BGH Beschluss vom 13.09.2005 – 3 StR 310/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. September 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2005
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revi-
sion gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 4. Mai
2005 wird verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten am 4. Mai 2005 wegen banden-
mäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt,
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
1. Die mit Schreiben seines Verteidigers vom 14. Juli 2005 eingelegte
Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil sie erst
nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist und damit verspätet beim Landgericht
eingegangen ist. Soweit der Angeklagte selbst mit einem in russischer Sprache
abgefassten Schreiben vom 7. Mai 2005, eingegangen beim Landgericht am
10. Mai 2005, Revision eingelegt hatte, fehlt es an einer formgerechten, in
deutscher Sprache abgefassten (§ 184 GVG) Revisionseinlegung (vgl. BGHSt
30, 182). Die Übersetzung des Schreibens ging erst am 2. Juni 2005 und damit
nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist beim Landgericht ein.
2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist unzulässig, da
die geltend gemachten Hinderungsgründe nicht glaubhaft gemacht worden
sind. Die eigene Erklärung des Angeklagten reicht als Mittel der Glaubhaftma-
chung nicht aus (BGHR StPO § 45 Abs. 2, Glaubhaftmachung 3; Meyer-
Goßner, StPO 48. Aufl. § 45 Rdn. 9). Außerdem hat er nicht innerhalb der Wo-
chenfrist des § 45 Abs. 1 StPO angegeben, zu welchem Zeitpunkt er Kenntnis
von der Fristversäumung erlangt hatte.
Winkler Miebach von Lienen
Becker Hubert