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BGH Beschluss vom 08.09.2005 – 3 StR 297/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 297/05

BESCHLUSS

vom

8. September 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. September 2005

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Aurich vom 28. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

(§ 349 Abs. 2 SPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Se-

nat:

Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte bereits seit 1986 in der Bundesrepu-

blik lebt, weder er noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung die Zuzie-

hung eines Dolmetschers beantragt hatten und sich das Gericht aus der Ver-

folgung der Hauptverhandlung durch den Angeklagten die Überzeugung ver-

schafft hatte, dass er ihr "uneingeschränkt" folgen konnte, belegt weder eine

fremde Staatsbürgerschaft noch die behauptete und möglicherweise nur vor-

sorglich erfolgte Zuziehung eines Dolmetschers in früheren Verfahren einen

Beurteilungsfehler des Gerichts.

Soweit in der Rüge der Verletzung des § 250 StPO eine Aufklärungsrüge ge-

sehen werden könnte, wäre diese unzulässig, da das Ergebnis der vermissten

Beweiserhebung nicht mitgeteilt wird. Im Übrigen drängte angesichts des durch

die Angaben des Kriminalkommissars D. bestätigten Geständnisses des

Angeklagten nichts zur Vernehmung weiterer Polizeibeamter.

Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass sein Verhalten (Deponieren

der Drogen auf seinem Grundstück und Übergabe an den Käufer Dw. ) nicht

unter dem Gesichtspunkt der täterschaftlich begangenen Abgabe, jedenfalls

aber des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29 a

Abs. 1 Nr. 2 BtMG geprüft worden ist, der mit einer Freiheitsstrafe nicht unter

einem Jahr bedroht ist.

Tolksdorf Winkler Pfister

Kolz Hubert