BGH Beschluss vom 13.09.2005 – VI ZR 299/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2005 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom
13. Oktober 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen groben
Behandlungsfehler darin gesehen, daß die Hebamme nicht sofort
einen Arzt hinzugezogen hat, obwohl sie Anzeichen für eine
Gefahrensituation erkannt hatte (vgl. OLG Oldenburg, VersR 1997,
1236 mit NA-Beschluss des Senats vom 12. November 1996
– VI ZR 60/96 -). Deshalb kommt es nicht darauf an, ob ein grober
Behandlungsfehler aus mangelhafter Überwachung des CTG
hergeleitet werden könnte.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich
der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers des Kläges
Streitwert: 250.000,00 €
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr