwer des Klägers
bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung des Beklagten am Interesse des Klägers an
der Beseitigung der Zug-um-Zug-Leistung bemisst. Entschieden ist zwar auch,
dass dann eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu machen ist, wenn das
stattgebende Urteil nicht vollstreckungsfähig ist, weil etwa die Zug-um-Zug zu
erbringende Leistung nicht eindeutig bestimmt und damit dem Kläger diese
Leistung nicht möglich ist; dann ist die Beschwer des Klägers nicht anders zu
bestimmen als im Falle einer Abweisung des geltend gemachten Klagean-
spruchs (BGH, Beschluss vom 29. September 1993 - XII ZB 97/93, NJW 1993,
3206 unter II). Eine solche Ausnahme liegt aber nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Deppert
Dr. Leimert
Dr. Wolst
Dr. Frellesen
Hermanns