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BGH Beschluss vom 13.09.2005 – 4 StR 342/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. September 2005
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2005
gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a
Satz 1 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im
Fall II 10 der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Insoweit
werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Halle vom 18. März 2005 im Schuldspruch
dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen
Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 24 Fällen, davon
in 21 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von
Jugendlichen schuldig ist.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-
ner Schutzbefohlenen in 25 Fällen, davon in 22 Fällen in Tateinheit mit sexuel-
lem Missbrauch von Jugendlichen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-
ren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revi-
sion, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur
in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren
gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II 10
verurteilt worden ist. Die auf Grund der Teileinstellung erforderliche Änderung
des Schuldspruchs hat zwar den Wegfall der insoweit verhängten Einzelfrei-
heitsstrafe von sechs Monaten zur Folge; der Ausspruch über die Gesamtstrafe
bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die beste-
hen bleibenden 24 Einzelstrafen (dreimal ein Jahr sechs Monate, siebenmal
ein Jahr, 13 Mal neun Monate und einmal sechs Monate Freiheitsstrafe) aus,
dass die Strafkammer, hätte sie die nunmehr weggefallene Einzelstrafe bei der
Bildung der Gesamtstrafe außer Betracht gelassen, auf eine niedrigere als die
verhängte Gesamtstrafe erkannt hätte. Die Gesamtstrafe ist im Übrigen, wie
der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt hat, auch nach
Wegfall der Einzelstrafe im Fall II 10 angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a
Satz 1 StPO.
Tepperwien Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible