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BGH Beschluss vom 13.09.2005 – 3 StR 309/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 309/05

BESCHLUSS

vom

13. September 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2005

gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Kleve vom 31. Mai 2005 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-

ge (versuchter Ankauf von 2,5 kg Marihuana im Februar o-

der März 2004) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstel-

lung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen

Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,

dass der Angeklagte

- der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge in 21 Fällen,

- des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 81 Fällen so-

wie

- des unerlaubten Besitzes von Schusswaffen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren we-

gen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in ei-

nem Fall gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuld-

spruch entsprechend geändert.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-

fertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen

Einstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die

Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und die übri-

gen in die Gesamtstrafe einzubeziehenden 102 Einzelstrafen (eine weitere

Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, 18 Freiheitsstrafen von

zwei Jahren und drei Monaten, fünf Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und

einem Jahr neun Monaten sowie 78 Freiheitsstrafen von sechs Monaten) aus,

dass sich der Wegfall der Verurteilung in einem Fall auf den Ausspruch über

die - im Übrigen auch angemessene (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO) - Gesamt-

freiheitsstrafe ausgewirkt hätte.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Übersichtlichkeit eines

Urteils, das zahlreiche Taten zum Gegenstand hat, leidet, wenn es - wie hier -

auf die Vergabe von Ordnungsziffern zur Kennzeichnung der einzelnen Taten

verzichtet (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR 2002, 260; 2003, 4).

Winkler Miebach von Lienen

Becker Hubert