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BGH Beschluss vom 13.09.2005 – 3 StR 276/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. September 2005

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2005 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Verden vom 12. April 2005 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs.

2 StPO.

1. Dies ergibt sich, soweit das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch

und den Strafausspruch gerichtet ist, aus den Gründen der Antragsschrift des

Generalbundesanwalts vom 29. Juli 2005.

2. Die Entscheidung des Landgerichts, von der Unterbringung des An-

geklagten in einer Entziehungsanstalt abzusehen, hat ebenfalls Bestand, weil

es rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB

verneint hat.

Das Landgericht hat - in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen

Sachverständigen - der Maßregel keine hinreichend konkrete Aussicht auf Er-

folg beigemessen. Dies hat es damit begründet, dass bei dem Angeklagten -

nach den entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen - gegenwärtig

keinerlei Motivation für eine Alkoholentziehungstherapie vorhanden sei. Der

Angeklagte habe während seiner gesamten - bis zur Verkündung des ange-

fochtenen Urteils rund neun Monate dauernden - einstweiligen Unterbringung

stets deutlich gemacht, dass er an einer Alkoholtherapie nicht interessiert sei;

er habe die Notwendigkeit einer Behandlung nicht erkannt und die Auffassung

vertreten, dass nicht er sich ändern müsse, sondern dass andere etwas für ihn

tun müssten. Deshalb bestehe auch keine Aussicht, dass bei ihm eine Thera-

piebereitschaft für eine Erfolg versprechende Behandlung geweckt werden

könne.

Diese vom Landgericht getroffene negative Prognoseentscheidung, bei

der es einen vom Revisionsgericht zu beachtenden tatrichterlichen Beurtei-

lungsspielraum hatte (vgl. BGH NStZ 2000, 587, 589; BGHR StGB § 56 Abs. 1

Sozialprognose 9 m. w. N.), bedurfte - entgegen der Ansicht des Generalbun-

desanwalts - angesichts der sonstigen Urteilsfeststellungen keiner weiterge-

henden Begründung. Danach sind bei dem Angeklagten allein seit seiner letz-

ten Haftentlassung am 12. August 2003, nach der er sofort wieder damit be-

gonnen hatte, erhebliche Mengen Alkohol zu konsumieren, auf Betreiben sei-

nes Betreuers sechs erfolglose Entgiftungen durchgeführt worden. Die dem

angefochtenen Urteil zugrunde liegende Tat hat er am Abend des Entlassungs-

tages aus einer Entgiftungsbehandlung im Landeskrankenhaus Bad Rehburg

begangen, nachdem er über den Tag verteilt erhebliche Mengen Alkohol ge-

trunken hatte.

Der Senat ist auch insoweit nicht gehindert, nach § 349 Abs. 2 StPO zu

entscheiden. Der Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich

der Entscheidung über eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB wirkt zu Las-

ten und nicht zu Gunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO

(vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 3; BGH NStZ-RR 1998, 142).

Winkler Miebach von Lienen

Becker Hubert