BGH Beschluss vom 07.09.2005 – XII ZB 69/05
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. September 2005
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,
Fuchs und Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats
- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. März
2005 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten zu Unterhalts-
leistungen an die Kläger verurteilt. Das Urteil ist dem Beklagten am 31. Januar
2005 zugestellt worden. Der Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt; die
Berufungsschrift ist am 1. März 2005 beim Oberlandesgericht Stuttgart einge-
gangen. Mit Verfügung vom 8. März hat das Oberlandesgericht den Beklagten
darauf hingewiesen, dass die Berufung verspätet eingelegt ist. Der Beklagte hat
daraufhin mit Schriftsatz vom 15. März 2005, bei Gericht eingegangen am sel-
ben Tag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt und zugleich Beru-
fung eingelegt.
Unter Vorlage der "Arbeitsanweisung Fristsachen" sowie eidesstattlicher
Versicherungen der dort tätigen Sekretärinnen G. und J. hat er vorgetragen,
seine Prozessbevollmächtigte habe die Berufungsschrift gegen Mittag des
28. Februar unterzeichnet. Da sie die Kanzlei um 14 Uhr habe verlassen müs-
sen, habe sie die Berufungsschrift ihrer Sekretärin G. mit dem ausdrücklichen
Hinweis übergeben, den Schriftsatz vorab zur Fristwahrung dem Oberlandesge-
richt per Telefax zu übermitteln. Zugleich habe sie auf dem zentral ausgedruck-
ten Fristenzettel die Berufungsfrist handschriftlich als erledigt vermerkt. Der
zentrale Fristenzettel werde von der Sekretärin J. zentral für alle in der Kanzlei
der Prozessbevollmächtigten tätigen Anwälte verwaltet und diene dazu, am Mit-
tag und Nachmittag eines jeden Tages zu überprüfen, ob alle Fristsachen erle-
digt seien. Die Sekretärin G. habe die Berufungsschrift unmittelbar in den Ak-
tenkorb "Postausgang" gelegt und es versehentlich unterlassen, den Schriftsatz
zuvor per Fax an das Berufungsgericht zu übermitteln. Aufgrund der von der
Prozessbevollmächtigten auf dem zentralen Fristenzettel handschriftlich ver-
merkten Erledigung habe die mit der zentralen Fristenüberwachung betraute
Sekretärin J. keine Veranlassung mehr gehabt, die für die Prozessbevollmäch-
tigte des Beklagten tätige Sekretärin G. auf die Erledigung der Frist anzuspre-
chen oder die Erledigung der Frist persönlich zu kontrollieren oder einen ande-
ren Anwalt der Kanzlei wegen der Fristerledigung zu kontaktieren. Nach der
"Arbeitsanweisung Fristsachen" werde jede Fristsache per Fax übermittelt. Da-
bei werde u.a. anhand des Faxprotokolls die Ordnungsmäßigkeit des Empfangs
geprüft; erst wenn das Faxprotokoll eine ordnungsgemäße Sendung ausweise
oder der Zugang auf andere Weise bestätigt worden sei, werde die Frist von der
zuständigen Sekretärin im Computer gelöscht. Außerdem habe der Anwalt die
Erledigung auf dem zentralen Fristenzettel handschriftlich persönlich und un-
aufgefordert zu vermerken.
Das Oberlandesgericht hat dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht ent-
sprochen und die Berufung mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. März
2005 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der
Rechtsbeschwerde.
II.
Das statthafte Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
liegt nicht vor; insbesondere verletzt die angefochtene Entscheidung den Be-
klagten nicht in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gewäh-
rung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechts-
staatsprinzip). Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht
und mit zutreffenden Gründen als unzulässig verworfen. Dem Beklagten war die
begehrte Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist nicht zu gewähren;
denn er war nicht ohne das ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnende Ver-
schulden seiner Prozessbevollmächtigten verhindert, die Frist einzuhalten.
Dabei kann dahinstehen, ob seine Prozessbevollmächtigte nach der
kanzleiinternen "Arbeitsanweisung Fristsachen" die Erledigung der Berufungs-
frist auf dem zentralen Fristenzettel vermerken durfte, obwohl der Schriftsatz im
Zeitpunkt der Anbringung des Erledigungsvermerks noch nicht per Fax übermit-
telt, die Frist also noch nicht erledigt war. Verneint man die Frage, hat die Pro-
zessbevollmächtigte mit dem vorzeitigen Erledigungsvermerk die ihr bei der
Behandlung fristgebundener Schriftsätze obliegenden Sorgfaltspflichten ver-
letzt; denn sie hat, wie das Oberlandesgericht zu Recht ausführt, dann den in
ihrer Kanzlei bestehenden Kontrollmechanismus selbst außer Kraft gesetzt.
Geht man dagegen davon aus, dass die vor Übermittlung der Berufungs-
schrift erfolgte Anbringung des Erledigungsvermerks durch die Prozessbevoll-
mächtigte dem Kontrollsystem entsprach, bestehen zwei Möglichkeiten: Entwe-
der war nach dem Kontrollsystem allein aufgrund des - dann zulässigerweise
angebrachten - Erledigungsvermerks eine weitere Fristenkontrolle nicht mehr
vorgesehen; in diesem Falle wurde also nach der Unterzeichnung des fristge-
bundenen Schriftsatzes durch den Anwalt die zur Fristwahrung notwendige tat-
sächliche und vollständige Übermittlung des Schriftsatzes per Fax nicht weiter
überprüft. In einem solchen Verzicht auf die abschließende Überprüfung einer
ordnungsgemäßen Fax-Übermittlung liegt ein Organisationsverschulden, das
für die Fristversäumung ursächlich geworden ist und das sich die Prozessbe-
vollmächtigte des Beklagten als Pflichtverletzung zurechnen lassen muss. Oder
das Kontrollsystem sah auch für den Fall eines vom bearbeiteten Anwalt nach
Unterzeichnung des fristgebundenen Schriftsatzes angebrachten Erledigungs-
vermerks eine abschließende, die tatsächliche und vollständige Übermittlung
per Fax gewährleistende Fristenkontrolle vor. In diesem Falle ist aber weder
dargetan noch sonst ersichtlich, warum eine solche abschließende Fristenkon-
trolle unterblieben ist oder nicht zur rechtzeitigen Entdeckung der drohenden
Fristversäumnis geführt hat. Diese Unklarheit fällt dem Beklagten zur Last, der
mögliche Gründe für eine schuldhafte Fristversäumung auszuräumen hat.
Hahne
Sprick
Prof. Dr. Wagenitz ist krankheits- bedingt verhindert zu unterschreiben.
Fuchs
Hahne
Dose
Vorinstanzen:
AG Ulm, Entscheidung vom 25.01.2005 - 6 F 1584/04 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.03.2005 - 15 UF 63/05 -