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BGH Beschluss vom 13.09.2005 – 4 StR 273/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. September 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Geiselnahme u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2005
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Landau (Pfalz) vom 28. Januar 2005 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
In Bezug auf die zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK erhobene Verfah-
rensrüge bestehen mit Blick auf § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bereits
gegen deren Zulässigkeit rechtliche Bedenken, da für die Beurtei-
lung der Rüge wesentliche Verfahrenstatsachen, etwa die Anord-
nung umfangreicher Nachermittlungen durch Verfügung des Vor-
sitzenden vom 14. Oktober 2003 (Bl. 526 d.A.) sowie die Einho-
lung eines weiteren Sachverständigengutachtens (textilkundliche
Untersuchung des Pullovers des Tatopfers; Anordnung vom
26. April 2004, Eingang bei Gericht am 2. Juni 2004, vgl. Bl. 686
und 699 ff d.A.), nicht vorgetragen werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Tepperwien Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible