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BGH Beschluss vom 13.09.2005 – 3 StR 306/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 306/05

BESCHLUSS

vom

13. September 2005

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. September 2005 gemäß § 349

Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge-

richts Hannover vom 20. April 2005 mit den Feststellungen aufge-

hoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin da-

durch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psy-

chiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet, weil dieser im Zu-

stand nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit sowohl eine Vergewaltigung

als auch eine gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zum

Nachteil der Nebenklägerin begangen habe. Die Revision des Beschuldigten

hat mit der allgemeinen Sachrüge Erfolg.

1. Im Fall 1 hat das Landgericht die Annahme des Tatbestands einer

Vergewaltigung auf die Variante der Gewalt gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB

gestützt. Die getroffenen Feststellungen belegen einen solchen Gewalteinsatz

indessen nicht. Mitgeteilt wird lediglich, dass der Beschuldigte gegen den Wil-

len der Nebenklägerin den Geschlechtsverkehr mit ihr ausgeführt habe; dies

reicht nicht.

2. Im Fall 2 ist für die Schläge mit einer 40 cm langen, hölzernen Klei-

derschrankstange nicht ausreichend belegt, dass die Körperverletzung mittels

eines gefährlichen Werkzeugs nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfolgt ist. Nach

ständiger Rechtsprechung ist ein Werkzeug dann gefährlich, wenn es nach

seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzel-

fall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (vgl. Nachw. bei

Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 224 Rdn. 9). Das Urteil teilt jedoch weder mit,

mit welcher Wucht die Schläge geführt wurden, noch ob die Geschädigte hier-

durch Verletzungen erlitten hatte.

Soweit das Landgericht in diesem Fall eine Nötigung angenommen hat,

weil der Beschuldigte die Nebenklägerin "gezwungen" habe, bei ihm zu sitzen,

ist wiederum ein Nötigungsmittel nicht belegt. Im Übrigen ist die Annahme von

Tateinheit mit dem geschilderten Geschehensabschnitt am nächsten Morgen

nicht nachvollziehbar begründet.

3. Der neue Tatrichter wird zu erwägen haben, ob für den Nachweis der

Gefährlichkeit des Beschuldigten auch die den Vorverurteilungen zugrunde

liegenden Geschehnisse Bedeutung haben. In diesem Falle wären sie - zu-

sammengefasst - darzustellen und in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.

Auch

wird näher auf den erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen

dem Zustand des Beschuldigten im Sinne des § 63 StGB und den von ihm be-

gangenen Taten einzugehen sein.

Winkler Miebach von Lienen Becker Hubert