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BGH Beschluss vom 08.09.2005 – 3 StR 297/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. September 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. September 2005
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aurich vom 28. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 SPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Se-
nat:
Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte bereits seit 1986 in der Bundesrepu-
blik lebt, weder er noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung die Zuzie-
hung eines Dolmetschers beantragt hatten und sich das Gericht aus der Ver-
folgung der Hauptverhandlung durch den Angeklagten die Überzeugung ver-
schafft hatte, dass er ihr "uneingeschränkt" folgen konnte, belegt weder eine
fremde Staatsbürgerschaft noch die behauptete und möglicherweise nur vor-
sorglich erfolgte Zuziehung eines Dolmetschers in früheren Verfahren einen
Beurteilungsfehler des Gerichts.
Soweit in der Rüge der Verletzung des § 250 StPO eine Aufklärungsrüge ge-
sehen werden könnte, wäre diese unzulässig, da das Ergebnis der vermissten
Beweiserhebung nicht mitgeteilt wird. Im Übrigen drängte angesichts des durch
die Angaben des Kriminalkommissars D. bestätigten Geständnisses des
Angeklagten nichts zur Vernehmung weiterer Polizeibeamter.
Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass sein Verhalten (Deponieren
der Drogen auf seinem Grundstück und Übergabe an den Käufer Dw. ) nicht
unter dem Gesichtspunkt der täterschaftlich begangenen Abgabe, jedenfalls
aber des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29 a
Abs. 1 Nr. 2 BtMG geprüft worden ist, der mit einer Freiheitsstrafe nicht unter
einem Jahr bedroht ist.
Tolksdorf Winkler Pfister
Kolz Hubert