Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.09.2005 – 3 StR 310/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. September 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2005

gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revi-

sion gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 4. Mai

2005 wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil

wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten am 4. Mai 2005 wegen banden-

mäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt,

deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

1. Die mit Schreiben seines Verteidigers vom 14. Juli 2005 eingelegte

Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil sie erst

nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist und damit verspätet beim Landgericht

eingegangen ist. Soweit der Angeklagte selbst mit einem in russischer Sprache

abgefassten Schreiben vom 7. Mai 2005, eingegangen beim Landgericht am

10. Mai 2005, Revision eingelegt hatte, fehlt es an einer formgerechten, in

deutscher Sprache abgefassten (§ 184 GVG) Revisionseinlegung (vgl. BGHSt

30, 182). Die Übersetzung des Schreibens ging erst am 2. Juni 2005 und damit

nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist beim Landgericht ein.

2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist unzulässig, da

die geltend gemachten Hinderungsgründe nicht glaubhaft gemacht worden

sind. Die eigene Erklärung des Angeklagten reicht als Mittel der Glaubhaftma-

chung nicht aus (BGHR StPO § 45 Abs. 2, Glaubhaftmachung 3; Meyer-

Goßner, StPO 48. Aufl. § 45 Rdn. 9). Außerdem hat er nicht innerhalb der Wo-

chenfrist des § 45 Abs. 1 StPO angegeben, zu welchem Zeitpunkt er Kenntnis

von der Fristversäumung erlangt hatte.

Winkler Miebach von Lienen

Becker Hubert