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BGH Beschluss vom 13.09.2005 – 4 StR 342/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 342/05

BESCHLUSS

vom

13. September 2005

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2005

gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a

Satz 1 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im

Fall II 10 der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Insoweit

werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen

Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Halle vom 18. März 2005 im Schuldspruch

dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen

Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 24 Fällen, davon

in 21 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von

Jugendlichen schuldig ist.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-

ner Schutzbefohlenen in 25 Fällen, davon in 22 Fällen in Tateinheit mit sexuel-

lem Missbrauch von Jugendlichen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-

ren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revi-

sion, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur

in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es

unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren

gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II 10

verurteilt worden ist. Die auf Grund der Teileinstellung erforderliche Änderung

des Schuldspruchs hat zwar den Wegfall der insoweit verhängten Einzelfrei-

heitsstrafe von sechs Monaten zur Folge; der Ausspruch über die Gesamtstrafe

bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die beste-

hen bleibenden 24 Einzelstrafen (dreimal ein Jahr sechs Monate, siebenmal

ein Jahr, 13 Mal neun Monate und einmal sechs Monate Freiheitsstrafe) aus,

dass die Strafkammer, hätte sie die nunmehr weggefallene Einzelstrafe bei der

Bildung der Gesamtstrafe außer Betracht gelassen, auf eine niedrigere als die

verhängte Gesamtstrafe erkannt hätte. Die Gesamtstrafe ist im Übrigen, wie

der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt hat, auch nach

Wegfall der Einzelstrafe im Fall II 10 angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a

Satz 1 StPO.

Tepperwien Kuckein Athing

Ernemann Sost-Scheible